Geöffnete Feldpost
Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, wurde die Feldpost von Bundeswehrsoldaten geöffnet. Diese Problematik eignet sich hervorragend für eine Mündliche Examensprüfung.
Welches Grundrechte sehen Sie als relevant an? Art. 10 GG ist vorliegend in der Ausgestaltung -Postgeheimnis- berührt, da die Kommunikation (äußere Umstände) und der Briefinhalt in den sachlichen Schutzbereich fallen. Wenn es um den privaten Inhalt der Post geht ist ebenso Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m Art. 1 GG als relevant anzusehen.
Kennen Sie eine Entscheidung, vielleicht sogar des BverfG, die man in diesem Zusammenhang heranziehen kann? Ja, die Entscheidungen des BVerfG zur Gefangenenpost (2 BvR 1152/97, 2 BvR 1437/97, 2 BvR 1496/97). . Hier hatte das BVerfG zu beurteilen, ob gesetzliche Regelungen des Strafvollzuges, die eine Öffnung der Gefangenenpost erlaubten, verfassungsgemäß und insbesondere angemessen waren. Das BVerfG hat diese Regelungen (in diesen Einzelfällen) für verfassungswidrig erklärt. Vergleiche hierzu aber grundlegend 2 BvR 41/71 = BVerfGE 33, 1-18:
Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Aber Soldaten sind doch Beamte, ergibt sich hieraus nichts anderes? Nein. Stichwort ist hier das besondere Gewaltverhältnis (ggü. Schülern, Soldaten, Lehrern etc.). Dieses Verhältnis ist voll justiziabel (die überholte Impermeabilitätstheorie hat keine Geltung mehr), schon auf Grund von Art. 19 IV GG. Diskutieren könnte man noch die VA-Qualität von Akten im Sonderrechtsverhältnis. Diese dürfte dann zu bejahen sein (vor allem die Außenwirkung), wenn der Betroffene in seiner Person betroffen ist und nicht bspw. als austauschbarer Amtswalter. Beim Öffnen der Briefe dürfe es sich allerdings um reine Realakte handeln. Im Rahmen der Klage- bzw. Beschwerdebefugnis ist festzuhalten, dass kein Grundrechtsverzicht vorliegt. Der Soldat kann sich also problemlos auf Art. 10 GG berufen. Hierfür spricht insbesondere Art. 17a GG.
Kann die Öffnung der Felpost im Einzelfall rechtmäßig sein? Zuerst einmal ist konstatieren, dass das hier eine Öffnung nur auf Grund eines Gesetzes stattfinden darf. Eine gesetzliche Grundlage könnte man suchen im Bundesbeamtengesetz (BBG) oder Soldatengesetz (SG). Ersichtlich ist dort jedenfalls nichts. Allenfalls denkbar wäre, dass Soldaten im Rahmen ihrer postalischen Kommunikation Dienstgeheimnisse oder sicherheitsrelevante Daten/Fakten verbreiten, die sie Sicherheit des Einsatzes gefährden. Dann könnte man daran denken, dass die „Militärpolizei“ – die Feldjäger tätig werden können. Hier lohnt ein Blick in dieses Gesetz. Sollte eine der dort aufgeführten Ermächtigungsgrundlagen einschlägig sein, ist immer noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hier insbesondere die Angemessenheit zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr und Art. 10 GG gleich hoch zu bewerten sind. Im Einzelfall ist dann abzuwägen. Gibt es einen erhöhten Verdacht? Wie sind die Gefahren einzuschätzen? Eine Abwägung hat sich in jedem Fall an Art. 10 GG zu orientieren. Eine rasterartige generelle Kontrolle ist daher auf jeden Fall als rechtswidrig anzusehen.
Hi,
wie ist es mit der (extra-)territorialen Reichweite der Grundrechte? Wo knüpft man an? Staatsangehörigkeit? Aufenthaltsort? Bundeswehr als deutsche Staatsgewalt?
Können sich dann Afghanen bei Durchsuchungen ihrer Häuder durch die Bundeswehr auch auf Art. 13 GG (Jedermann-Grundrecht) und andere GR berufen?
Hallo Daniel,
interessantes Feedback: Man müsste den Sachverhalt kennen. Wenn die Post in Deutschland geöffnet wurde, kein Problem. Aber auch wenn die Post durch deutsche Soldaten im Ausland geöffnet würde, dann läge ein Fall direkter deutscher Staatsgewalt gegen deutsche Bürger vor. Dass diese womöglich auf fremden Staatsgebiet ihre Wirkung entfaltet kann keinen Unterscheid machen. Im Grunde macht Art. 1 Abs. 3 GG da aber auch keine Einschränkungen in örtlich/räumlicher Hinsicht.
Die Beantwortung der zweiten Frage ist sicher schwerer, zumal die Bundeswehr hier ja auch ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Und befinden wir uns hier nicht vielleicht auch im „Krieg“ bzw, „kriegsähnlichen Zuständen“, sodass hier noch ganz andere Maßstäne anzuwenden wären? Ich werde das mal nachschlagen.
Grüße
Vgl dazu auch BVerfGE 100, 313ff.
…was ist mit Meinungsfreiheit, falls die Briefe wertende Stellungnahmen enthalten? Nach meiner Erinnerung hat das BVerfG bei der Gefangenen-Post-Entscheidung auch den Schutzbereich von Art. 5 I GG als eröffnet angesehen? Wie ist das Verhältnis zu Art. 10 GG?
In seiner Entscheidung aus dem Jahr 1972 hatte das BVerfG Art. 5 Abs. 1 GG in den Vordergrund der Entscheidung gestellt. Zu Art. 10 GG wird ausgeführt (hier kam noch das Sonderproblem einer „Übergangsregelung“ zum Tragen):
Art. 5 Abs. 1 GG wurde insbesondere deswegen geprüft, da die Kontrolle explizit auf Meinungsäußerungen (zB. im Hinblick auf die Anstalt, die Leitung und den Vollzug) in den Briefen aus waren.
Also: In der Prüfung auf den Sachverhalt achten!
Danke Simon für deine Antworten insbesondere zu Art. 5 GG
Mir ist gerade noch etwas eingefallen: Ist die „Feldpost“ überhaupt Post im Sinne des Art. 10 GG (unterstellt er ist in vollem Umfang neben Art. 5 anwendbar)? Der Sachverhalt ist zwar nicht ganz eindeutig, aber in den Artikeln heißt es immer: „Die Bearbeitung der Feldpost in den Einsatzgebieten der Bundeswehr wird in der Regel von postalisch und militärisch geschulten Reservisten übernommen. Etwa 120 Reservisten werden nach Angaben der deutschen Post pro Jahr dafür aufgeboten.“ Die „Post“ wird anscheinend nur von Soldaten bearbeitet und ist dann ein Vorgang der nur innerhalb der Bundeswehr stattfindet. Zwar mag man aus der Strafgefangenen-, der Gefangenenpost-Entscheidung folgen, dass auch innerhalb der Institution Bundeswehr die GR gelten und, dass der Staat sich durch die Übertragung auf Private (Post AG) nicht aus der Verantwortung „stehlen“ darf, aber mE sind die Einwände nicht vergleichbar. Da ich mir unsicher bin, ob man den Strafvollzug mit der Bundeswehr vergleichen kann und der Staat überträgt die Zusendung nicht privaten, sondern diese erfolgt in der staatlichen „Institution“ Bundeswehr und mE handelt es sich nur um einen „Versorgungs“-Vorgang innerhalb der Bundeswehr. Dann würde die Feldpost keine Post und der SB des Art. 10 GG wäre nicht eröffnet. Es bliebe aber wohl bei Art. 5 I.
Guter Einwand. Da muss ich mich mal kundig machen. Von mir aus nur so viel: Auch bei der Gef.Post (und in diesem Punkt wohl vergleichbar) wurde die Post ja nicht direkt von Gefangenen in den „Gelben Kasten“ geworfen, sondern auch von den Wärtern abgeholt und zur Sammelstelle gebracht etc pp. Die „Post“ war also auch hier bis zum maßgeblichen Punkt der Kontrolle noch „in“ der Institution.
HIerzu nochmal BVerfG von 1972:
Auf den Umstand, dass der „Brief“ im weiteren nur durch die BW versandt wird, kann es hier mMn. nicht ankommen. Relevant ist ersteinmal nur der Weg bis zur Kontrolle.
Hier die Definition aus dem Beck-OK zum GG:
Als Brief ist jede verkörperte Sendung von Informationen zu qualifizieren, die durch Schrift oder andere Zeichen fixiert wurden, an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind und die ohne Kenntnisnahme Dritter, also vertraulich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit befördert werden sollen (vgl Dreier/Hermes GG Art 10 Rn 30; v. M/K/S/Gusy GG Art 10 Rn 27). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch eine Betrachtung des Äußeren der Sendung zu klären.
Laut SPON handelt es sich wohl „nur“ um 20 Briefe von 15 Soldaten die geöffnet wurden. Des Weiteren wird die Feldpost zw. den deutschen Stützpunkten in Afghanistan durch private afghanische Unternehmen befördert und Unregelmäßigkeiten während dieses Transports können nicht ausgeschlossen werden.(https://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,740829,00.html)
Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird. Da die Bundeswehr die Post wohl aus Kostengründen „ausgesourcet“ hat, liegt wohl „nur“ ein Fall der Verletzung der Sicherungs- und Überwachungspflicht des Staates vor…Mal sehen wie sich der Sachverhalt noch entwickelt…
Gruß Daniel
Der komplette Krieg ist doch schon nicht verfassungskonform. So kommt’s auf ein paar Briefe doch wirklich nicht mehr an…
Christoph hat Recht. Es ist anhand des Äußeren der Sendung zu entscheiden. Die Briefe aus Afghanistan sind – wie auch die Briefe nach Afghanistan – mit einer Briefmarke der Deutschen Post AG zu versehen, die auch mit einem Poststempel entwertet werden. Feldpost bleibt „Post“. Außerdem überlegt doch mal: Wo kämen wir denn da hin, wenn es anders wäre!? Beschwerden an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages sind z.B. auch schriftlich einzureichen. Da das Briefgeheimnis für Soldaten einzuschränken wäre schon ein Hammer, zumal es sich bei den in Afghanistan dienenden Kameraden zum Großteil um Berufssoldaten und nicht um Wehrpflichtige handelt, bei denen eine Einschränkung in die Richtung erst recht problematisch ist.
https://polpix.sueddeutsche.com/polopoly_fs/1.1048271.1295440891!/image/image.jpg_gen/derivatives/536×200/image.jpg
@Marin: Die Examensklausur solltest du mit diesem Satz einfach wegbügeln. Ein Tipp von einem Prof. von mir: Die Examensklausur ist nicht der Ort um für seine Überzeugung zu sterben. Die Selbstverbrennung kann man sich getrost für die Zeit danach vor dem Brandenburger Tor aufheben oder man wird einfach Richter/Politiker/Anwalt und kämpft dann gegen das (seiner Meinung nach) schlechte in der Welt. Das ist wirkungsvoller und du kannst danach deinen Enkeln in die Augen schauen, wenn sie dich fragen, was du aus deinem Leben gemacht hast. Des Weiteren finde ich deinen sachlichen Beitrag sehr gut und er hat uns in der Diskussion sehr viel weiter gebracht. Danke