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Dr. Johannes Traut

Jura bizarr: Richter Bärli weint – und bekommt vom BVerfG noch eine Mißbrauchsgebühr aufgebrummt

Verschiedenes
Manche Entscheidungen sind wichtig, manche umstritten und manche eher deshalb interessant, weil sie einen Blick in menschliche Abgründe zulassen. So lag es hier: Mit einem schon etwas älteren Beschluss (v. 14.9.2010 – 1 BvR 2070/10) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die nur als „bizarr“ beschrieben werden kann. Die Beschwerdeführerin führte zur Unterstützung ihrer Position unter anderem aus,
„dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.“
Auch dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen noch dahingehend vertieft hat,
„dass es kein Zufall sein könne, dass in der Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten“,
konnte das BVerfG nicht überzeugen. Es hat der Beschwerdeführerin für die Erhebung eine Mißbrauchsgebühr nach § 32 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 300 €  auferlegt. Dieser Fall zeigt, dass die Mißbrauchsgebühr sicherlich ihre Berechtigung hat.
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19.01.2012/3 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
Schlagworte: § 32 BVerfGG, Mißbrauchsgebühr, Richter Bärli
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BVerfG: Antrag der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt
3 Kommentare
  1. christoph nebgen
    christoph nebgen sagte:
    20.01.2012 um 11:10

    Wäre gerade in dieser Sache ein Arzt nicht sinnvoller gewesen als eine Missbrauchsgebühr?

    Antworten
  2. Moritz
    Moritz sagte:
    20.01.2012 um 15:45

    Vermutlich, wie von Herrn Nebgen vorgeschlagen, für beide, Beschwerdeführerin und Anwalt.

    Antworten
  3. Blubb
    Blubb sagte:
    20.01.2012 um 17:35

    Das ist doch schon uralt…

    Antworten

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