Gastbeitrag: Die Prüfung behördlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Betriebs- und Geschäftsräumen am Maßstab des Art. 13 GG
Wir freuen uns nachfolgend einen Gastbeitrag von Judith Blohm zu veröffentlichen. Die Autorin hat Ende 2016 das erste Staatsexamen in Hamburg erfolgreich abgelegt und ist ab Januar 2017 wissenschaftliche Mitarbeiterin bei LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. In ihrem Beitrag befasst sie sich mit der Problematik, die Betriebs- und Geschäftsräumen im Rahmen der Prüfung des Art. 13 GG aufwerfen.
I. Schutzbereich des Art. 13 I GG
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 13 I GG die Privat- und Intimsphäre im räumlichen Bereich der Wohnung und ist daher besonderer Ausdruck des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde.
Wohnung ist dabei grundsätzlich jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt. Umfasst sind also zB auch Keller, Hotelzimmer und Wohnmobil, nicht dagegen das Auto oder die Gefängniszelle (weil der Insasse nicht selbst die Zugänglichkeit bestimmt).
Auch juristische Personen können eine Wohnung iSd. Art. 13 GG haben, sind also gem. Art. 19 III GG vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
Problematisch ist jedoch, ob auch Betriebs- und Geschäftsräume vom Schutzbereich erfasst sind:
1. Ansicht:
Historisch wolle Art. 13 GG den Einzelnen im Familienkreis schützen, für Betriebs- und Geschäftsräume sei der Schutzbereich also nicht eröffnet; das Grundrecht sei vielmehr nur auf private Wohnräume sowie Geschäftsräume, die tatsächlich auch zu Wohnzwecken genutzt werden, anwendbar.
2.Ansicht: (Pieroth/Schlink, Kingreen/Poscher: Grundrechte Staatsrecht II, 30. Aufl. 2014, Rn 950; 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG: BVerfG, NJW 2003, 2669, https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/2003-04-28/2-BvR-358_03):
Betriebs- und Geschäftsräume seien grundsätzlich vom Schutzbereich erfasst, dies aber nur soweit, wie sie für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Für auf unkontrollierten Zugang angelegte Geschäftsräume (z.B. Einkaufspassage, Kaufhaus) soll während der Öffnungszeiten also kein Schutz durch Art. 13 I GG bestehen, da der Wohnungsinhaber während der Öffnungszeiten auf diesen verzichtet habe. Zu schützen seien nur dem unkontrollierten öffentlichen Zutritt generell entzogene Räume oder Geschäftsräume außerhalb der regulären Öffnungszeiten.
3. Ansicht (BVerfGE 32, 54, https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv032054.html):
Betriebs- und Geschäftsräume seien immer erfasst, da auch das Wirken und die berufliche Entfaltung geschützt würden; eine Differenzierung der Schutzintensität nach Art der Räume solle erst auf der Eingriffs- sowie ggf. der Rechtfertigungsebene erfolgen.
Streitentscheid:
Für die erstgenannte Ansicht spricht zunächst, dass der Wortlaut des Begriffes „Wohnung“ nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Beschränkung auf private Wohnräume nahe legt. Daneben wird von den Vertretern dieser Ansicht darauf verwiesen, dass die Ausdehnung des Schutzbereiches auf Betriebsstätten und der damit verbundene Schutz juristischer Personen nicht mit dem personalen Gehalt des Art. 13 I GG zu vereinbaren sei.
Bedenkt man allerdings, dass Art. 13 I GG die Wohnung vor allem im Hinblick auf die dort stattfindende Persönlichkeitsentfaltung schützt und persönliche Entfaltung in starkem Maße auch in den dem Beruf gewidmeten Räumen stattfindet, ist zumindest die zuerst genannte Ansicht als zu strikt abzulehnen.
Aus klausurtaktischer Sicht ist es empfehlenswert, der Auffassung des BVerfG, derzufolge Betriebs- und Geschäftsräume immer erfasst sind, zu folgen, um im Rahmen des Eingriffs die folgende Problematik erörtern zu können.
II. Eingriff:
Ein Eingriff in Art. 13 GG liegt vor bei körperlichem und nichtkörperlichem Eindringen in die Wohnung.
Es wird differenziert zwischen „Durchsuchen“ (Art. 13 II GG), dies liegt vor bei zielgerichtetem Suchen und Erforschen und sonstigen Maßnahmen, insbesondere Betreten (Art. 13 VII GG), welches durch Hineingehen und Verweilen und damit verbundene unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen und Sachen erfüllt wird.
Auch bei der Prüfung des Eingriffs stellt sich, vorausgesetzt die Eröffnung des Schutzbereichs wurde wie oben bejaht, wieder das Problem der Betriebs- und Geschäftsräume:
Der weite Schutzbereich hat Auswirkungen auf die Qualifikation staatlicher Maßnahmen als Grundrechtseingriff. Geschäfts- und Betriebsräume genießen während der Geschäftsöffnungszeiten nicht dieselbe Schutzbedürftigkeit wie Privaträume. Da bei öffentlich zugänglichen Betriebs- und Geschäftsräumen der Inhaber seine Räume „nach außen“ geöffnet habe, empfinde er ein Betreten und Prüfen iRe behördlichen Nachschau nicht als Eingriff in sein Hausrecht iSv. 13 VII GG.
Voraussetzungen behördlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Betriebs- und Geschäftsräumen sind also:
- Es muss eine besondere Rechtsgrundlage für das Betreten vorhanden sein. Dabei muss es sich um ein Gesetz handeln, Satzungen sind keine ausreichende Rechtsgrundlage.
- Dieses Gesetz muss Zweck, Umfang und Gegenstand der behördlichen Besichtigung regeln.
- Das Betreten muss einem erlaubten Zweck dienen und für diesen erforderlich sein.
- Die Maßnahme muss auch insgesamt verhältnismäßig sein.
Nach dem BVerfG (BVerfGE 32, 54, https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv032054.html) stellt ein Betreten während der Öffnungszeiten wenn obengenannte Voraussetzungen erfüllt sind schon gar keinen Eingriff in Art. 13 GG dar.
Es ist jedoch nach den einzelnen Maßnahmen zu differenzieren – ein Durchsuchen stellt immer einen Eingriff dar und kann nur nach Maßgabe von Art. 13 II GG geschehen. Das Betreten außerhalb der normalen Geschäftszeiten stellt ebenfalls einen Eingriff dar und muss die Voraussetzungen des Art. 13 VII GG erfüllen.
Im Folgenden ist dann unter Umständen noch ein Verstoß gegen Art. 2 I GG zu prüfen.
III. Fazit:
In praktisch jeder öffentlich-rechtlichen Klausur spielen die Grundrechte eine wichtige Rolle. Eine intensive Aufbereitung der jeweiligen grundrechtlichen Prüfung ist daher zwingend notwendig.
Speziell Art. 13 GG ist auch aufgrund der Überschneidungen zu anderen Rechtsgebieten sowie der sich immer noch entwickelnden Rechtsprechung ein für Prüfer interessantes Thema. Gerade in eine polizeirechtlich gelagerte Prüfung lassen sich Geschäfts- und Betriebsräume gut integrieren:
Die Voraussetzungen für die präventive Durchsuchung sowie das Betreten von Wohnungen sind (für Hamburg) in den §§ 16, 16a HmbSOG geregelt. Die oben aufgeführte Lösung ist dort insofern kodifiziert, dass der Begriff der „Wohnung“ ausdrücklich auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst.
§ 16 V HmbSOG gestattet das Betreten zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit, sowie in der Zeit, zu der sich Kunden, Arbeitnehmer oder andere Personen dort aufhalten (§ 16 V 1 HmbSOG), solange die Räume nicht für einen sachlich und personell eng abgegrenzten Personenkreis bestimmt und Vorkehrungen getroffen sind, die andere am Betreten hindern (§ 16 V 2 HmbSOG).
Die Voraussetzungen für eine repressiven Zwecken dienende Durchsuchung sind in den §§ 102 ff. StPO geregelt. In §§ 102, 103 StPO ist zwar nur die Wohnung explizit genannt, „andere Räume“ sollen jedoch auch erfasst sein. § 105 II StPO bezieht ausdrücklich auch die Geschäftsräume ein.
Ist ja schön, wenn angehende Volljuristen Artikel verfassen und zur Juristerei etwas Sinnvolles beitragen wollen. Diesen Artikel möchte ich mit Verlaub jedoch nicht dazu zählen. Was hier geschrieben steht, kann sich jeder Student relativ leicht selbst erschließen. Es drängt sich die nicht böse gemeinte Vermutung auf, dass hier jemand seinen Namen nur oft im Internet repräsentiert sehen möchte, um im Lebenslauf auf ,,Veröffentlichungen“ verweisen zu können. Viel Erfolg noch im Referendariat, liebe Verfasserin.