Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen II
In einem ersten Beitrag vom 19. September 2012 (siehe hier) haben wir euch bereits eine anfängliche Übersicht hinsichtlich der wichtigsten Definitionen des BGB vorgestellt. Aufgrund der Vielfalt an Definitionen im Zivilrecht kann ein solcher Überblick jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern setzt sich mit diesem Beitrag lediglich fort. Bedenkt bei der Wiederholung dieser Standarddefinitionen stets, dass ein bloßes “Abspulen“ von Definitionen eine zivilrechtliche Klausur nicht ausmacht, euch aber eine gewisse Sicherheit während des Schreibens verleiht und dem Korrektor so ein positiver Eindruck eures Wissens vermittelt wird.
- Abhandenkommen: Hierunter versteht man den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
- Abnahme: Unter Abnahme versteht man die körperliche Hinnahme des Werkes durch den Besteller, verbunden mit der Erklärung, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäße Leistung anerkenne.
- Anwartschaftsrecht: Ein solches liegt dann vor, wenn von einem mehrstufigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung bzw. das Unterlassen einer Erklärung zu zerstören vermag.
- Aufwendungen: Dies sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Geschäftsführung macht.
- Bestandteile: Bestandteile sind alle anorganischen, von der Hauptsache getrennten, körperlichen Gegenstände einer einheitlichen Sache.
- Differenzhypothese: Demnach ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
- Eigentumsbeeinträchtigung: Jede Einwirkung auf die dem Eigentum innewohnende Herrschaftsmacht des Eigentümers (siehe § 903 BGB), also Eingriffe in die rechtliche Stellung des Eigentümers wie auch die tatsächliche Seite der Eigentümerbefugnisse, die nicht unter § 985 BGB fallen.
- Erfüllungsgehilfe: Ein Erfüllungsgehilfe ist jede Hilfsperson, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn die dem Geschäftsherrn als Schuldner aus einem bestehenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Schuldverhältnis mit einem Dritten (Gläubiger) obliegenden (Haupt- oder auch nur Neben-)Pflichten wahrnimmt.
- Erzeugnisse: Dies sind alle organischen, von der Muttersache getrennten, körperlichen Gegenstände.
- Mahnung: Bei dieser rechtsgeschäftsähnlichen Handlung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die Leistung zu erbringen, was eindeutig und hinreichend bestimmt zu formulieren ist.
- Sachmangel: Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit bei Gefahrübergang.
- Schadensersatz neben der Leistung: Der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. das Unterlassen der Nacherfüllung bereits endgültig eingetretene und durch eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden.
- Schadensersatz statt der Leistung: Der durch das endgültige Ausbleiben der mangelfreien Leistung entstandene Schaden, einschließlich des hierdurch verursachten Mangelfolgeschadens.
- Übergabe: Unter einer Übergabe versteht man die auf Veranlassung des Veräußerers vorgenommene Verschaffung des nicht notwendigerweise unmittelbaren Besitzes an der Sache unter gleichzeitiger Aufgabe jeglicher Besitzpositionen des Veräußerers.
- Überraschende Klausel: Eine Klausel ist überraschend i.S.d. § 305c I BGB, wenn diese nach den Umständen so außergewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr keinesfalls zu rechnen brauchte.
- Unangemessene Benachteiligung: Eine Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so zurückgedrängt sind, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen seines Vertragspartners nimmt.
- Unmöglichkeit: Dies ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners.
- Verbotsgesetz: Dies sind Vorschriften, die eine i.S.d. Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts, der Umstände ihres Zustandekommens oder des bezweckten Rechtserfolges untersagen.
- Verrichtungsgehilfe: Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist.
- Verwendungen: Alle Aufwendungen (freiwilligen Vermögensopfer), die zumindest auch der Sache unmittelbar zugutekommen, indem sie diese wiederherstellen, erhalten oder verbessern, jedoch ohne sie grundlegend zu ändern (letzteres str.).
- Wissensvertreter: Ein Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen ist, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallende Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten.
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Verwendungen: Alle Aufwendungen (freiwilligen Vermögensopfer), die zumindest auch der Sache unmittelbar >zugutekommen<, indem sie diese wiEderherstellen, erhalten oder verbessern, jedoch ohne sie grundlegend zu ändern
Danke für den Hinweis.
Danke! Immer super sowas. Das hilft, sich kurz vor dem Examen noch einmal das Wichtigste und die Grundstukturen vor Augen zu führen.