Grundlagenwissen Baurecht für das Assessorexamen
I. Verfassungsrechtliches
1. Bundeskompetenzen nach Art. 74 I Nr. 18, 30 und 31 GG
2. Verwaltungskompetenz der Länder für gesamtes BauR nach Art. 83 GG
3. Planungshoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 II GG)
4. „Baufreiheit“ als Teil des Privateigentums nach Art. 14 I 1 GG? Sehr problematisch wegen Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 I 2 GG; idR keine unmittelbaren Ansprüche aus Art. 14 GG ableiten, aber: verfassungskonforme Auslegung des einfachen Baurechts kann mitunter auch in der Klausur wichtig sein, insb. bei § 35 II BauGB (hier idR Ermessensreduktion zugunsten des Bauherren) und bei Verhältnismäßigkeitsprüfung im GefahrenabwehrR
II. Der Bebauungsplan
1. Enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, § 8 BauGB; positive und negative Wirkung, d.h. er bestimmt verbindlich welche Vorhaben zulässig sind i.S.v. §§ 30-33 BauGB
2. Die in § 9 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB genannten Festsetzungen sind eine erschöpfende Aufzählung; Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB müssen solche der BauNVO sein
- Art der baulichen Nutzung: §§ 1 ff. BauNVO
- Maß der baulichen Nutzung: §§ 16 ff. BauNVO
3. Rechtsnatur: Satzung (§ 10 BauGB); Rechtmäßigkeit mit Normenkontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüfbar
4. Formelle Rechtmäßigkeit eines BPlans (insb. § 2 bis § 4c, § 9 Abs. 8 und § 10 BauGB)
- Aufstellungsbeschluss (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und ortsübliche Bekanntmachung
- Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB, Material: § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB)
- Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), Ausnahme § 13 Abs. 3, 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB
- Erstellung einer Begründung zum Bebauungsplanentwurf und Anfertigung eines Umweltberichts (§ 2a BauGB)
- Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4a BauGB)
- Vorgezogene Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB, § 4a BauGB)
- Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
- Auslegung des Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
- Einholung von Behördenstellungnahmen (§ 4 Abs. 2, § 4a BauGB) und Prüfung
- Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 BauGB)
- Ordnungsmäßiger Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. den landesrechtlichen Gemeindeordnungen)
–> Vereinbarkeit des Satzungsbeschlusses mit den kommunalrechtlichen Vorschriften! - Begründung des Beschlusses (§ 9 Abs. 8 BauGB)
- Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 BauGB)
- Bekanntmachung des Beschlusses bzw. der Genehmigung (§ 10 Abs. 3 BauGB)
5. Materielle Rechtmäßigkeit eines BPlans
- Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
- Einhaltung der zulässigen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB = Typenzwang
- Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB)
- Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
- Interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB)
- Ordnungsgemäße Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (die zu berücksichtigenden Belange werden in § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB aufgezählt)
- Fehler im Abwägungsvorgang, die nicht (nur) die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB betreffen: Abwägungsausfall, Abwägungsfehleinstellung (planfremde Ziele), Abwägungsfehleinschätzung
–> nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB jedenfalls dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind - Fehler im Abwägungsergebnis: Abwägungsdisproportionalität –> stets beachtlich!
6. Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit, §§ 214 f. BauGB: Soweit Fehler unbeachtlich sind (§ 214 BauGB) oder unbeachtlich geworden (§ 215 BauGB) sind, ist der Bebauungsplan trotz des Fehlers wirksam und für jedermann verbindlich. Soweit ein Fehler beachtlich ist, ist der Bebauungsplan „ungültig“ und „unwirksam“ (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann durch ein „ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern“ der Bebauungsplan auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Hieraus folgt, dass der unwirksame Bebauungsplan bis zur Behebung des Fehlers im ergänzenden Verfahren nur „schwebend unwirksam“ ist.
III. Schema: Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich, § 34 BauGB
1. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB
2. Innenbereich (§ 34 Abs. 1, 4 BauGB)
3. Sich-Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
a) nach Art der baulichen Nutzung
- § 34 Abs. 2 BauGB (–> BauNVO, § 31 BauGB)
- § 34 Abs. 1 BauGB
b) nach Maß der baulichen Nutzung
c) Bauweise
d) überbaubare Grundstücksfläche
e) Abweichung gem. § 34 Abs. 3a BauGB
4. § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB: Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, keine Beeinträchtigung des Ortsbildes
5. keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB)
6. gesicherte Erschließung
IV. Schema: Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, § 35 BauGB
1. Vorhaben
2. im Außenbereich
3. privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs.1 BauGB)
- einer der Fälle des § 35 Abs.1 Nr. 1-6 BauGB
- kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB) –> grundsätzliche Zulässigkeit der privilegierten Vorhaben (–> „entgegenstehen“)
4. sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs.2 BauGB)
- kein Fall des § 35 Abs.1 BauGB
- keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
–> Zulässigkeit der nichtprivilegierten Vorhaben nur im besonderen Einzelfall („nicht beeinträchtigt“), dann aber kein Ermessen (verfassungskonforme Auslegung, hM)
5. teilprivilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs.4 BauGB): Unbeachtlichkeit bestimmter öff. Belange
6. gesicherte Erschließung
V. Wichtige Definitionen
- Vorhabenbegriff (§ 29 BauGB) = Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
–> Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im planungsrechtlichen Sinne (eigenständige Definition!): Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und planungsrechtliche Relevanz aufweisen (d.h. Belange iSv § 1 Abs. 6 BauGB nicht unerheblich berührt werden) - gesicherte Erschließung: Ermöglichung einer gefahrlosen, geordneten, baulichen Nutzung (insb. Straßen, Abwasser, Energie etc.); gesichert ist Erschließung dann, wenn die Erschließungsanlagen voraussichtlich bis zur Fertigstellung des baulichen Vorhabens funktionsfähig sind
- im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 BauGB): Ortsteil: Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Bebauungszusammenhang: aufeinander folgende Bebauung muss trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln; keine Unterbrechung durch Baulücken, nicht nur Splittersiedlung.
alternativ: Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr.1 BauGB), Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr.2 BauGB), Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr.3 BauGB) - Sich-Einfügen (§ 34 BauGB): Bauvorhaben muss der näheren Umgebung entsprechen, Rücksichtnahme auf die Eigenart der näheren Umgebung (kein „architektonischer Ausrutscher“ oder Fremdkörper), aber: § 34 Abs. 3a BauGB
- Außenbereich: § 35 BauGB hat Auffangfunktion für alle Flächen, die nicht einem anderen Bereich (räumlicher Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile) zuzuordnen sind.
VI. Veränderungssperre, § 14 BauGB
1. „Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst“ (§ 14 Abs. 1 BauGB); Erlass von Veränderungssperre und Aufstellungsbeschluss uU auch in derselben Ratssitzung möglich
2. „zur Sicherung der Planung erforderlich“ 8§ 14 Abs. 1 BauGB)
- Planung muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden BPlans sein soll
- Sicherungsbedürfnis, d.h. Gefährdung der Planungsabsichten
3. muss in Form einer Satzung beschlossen werden (§ 16 Abs. 1 BauGB)
4. enthält idR abstrakte Verbotstatbestände für Vorhaben iSv § 29 BauGB (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), d.h. ein grdsl. erlaubtes Vorhaben wird durch die Sperre unzulässig
VII. Gefahrenabwehr (nach BauO NRW)
1. allgemeine Aufgabenzuweisung: § 61 Abs.1 S.1BauO NRW
2. Bauüberwachung usw. (§ 81 f. BauO NRW)
3. Ermächtigungsgrundlage für repressive Maßnahmen: § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW
- Baueinstellungsverfügung (Stilllegungsverfügung): formelle Illegalität ausreichend
- Beseitigungsanordnung (Abrissverfügung): formelle und materielle Illegalität notwendig
- Nutzungsuntersagung: str., ob formelle und materielle Illegalität vorliegen müssen
- Verfügungen gelten aufgrund dinglicher Wirkung der Baugenehmigung auch gegen Rechtsnachfolger
VIII. Drittschutz im Baurecht (s. K/S, § 42 VwGO Rn. 96 ff.)
vgl. hierzu ausführlich unseren Beitrag vom 29.06.2012
1. zwei Klausurkonstellationen: Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbar oder Verpflichtungsklage auf Einschreiten der Bauaufsicht gegen Schwarzbau
2. generell-typisierenden Drittschutz (d.h. unabhängig von einer tatsächlichen persönlichen Betroffenheit) vermitteln folgende Schutznormen:
- Gebietserhaltungsanspruch: jeder Grundstückseigentümer kann sich innerhalb des von ihm bewohnten Baugebiets i.S.d. BauNVO (auch bei § 34 II BauGB oder § 31 II BauGB!) gegen artfremde Bebauung wehren, also gegen alle Vorhaben, die nicht generell oder ausnahmsweise nach der BauNVO zulässig sind
- Gebietsprägungserhaltungsanspruch: Drittschutz bei einem Vorhaben, das an sich unter die Regel- oder Ausnahmebebauung der §§ 2 ff. BauNVO subsumiert werden kann, das aber bei generell-typisierender Betrachtungsweise in dem einschlägigen Baugebiet gebietsunverträglich ist, weil es den prägenden Charakter des Baugebiets konterkariert (abzugrenzen von § 15 BauNVO: hier liegt bei genereller Betrachtung Gebietsverträglichkeit vor, aber im Einzelfall gebietsunverträgliches Vorhaben); es geht im Grunde um eine systematisch-teleologische Auslegung der BauNVO Vorschriften, ein Vorhaben mag vom Wortlaut her ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn es gebietsunverträglich ist: zB (BVerwG): Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen, Zwei-Schicht-Betrieb und regem An- und Abfahrtsverkehr in Wohngebiet trotz § 4 II Nr.3 BauNVO unverträglich
- § 15 I 1 BauNVO vermittelt allen Bewohnern eines Baugebiets einen Anspruch auf Erhalt des prägenden Gebietscharakters
- Abstandsflächenregelungen nach BauO
3. einzelfallbezogener Drittschutz (iVm Gebot der Rücksichtnahme):
–> Drittschutz einer Norm (+), wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
–> Gebot der Rücksichtnahme ist nicht per se drittschützend, sondern nur iVm einer konkreten Norm; anerkannt ist diese Verknüpfung insbesondere bei
- § 15 I 2 BauNVO „unzumutbare Störungen oder Belästigungen“ – Unzumutbarkeit ist anhand Abwägungsformel zu bestimmen: „Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, auf den Rücksicht zu nehmen ist, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen“ (BVerwG)
- § 31 II BauGB „Würdigung nachbarlicher Interessen“
- § 34 I 1 BauGB „Einfügen“
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – „Schädliche Umwelteinwirkungen“ –> Rechtsgedanke § 3 BImSchG: schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die geeignet sind, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen
- Schutz privilegierter Vorhaben gegen heranrückende Bebauung
IX. Prozessuale Besonderheiten
- notwendige Beiladung (§ 65 II VwGO) bei Nachbarklagen oder bei verweigertem Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB
- für Nachbarn läuft idR mangels Bekanntgabe keine Klagefrist, aber Verwirkung denkbar, wenn er sichere Kenntnis vom Vorhaben hätte haben müssen
- maßgebender Zeitpunkt für Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung ist der Erlass, nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind aber zu berücksichtigen; maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingriffsverfügung ist der Abschluss der letzten mündl. Verhandl.
- § 212a I BauGB stellt Fall des § 80 II 1 Nr.3 VwGO dar; Nachbar kann vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a III, 80 V VwGO beantragen
- bei vereinfachtem Verfahren muss der Nachbar ggf. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kombinieren: Anf.kl. bzgl. drittschützender Normen, die bei der Baugenehmigung geprüft wurden, i.Ü. Verpfl.kl. auf bauaufsichtliches Einschreiten
Ich bin mir über den Sinn dieses Beitrages nicht im Klaren. Warum die Veröffentlichung von Prüfungsschemata?! Die wiedergegebenen Inhalte sind weder exklusiv noch speziell aufbereitet für den Leser. Die Veröffentlichung von Beiträgen ist kein Selbstzweck Herr Pötters. Falls Sie kein geeignetes Thema gerade haben, sollten Sie nichts verfassen. Das Ego wird diese „Durststrecke“ schon verkraften. Außerdem ist es keine intellektuelle Leistung ein hemmer-oder Alpmannskript abzupinseln.
Auch wenn Sie den Beitrag nicht schätzen – unsere Erfahrung ist, dass gerade solche Übersichten von unseren Lesern stark nachgefragt werden. Dass ein Schema zu § 34 BauGB nun besonders originell ist, hab ich sicherlich nicht behauptet.
Außerdem: Wenn Sie unbedingt Leuten im Netz ans Bein pinkeln wollen, dann wäre es eigentlich ein Gebot der Fairness, den eigenen Namen zu nennen. Mein Ego verkraftet aber auch das…
Ich bezweifele das. Es gibt mittlerweile zahlreiche Bücher, die sich nur mit Prüfungsschemata beschäftigen (z. B. Niederle). Diese Werke geben auch ergänzende Informationen zu den jeweiligen Prüfungspunkten und sind in vielen Universitätsbibliotheken enthalten. Ganz zu schweigen von der privaten und universitären Repetitorien, die ähnliche Prüfungsmuster anbieten.
Es ist daher fraglich, welchen „Mehrwert“ Ihr Beitrag darstellen soll.
Herr Pötters, ich wollte Ihnen ganz sicher nicht vorsätzlich Schaden zufügen. Ich gebe zu, meine Kritik war sicher etwas zu pointiert. Wieso sollte ich meinen Namen nennen? Das nennt man wohl widersprüchliches Verhalten. Wieso sollte ich meinen Namen nennen, wenn ihre Homepage Kritik und Anmerkung ohne Personifizierung ermöglich?
Womit überraschen Sie Ihre Leser das nächste mal? Wie wäre es mit „A. Anspruch entstanden; B. Anspruch erloschen; C. Anspruch durchsetzbar.“?
Sicherlich ist das auch von den treuen Lesern Ihrer Homepage sehr gefragt. 😉
Auch diese grundsätzlichen Beiträge werden von unseren Nutzern sehr gern gelesen, sodass wir auch eine Rubrik speziell für Anfangssemester haben (https://red.ab7.dev/category/lerntipps/fur-die-ersten-semester/). Es wird Sie erstaunen, von wievielen die elementaren Prüfungspunkte bis hin zum Staatsexamen nicht beherrscht werden.
Im Übrigen ist der Hinweis, die Darstellungen fänden sich auch in Lehrbüchern wieder, nicht wirklich überzeugend. Niemand von uns wird behaupten, dass unsere Beiträge absoluten Anspruch auf Exklusivität erheben können. Das ist aber auch nicht das Ziel. Der von Ihnen angesprochene Mehrwert besteht schon in einer komprimierten und ggü. Lehrbüchern kostenfreien sowie schnell auffindbaren Darstellung.
Die von mir genannten Werke sind keine Lehrbücher. Niederle bietet Werke, die nur Prüfungsschemata enthalten. Da 90% aller Examenskandidaten zum Repetitor rennen, stehen auch dort gute Schemata zur Verfügung. Die Welt (Internet) ist voll davon. Um sich einen Überblick zu verschaffen reicht oftmals nur das Inhaltsverzeichnis eines Skripts (z. B. großen hemmer-Skripten) aus, um diese tollen Schemata zu verstehen.
Es ist meines Erachtens nicht überzeugend, einer Homepage wie „juraexamen.info“ der Sache nach die Existenzberechtigung abzusprechen, nur weil die hier veröffentlichten Beiträge inhaltlich dem entsprechen, was man anderswo im Internet auch finden kann. Das Argument verfängt bereits im Ansatz nicht, hätte es doch bei jeder allgemeinen juristischen Erkenntnisquelle seine scheinbare Berechtigung; auch bei den „guten“ Prüfungsschemata von Niederle.
Es ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Beitrag den Anspruch hat, wissenschaftlich exklusive Inhalte zu präsentieren. Es ist davon die Rede, dass „Wissensbausteine“ vermittelt werden sollen. Ob sich der Student dieser bedient, sollte ihm überlassen werden. Eine dahingehende Kritik geht an der Sache vorbei.
Lieber Leser,
ich darf Ihnen nach der gerade abgeschlossenen Korrektur von 35 Examens-Probeklausuren im Baurecht versichern, dass vielen Bearbeitern das Basis-Basis-Basiswissen im Baurecht fehlt. Hätten viele der Bearbeiter zumindest die hier dargestellten Inhalte verinnerlicht….die Klausuren wären wesentlich besser ausgefallen.
Von einem Veröffentlichen aus Selbstzweck kann gerade hier nicht die Rede sein.
Lieber Herr „Simon“,
das ist natürlich bedauerlich. Didaktisch wäre es wohl besser, wenn sich die Studenten mit Gesetz an einen Tisch setzen und sich ein eigenes Schemata aus dem Gesetz erarbeiten anstatt einen derartigen Beitrag schnell zu überfliegen und am nächsten Tag wieder zu vergessen. Aber heutzutage wollen es ja alle schnell und leicht.
Tust Du kucken hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Troll_%28Netzkultur%29
Ein Troll also. Falls mit einem „Troll“ auch gemeint ist, dass man Beiträge kritisch hinterfragt und ihren Nutzen in Frage stellt, nun dann bin ich wohl ein Troll.
Ich glaube, mir kommt gleich das Mittagessen von vorgestern wieder hoch! Was soll dieses blöde Gezanke, meine Herren? Sind Sie erwachsen oder kurz vor der Einschulung?
Also ich finde die übersicht super.das wesentliche ist kurz und bündig zusammengefasst und man muss nicht erst ewig in einem baurecht buch blättern um sein wissen kurz aufzufrischen. Eignet sich von daher auch sehr gut als lektüre unterwegs.vielen dank.
Ich habe selbst bereits einige Baurechts-Klausuren korrigiert und kann bestätigen, dass gerade das Grundwissen oft fehlt und die Kenntnis „wo steht was“ ebenfalls. Ich finde einen solchen Beitrag, der vielleicht keinen großen wissenschaftlichen Wert hat (das war hier wohl auch nicht der Anspruch), didaktisch dennoch sehr sehr hilfreich. Der Wissenschaft ist eben immer die Lehre vorgeschaltet und letzterem kann man diesen Beitrag ohne Weiteres zuordnen.
Zudem finde ich es geradezu unredlich einen Beitrag zu kritisieren, der von engargierten Personen ehrenamtlich verfasst wird und ohne jeden Eigennutz der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Es mag freilich Bücher geben, die bereits gute Schemata bieten. Diese sind aber nicht kostenlos, sodass dieser Beitrag schlechtestenfalls eine kostenlose Alternative zu diesen Büchern darstellt.
Die legitime Möglichkeit sich anonym zu äußern findet m.E. seine Grenzen da, wo die Anonymität dazu ausgenutzt wird, Dinge zu äußern, für die man mit seinem Namen nicht einstehen würde.
Hallo Herr Pötters,
ich fand den Beitrag sehr hilfreich, um kurz vor dem Examen noch mal zu überprüfen, ob ich alles Wichtige auf dem Schirm oder vielleicht etwas falsch gelernt habe. Die Veränderungssperre werde ich mir noch mal kurz angucken müssen. Ich hätte mir gewünscht, ähnliche Übersichten auch für andere Gebiete (Polizeirecht, Straßenrecht, Waffenrecht etc.) zu finden. Natürlich verstehe ich auch, dass nach der (mE unnachvollziehbaren) Kritik von „Leser“ die Lust dafür wohl nicht mehr besteht. Unabhängig davon ist natürlich vieles landesspezifisch.
Viele Grüße,
Lisa
Kleine aber simple Frage
Was darf denn im Paragraph 35 gebaut werden?
Und wie hoch ist die wahrscheinlichkeit das es Bauland nach Paragraph 34 wird ?
MfG Thomas Zönnchen