Gute Nachrichten aus Münster für NRW-Referendare: Anspruch auf Gehaltsnachzahlung
Münster weiterhin kein gutes Pflaster für Kraft
Wir haben bereits mehrfach über die Berechnung der Unterhaltsbeihilfe für Referendare berichtet (s. insb. hier). Über diese Frage hat nun das OVG Münster entschieden (3 A 1217/14). Vorausgegangen waren ein Urteil des VG Köln, das zulasten der Referendare ausging (Urteil v. 22.01.2014 – 3 K 4933/11), sowie ein Judikat des VG Minden (Urteil v. 08.05.2014 – 4 K 96/14), welches zugunsten der Referendare entschied. Grundlage des Mindener Urteils war ein durch die Bielefelder Referendarskollegen als “Musterprozess” eingeleitetes Verfahren.
Über die Berufung gegen das Urteil des VG Minden hat nun das OVG Münster entschieden und dabei die Ansicht des Verwaltungsgerichts bestätigt: Die bisherige Berechnungspraxis für die Unterhaltsbeihilfe der Referendare ist rechtswidrig!
Entscheidung des OVG Münster
In der Pressemitteilung des OVG heißt es:
Rechtsreferendare, die in Nordrhein-Westfalen seit 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehen, konnten juristische Erfolge in eigener Angelegenheit erstreiten. Sie erhalten vom Land eine Unterhaltsbeihilfe. Nach dem Wortlaut der bis zum 16. Oktober 2014 einschlägigen Rechtsverordnung betrug der Grundbetrag dieser Unterhaltsbeihilfe 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwärtergrundbetrages. Das beklagte Land zahlte den Rechtsreferendaren jedoch nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwärtergrundbetrages. Dieser setzte sich zusammen aus dem Anwärtergrundbetrag gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz (Stand: 31. August 2006) zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt im Landesrecht vorgenommenen Besoldungsanpassungen. Hierzu sah sich das Land berechtigt, weil seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr der Bund, sondern das Land für die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und damit auch der beamteten Referendare zuständig sei. Die Verweisung in der Rechtsverordnung auf das Bundesbesoldungsgesetz sei demgemäß im Licht dieser Änderung zu interpretieren, argumentierte das Land. Mit dieser Auffassung konnte es sich vor dem 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht durchsetzen und muss jetzt Differenzbeträge nachzahlen. Nach einem Urteil vom 27. Oktober 2014, mit dem der Senat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigte, hatten Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen vielmehr weiterhin Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwärtergrundbetrages.
… Words of wisdom!
Was bedeutet das für zukünftige Referendare? Wie ich sehe wurde die Verordnung ja im Oktober aufgehoben.
Jo, die Ä₽$£#€ zahlen den neuen Referendaren ab nun die sittenwidrig niedrige Vergütung nach Landesrecht.
Im Ergebnis richtig. Wobei das OVG ja nicht entschieden hat, dass die Vergütung sittenwidrig oder generell zu niedrig wäre, sondern sich aufgrund des (nun ehemaligen) Verweises auf das BBesG nach dem BBesG richtet muss.
Dies wären im Jahr 2014 ab März bis Oktober 2014 genau 85 % von 1349,68 € (AW R1/A13 BBEsG), also 1147,22 € statt 1.104,17 (jeweils brutto) gewesen. Also eine Nachzahlung von knapp 43 € pro Monat – vor Steuern und Sozialabgaben.
Zum 31.10.2014 hat der Verordnungsgeber die Unterhaltsbeihilfe geändert und den Bruttobetrag festgesetzt. Ab dann erübrigt sich diese ganz Diskussion.