Alle Examensklausuren – Januar 2013 – 2. Staatsexamen NRW
Unsere Partnerseite Juristenkoffer.de stellt monatlich aus Beiträgen in den dortigen Foren die Sachverhalte der in NRW gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamens zusammen. Als Service für Euch gibt es diese Berichte (hier) jetzt auch in unserem Examensreport:
Z1-Klausur
Am 5.1.2011 herrschen winterliche Straßen- und Wegeverhältnisse. Die Stadt D hat eine Straßenreinigungs- und Räumsatzung (lt. Vermerk in Ordnung) aus dieser geht aus § 3 Ziff….. hervor, dass die Grundstückseigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücke, welche an Straßen anliegen, einen 1,50 m breiten Streifen von Eis- und Schnee zu räumen haben.
Der Kläger stürzte auf glattem Fußweg der Haydenstr.; es gab keine Zeugen des Sturzes. Der Sturz ereignete sich gegen Mittag. Der Kläger wollte zu Fuß seine Tochter besuchen. Diese wohnt Haydenstr 7 in D. Der Kläger gibt an, dass er vor dem Haus Nr. 5 gestürzt sei, dort wäre nicht geräumt gewesen. Er habe sich am Zaun vor dem Haus hochgezogen und sei dann zu seiner Tochter. Dort hat er mit Nachbarn der Tochter gesprochen – Zeuge B – und ihm von den Schmerzen erzählt; auch der Tochter gegenüber – als Zeugin – hat er erzählt, wie der Unfall zustande gekommen sei. Wegen anhaltender Schmerzen ist der Kläger am 5.1. noch ins Krankenhaus gefahren, Diagnose Oberschenkelhalsbruch, OP; bis 23.1. Aufenthalt im KH, Nachweis Unterlagen mit Diagnose etc. Danach noch einmal Aufenthalt im Juli wegen Entfernung der Metallplatte, Heilungsverzögerung des Bruchs und noch immer Schmerzen.
Der Unfall ereignete sich laut Angabe des Klägers dadurch, dass er auf eisglatter, nicht geräumter Fläche stürzte. Die Eisglätte konnte er nicht sehen, denn diese war von Schnee überzogen. Er war bewußt auf den Schnee getreten, da er dachte, dieser sei griffiger. Das unter der Schneedecke verborgene Eis sei durch ständiges Antauen und Neugefrieren des nicht geräumten Schneefalls entstanden.
Die Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft Haydenweg 5, bestehend aus Frau P (2 WE), Herrn ? (2 WE) und Dr. B. (5 WE), vertreten durch Verwalterin Haus- und Grund …. GmbH, vertreten durch deren GF Herrn Huber?.
Der Kläger hatte im Vorfeld zum Prozess den Unfall bei dem Versicherer der Beklagten am 5.2.2011 gemeldet und Schadensersatzansprüche angemeldet. Nach einem Jahr hat die Versicherung den Anspruch abgelehnt. Der Kläger könne den Anspruch nicht nachweisen.
Die Beklagte bestreitet;
-Datum den Unfalltages, könnte auch jeder andere Tag gewesen sein, denn der Kläger habe erst am 5.2. den Schaden gemeldet.
-Ort des Unfalls vor dem Haus Nr. 5, denn der Unfall hätte sich überall ereignen können.
Verletzung der Räumpflicht durch die Beklagte:
1. Es bestünde keine generelle Räumpflicht auf dem gesamten Fußweg.
2. Haben 24 Std Dienst beauftragt, welcher die Räumung bisher immer zuverlässig durchgeführt habe.
3. Falscher Anspruchsgegner, da die Stadt Eigentümerin eines Streifens von 1,20 m neben dem Bürgersteig sei, welcher 1 m breit sei, Anspruch sei gegen die Stadt geltend zu machen.
Beklagte äußerte sich dahingehend, dass der Dezember 2010 schnee- und eisreich gewesen sei und die Verhältnisse im gesamten Stadtgebiet schlecht und gefährlich gewesen seien. In der Nacht vom 4.1 zum 5.1. habe es nur 0,4 mm Niederschlag gegeben.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe den Unfall ohnedies mitverschuldet, er hätte auf die Straße ausweichen sollen, um den Unfall zu vermeiden, und in Kenntnis der schwierigen Verhältnisse hätte er sich Spikes kaufen sollen und unter seine Schuhe befestigen sollen, bevor er nach Draußen ginge.
In der mündlichen Verhandlung wurden Zeugen vernommen:
Tochter:
Hat den Unfall nicht gesehen, es ist unwahrscheinlich, dass der Unfall nicht vor Nr. 5 geschehen ist, denn von Wohnung des Klägers zu ihr ist es ein direkter Weg an Nr. 5 vorbei; einen Umweg über Nr. 9 hält sie für ausgeschlossen, da dieser sehr weit wäre, weil aus anderer Richtung und es passe nicht zur Zeit. Vater habe angerufen, als er losgegangen ist und war nicht zu lange unterwegs. Tochter hatte nachmittags die beschriebene Sturzstelle angesehen und dort vor Nr.5 Spuren im Schnee gefunden, die danach aussahen, als sei jemand gestürzt und als habe sich jemand am Zaun hochgezogen hat; dabei habe sie einen Knopf gefunden, der zur Jacke des Vaters gehörte.
Zeuge Nachbar B:
Konnte sich erinnern, dass Kläger ihm vom Sturz erzählt hatte, genaues Datum nicht, aber Anfang Januar. Berichtete über extreme Wetterbedingungen im Januar, Streusalz ausverkauft etc. Haydenweg fast gar nicht mehr geräumt, Straße spiegelglatt, nur vor Nr. 7 geräumt, Nr. 5 und Nr. 9 gar nicht mehr.
Beschluss zur Parteibefragung durch Gericht, nach Widerspruch gegen Parteibefragungsantrag des Klägers. Parteivernehmung durch das Gericht wurde durchgeführt. Kläger erklärte, wie es zum Unfall kam und wo. Dass er festes Schuhwerk mit Profilsohle angehabt habe und vorsichtig gelaufen sei.
Z2-Klausur
Die Beklagten, Eltern von Franz (wollte heiraten), wollten dem Sohn und der zukünftigen Schwiegertochter die Hochzeit ausstatten. Dazu kauften Sie ein Hochzeitskleid am 31.5.2011 bei der M. Dibben e.K in Düsseldorf. Sie vereinbarten den Umtausch des Kleides, sollte das Kleid der zukünftigen Schwiegertochter nicht gefallen. Im Gespräch: Frau Dibben bot den Beklagten Vorbereitungen zur Hochzeit an. Sie hätte auch eine Hochzeitsplanungsagentur und könne verschiedene Leistungen für die Beklagten anbieten. Die Beklagten schlossen mit der Hochzeitsplanung GmbH, GF: Frau Dibben, einen mit Agenturvertrag überschriebenen Vertrag. Darin wurde gegen Entgeld i.H.v. 800 Euro vereinbart, dass die GmbH verschiedene Beratungen hinsichtlich Stil- und Einkaufsberatung des Bräutigams, Vermittlung einer Band und weiteres, (nicht jedoch Vermittlung eines Restaurants für den Hochzeitstag) durchführen sollte. Auch wurde vereinbart, dass die GmbH Einladungen entwarf und eine Gastgeschenkeliste erstellte.
Der Hochzeitstermin sollte der 1.9.2012 sein.
Am 15.6.2012 reservierte die Klägerin bei einem Restaurant F für den 1.9.2012 für eine Hochzeitsfeier mit 20 Personen. Der GF des Restaurants bestätige der Klägerin den Termin.
Die Mandanten bestätigten im Mandantengespräch, dass die Klägerin für sie den Termin mit dem Restaurant abgesprochen und die Reservierung durchgeführt haben.
Vor dem XX.8.2012 hatte die Klägerin alle vereinbarten Beratungsleistungen erbracht, dies ergibt sich aus dem Email- Verkehr zwischen den Parteien und auch die Einladungen entworfen und die Geschenkeliste und die Beklagten haben diese als ordnungsgemäß per Email bestätigt. Diese sind der Klage als Ausdruck beigefügt.
Am 28.8. erklärt der Sohn der Beklagten die Zukünftige nicht mehr zu wollen wegen irgendwelcher Männergeschichten. Die Hochzeit platzt. Die Beklagten informiere, Standesamt, Friseur, Blumengeschäft, aber haben in der Aufregung vergessen das Restaurant zu informieren.
Am 7.9.erfährt die Klägerin erstmals, dass die Hochzeit nicht stattgefunden hat, als die Beklagten das Hochzeitskleid zurückgeben wollen, sie begehren die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klägerin nimmt das Kleid zurück, übergibt jedoch nur einen Warengutschein in Höhe des Kaufpreises und beruft sich darauf, dass eine Rückzahlung des Kaufpreises nicht vereinbart gewesen sei.
Nach dem 7.9. beschwert sich der GF des Restaurants bei der Klägerin, dass sie ihm so unzuverlässige Gäste vermittelt habe. Sie hätten nicht abgesagt und er haben einen Schaden erlitten, da er an diesem Abend einen Umsatzausfall erlitten habe. Daraufhin erklärt sich die Klägerin bereit dem GF des Restaurants bei der Geltendmachung des Schadens zu helfen. Sie macht die Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Sie fügt die Rechnung der Gaststätte bei, aus dieser ist ein Schaden von 69 Euro pro Person abzüglich eines Korrekturbetrages aus ersparten Aufwendungen von 30 % veranschlagt = 966 Euro.
Die Klägerin hat den Beklagten die Rechnung vorgelegt. Am 10.10. haben die Beklagten dem Anspruch auf Zahlung von 800 Euro aus “Agenturvertrag” und abgetretenem Schadenersatzanspruch von 966 Euro aus der “Reservierung” widersprochen. Daraufhin hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben zur Zahlung gemahnt unter Fristsetzung zum 15.11.2012. Es erfolgte keine Zahlung.
Die Klage wurde am ??.12. eingelegt, am 27.12. zugestellt mit Klageerwiderungsfrist von 2 Wochen beim AG in Düsseldorf. Alle Personen wohnhaft oder mit Sitz in Düsseldorf, Zeitpunkt der Begutachtung 8.1.2013.
Klageanträge:
1. Zahlung von 1566 Euro (800+966) plus Zinsen i.H.v. 5 PP über Basiszinsatz ab dem 16.11.2012
2. Kosten des Rechtsstreits
Mandantenbegehren:
Erfolgsaussichten gegen die Klage, wenn Anspruch 800 Euro oder/und 966 Euro gegeben, wenigstens Verminderung des Anspruchs, weil alles ja nachträglich sinnlos geworden ist und unnütz.
Möglichkeiten eigene Ansprüche in diesem Zusammenhang durchzusetzen und / oder der Klage entgegen zu halten.
Z3-Klausur
Am 8.10.2012 legte der Erinnerungsführer M. Gorgens gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren zwischen
einer RD-Tier….GbR, vertreten durch ihre Geschäftsführer (also solche in dem Schriftsatz bezeichnet) Herrn A und Frau A und Herr B als Gläubiger zu 1 und Herrn Klewitz, Gläubiger zu 2, gegen Herrn Frank Kien, Schuldner, Erinnerung ein.
Er beantragte sinngemäß, die Zwangsvollstreckung durch den OGV am 31.8. (DR 686/12) und vom 14.9. (DR ßßß/12) sei unwirksam.
Der Erinnerung war eine Diensterklärung des GV beigefügt aus welcher seine Darstellung der durchgeführten Pfändungsmaßnahmen hervorging.
Beigefügt in der Akte:
Urteil des AG Mettmann: Schuldner verurteilt an die GbR 650 Euro nebst Zinsen zu zahlen; Urteil AG Wuppertal: Schuldner verurteilt an Kenwitz 700? Euro zu zahlen.
Der Erinnerungsführer äußerte sich, dass am 31.8. ein Bild “Abei…” von C.D.F mit einem Pfandsiegel durch den OGV in der Wohnung des Erinnerungsführers gepfändet wurde. Die Wohnung gehörte dem Schuldner der ZV, der die Wohnung an den Erinnerungsführer zu 1 möbliert vermietet hatte, das Bild sei Eigentum der Mutter des Schuldners (lt. Bearbeitervermerk ist das Bild Eigentm der Mutter). Der Erinnerungsführer 1 hsbe der Pfändung nach Befragung durch den GV nicht widersprochen und hat Pfändungsprotokoll unterschrieben.
Am 14.9. sei der GV wieder gekommen und habe das Bild noch mal gepfändet unter Protest des Erinnerungsführers.
Erinnerungsführer widerruft seine am 31.5. abgegebene Erklärung, dass er nicht der Pfändung widerspricht.
Aus der Diensterklärung des GV ist zu entnehmen, dass er am 31.8. mit vollstreckbarer Ausfertigung auf ein für vorl- vollstr. erklärtes Urteil des AG Mettmann, welches dem Schu vorher zugestellt worden wegen einer Geldforderug in Höhe von 650 Euro eine Swachpfändung an dem Bild durchgeführt habe.
Am 14.9. sei er nochmals zu dem G in die Wohnung gegangen und habe da nocheinmal das Bild gepfändet. Der G habe dann der Pfändung widersprochen und sich geweigert das Protokoll zu unterschreiben. Daher habe er, der GV, das Protokoll angefertigt und die weitere Pfändung des Bildes vermerkt. Er hätte an dem Tag eine vollstreckbare Ausfertigung eines für vor. vollstr. erklärten Urteil des AG Wuppertal vom ??? mtigeführt. Welches aufgrund einer Absprache mit dem SCHu diesem erst am 18.9. persönlich von GV zugestellt wurde, da dieser sich mit dem Schu geeinigt hatte, dass die Ehefrau des Schu nichts von dem Urteil erfahren sollte. Das Urteil war dem Prozessbevollmächtigten RA bereits am 1.6.2012 zugestellt worden.
Am 22/23.9 sei das Bild ohne Information des GV zu einem Herrn Kukken verbracht worden. Dort habe der GV es am 29.9. vorgefunden und ohne Widerspruch des Kukken mitgenommen. Am 10.10. wurde das Bild versteigert. Der Versteiergungserlös beläuft sich auf 600 Euro. Reicht nicht zu Befriedigung der ZV-Gäubiger. GV hat Geld beim AG hinterlegt.
Der Erinnerungsführer 1 erklärt die Erinnung am 18.10??? für erledigt unter Verwahrung gegen die Kostenlast schriftsätzlich. Die Erinnerungsgnerin zu 1 schließt sich der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an (5.11 Schriftsatz), der Erledigungsgegner zu 2 schließt sich ebenfalls der Erledigungserklärung an unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
dann eine zweite Erinnerung vom ????.10.2012 des Erinnerungsführers zu 2 = der Schu der ZV = F. Kien
er beantrag die ZV für unzulässig zu erklären.
Er rügt die Pfändung des Bildes geneerell § 119 Dienstanweisung der GV, da evident für den GV gewesen sei, dass ein Dritter nicht der Schu Eigentümer an dem Bild gewesen sei. Damit hätte erst gar nicht gepfändet werden dürfen.
Die Pfändung am 14.9. war nicht wirksam, da die Zustellung des Urteils AG Wuppertal erst am 18.9. beim Schu erfolgte.
Der Erinnerungsgegner zu 2 = Klewitz begehrt die vorzugsweise Befriedigungung da die erste Pfändung vom 31.8. nicht wirksam gewesen sei. Denn der Gesellschafter Herr H der GBR sei am ???? verstroeben, (irgendwann nach Erteilung des Pfändungsauftrages – den alle drei Gesellschafter laut Bearbeitervermerk noch unterschrieben hatten gestorben) und deshalb hätte die Pfändung nicht erfolgen dürfen und der Titel zunächst auf mögliche Rechtsnachfolger umgeschrieben werden müssen, wenn nicht die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst worden sei und der Anspruch aus dem Urteil nicht mehr bestanden hätte.
Es war ein Auszug aus dem Gesellschaftervertrag der GBR beigefügt mit einer Nachfolgeklausel, dass bei Tod einer Gesellschafters die Gesellschaft bestehen bleibt und die Erben die Stelle des Verstorbenen einnehmen.
Aufgabe:
Entscheidung des Gerichts mit Sachverhaltsdarstellung am 10.1.2012
Bei Unzulässigkeit hilfgutachten
Auf alle rechtlich vorgebrachten Fragen ist einzugehen
Hinweise:
alle Gesellschafter haben Vollstreckungsauftrag unterschrieben
Bild ist im Eigentum der Mutter des Schu
Ladungen etc in Ordnung
Z4-Klausur
Mandantin kam heute in die Kanzlei und erzählte, sie sei 20 Jahre die Lebensgefährtin von dem Verstorbenen J.B. (Tod 1.7.2011) gewesen. Er habe 1 Sohn aus 1. Ehe G.B., der kaum Kontakt zu seinem Vater gehabt hätte und sie habe immer versucht zwischen den Beiden zu vermitteln.
Aus steuerlicher Sicht habe sie auf Ihren Namen ein Konto in der Schweiz eröffnet, dort sind 180.000 Euro eingezahlt worden. Dieses Geld hätte dem J.B. gehört. Er hätte ihr gesagt, dass die das Geld nach seinem Tode bekommen solle. Der Verstorbene und sie hätten nie geheiratet und er habe auch kein Testament gemacht sei ihm alles viel zu bürokratisch gewesen. Alles was der G.B. in seiner Begründung gesagt hat stimmt aber er kann das doch gar nicht beweisen.
Das Geld war nicht versteuert und sie hätte sich wohl der Steuerhinterziehung strafbar gemacht, aber ich das RA sei ja zum Schweigen verpflichtet.
Nun fordere der G.B. von ihr das Geld. Obwohl es doch ihr Geld sei. Er habe gegen sie im ??.2012 Mahnbescheid beim AH Hagen erlassen, sie habe sich nicht dagegen gewehrt weil sie sich nicht streiten wollte. Dann habe sie einen VB erhalten , zugestellt am 28.08.2011. Sie hat gegen den VB Einspruch am 31.08eingelegt. Dann habe sie ein Schriftstück des LG Düsseldorf bekommen, denn dies sei nun zuständig. Sie wäre sehr überrascht gewesen als dann am ??.12.2012 ein Versäumnisurteil ergangen ist, weil sie dachte dass es zu einer Verhandlung kommen würde. Sie hätte sich sehr gern vor dem LG mal selbst dazu geäußert.
Dann wüßte sie gerne, ob sie gegen das Urteil noch etwas machen kann. Ist es denn richtig was das Gericht entschieden hat, muss das denn nicht der G.B. alles beweisen, können wir nicht etwas dagegen einwenden. Das war doch klar das ich das Geld bekommen sollte und J.B. hat es mir versprochen, ich sollte es nach seinem Tode bekommen.
Wenn Aussichten des Vorgehens gegen das VU nicht gut nach kostengünstigster Alternative vorgehen.
Sie hätte auch die Beerdigungskosten i.H. 5200 Euro bezahlt und fragt ob es eine Möglichkeit gibt diese vom G.B. im Rahmen dieses Rechtsstreits zurückzuerhalten oder auf anderem Wege.
Die Beerdigung sei in sehr kleinem Rahmen durchgeführt worden, genau wie der verstorbene es gewünscht hätte, einfacher Sarg, Grab, kleiner Grabstein.
Sie legt folgende Schriftstücke vor:
VB
Einsrpuch gegen VB
Antragsbegründung des G.B.
Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Hinweis auf § 331
der LG
2tes VU des Landgerichts
Im Einspruch erklärt die Mandantin. als Begründung
Die 180.000 Euro sind meine, ich sollte sie nach dem Tod von J.B. bekommen.
In der Antragsbegründungsschrift des Kl. beantragt dieser beim Vorliegen der gesetzlichen Veraussetzungen den Erlass eines VU
Er stützt seinen Antrag auf seine Erbenstellung und behaupet, dass die Mandantin als Treuhänder für den Erblasser das Konto in der Schweiz eröffnet habe. Er legt eine Vollmacht vor, aus der hervorgeht das die Mand. den Erblasser berechtigt hat über das Konto allein zu verfügen.
Er legt einen Erbschein vor der ihn als Alleinerbe ausweist
Er legt Kontoauszüge von dem Konto vor die am 1.7. einen Kontostand von 180.000 Euro ausweisen, welcher am 11.7. von der Mand. in bar abgeholt worden sind.
Bearbeitervermerk.
Gutachten entsprechend des Mandantenauftrages.
Praktischer Teil
Entweder Schriftsatz ans Gericht auch bei nur teilweisem Erfolg, oder Schreiben an Mandant,wa mit Beantwortung aller aufgeworfenen Fragen.
Strafrechtsklausuren:
Als S1-Klausur lief eine Anklage und als S2-Klausur eine Revision. Einzelheiten zu den Sachverhalten haben wir aber nicht gefunden.
V1-Klausur
VG Arnsberg · Urteil vom 18. Januar 2011 · Az. 4 K 1276/09
V2-Klausur
Urteil des OVG Lüneburg vom 30.08.2012, Az. 11 LB 372/10
Ein Hinweis auf die Erscheinung der Engscheidungen in irgendeiner Zeitschrift wäre sinnvol.
Kannste ja mal raussuchen und der Redaktion schicken. Gehts noch?