Examensträchtige verwaltungsgerichtliche Problemkreise
In den letzten Tagen sind eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Problemkreisen durch Presse und Judikatur gegangen. Kandidaten, für die bald die mündliche Prüfung ansteht, sollten sich deshalb mit den im Folgenden genannten Problemkreisen einmal kurz auseinandergesetzt haben. Daneben ist bei den folgenden Sachverhalten zumindest denkbar, dass diese – wenigstens als Aufhänger – auch in Klausuren Eingang finden.
Anti-Islam-Film „Die Unschuld der Muslime“
In Deutschland ist ein Streit darüber entbrannt, ob der islamfeindliche Film «Die Unschuld der Muslime» öffentlich aufgeführt werden darf. Während Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) dies mit allen rechtlichen Mitteln verhindern will, lehnt die Opposition ein Verbot ab und verweist auf die Meinungsfreiheit. Hintergrund ist die Ankündigung der Rechts-Partei «Pro Deutschland», den Film im Kino zeigen zu wollen (mehr dazu hier und hier).
Stadt darf sichergestellte Häuser nicht verwerten
Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Stadt Mainz zwei von ihr sichergestellte Wohnhäuser, die wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung und an den Brandschutz nicht mehr genutzt werden dürfen, nicht verwerten kann. Verwertungsanordnungen könnten entgegen der Auffassung der Stadt nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden, da die entsprechenden Bestimmungen nur auf die Verwertung beweglicher Sachen, nicht jedoch von Immobilien zugeschnitten seien. Die Versteigerung von Grundstücken stelle einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar, die in der Wirkung einer Enteignung gleichkomme. Deshalb sei sie verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften erlassen habe, die eine unverhältnismäßige Verschleuderung von Grundeigentum verhindere. Solche Vorschriften, wie sie etwa das Zwangsversteigerungsgesetz enthalte, fehlten in den Bestimmungen des Polizeirechts über die Verwertung sichergestellter (beweglicher) Gegenstände (mehr dazu hier).
Gemeinde darf sich an Internetaufruf gegen NPD-Versammlung beteiligen
Die NPD ist mit ihrem Antrag auf Unterlassung eines Internetaufrufs gegen eine Versammlung am 15.09.2012 in Potsdam auch in zweiter Instanz gescheitert. Die Stadt Potsdam habe sich im Rahmen des Bündnisses «Potsdam bekennt Farbe» an dem Aufruf beteiligen dürfen. Solange sie sich im Rahmen des Sachlichkeitsgebots halte, sei sie berechtigt, sich an der Diskussion um eine öffentliche Versammlung auch mit kritischen Äußerungen zu beteiligen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, Az.: OVG 1 S 127.12). Der Argumentation der NPD, wonach staatliche Hoheitsträger wie die Landeshauptstadt Potsdam zu strikter Neutralität verpflichtet seien und keine Stimmung gegen ihre Versammlung machen dürften, ist das OVG nicht gefolgt (mehr dazu hier).
Anwesenheit von Rechtsanwälten darf Räumung einer Blockade nicht behindern
Kläger des Verfahrens sind zwei Rechtsanwälte und eine Rechtsanwältin. Als Mitglieder eines sog. „Anwaltlichen Notdienstes“ waren sie im November 2006 im Rahmen der Proteste gegen den Castor-Transport nach Gorleben tätig. Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die von ihnen als Behinderung ihrer anwaltlichen Berufsausübung bezeichneten polizeilichen Maßnahmen, insbesondere die Beschränkungen des Zuganges zu ihren angeketteten Mandanten und die Erteilung von Platzverweisen, rechtswidrig gewesen seien (mehr dazu hier).
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