Sachverhalte der 1. und 2. ÖffRecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Hier ein stichpunktartiges Gedächtnisprotokoll eines Lesers von Juraexamen.info für die erste und zweite Ö-Rechts-Klausur für den Juli-Termin aus Hessen. Bei beiden Klausuren zeigte sich, wie wichtig die Kenntnis aktueller Rechtsprechung für das erste Staatsexamen sein kann.
ÖR I:
Auffällig: Wieder Baurecht, wieder ein Urteil aus Baden-Würtenberg (wie im Februar), damit hatte wohl kaum jemand gerechnet, zudem es auch sehr ähnlich wie im Februar herging.
Es waren die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage bezüglich einer abgelehnten Baugenehmigung zu prüfen. In der Zulässigkeit fanden sich keine Probleme außer dass die Klagefirst verstrichen war, weil der beauftragte Rechtsanwalt durch eigenes Verschulden (defektes Faxgerät in der Kanzlei seit Wochen, ihm grundsätzlich bekannt) die Klage erst drei Tage später per Post mit einem Antrag auf Wiedereinstellung einreichte.
In der Begründetheit der Klage ging es um ein Vorhaben im Innenbereich, dass im Sinne der HBO wohl als Sonderbau zu klassifizieren war (kein einfaches Baugenehmigungsverfahren), was allerdings keine weiteren Auswirkungen hatte (denke ich :P). Es kam darauf an, ob bei einer bereits erstellten Kirche Krypten dazugebaut werden dürfen. Die Kirche befindet sich im Industriegebiet. Nach BauNVO also eine Ermessensentscheidung, bei der Grundrechte (Art 4 GG) einfließen, und der Bauträger berufte sich hierbei auf eine Ermessensreduktion zu Null.
Laut OLG Baden Würtenberg überlagert Art 4 GG in diesem Fall nicht das geschriebene Baurecht (Einfügen = wohl nicht, Krypten im Industriegebiet), ich denke eine andere Entscheidung war auch gut vertretbar. Kleine Zusatzprobleme, wie das der frühere Inhaber des Grundstücks schon mal Gräber geplant hatte und dies abgelehnt wurde (Wirkung des §53 HBO – eventuell falsch zitiert, weil meine HBO 1500 km entfernt liegt) waren auch einzubauen.
ÖR 2:
Gegenstand dieser Klausur war das AtomG. Die Klausur war in drei Teile geteilt.
Im Ersten Teil sollte ausschließlich die Zustimmungsbedürftigkeit der Laufzeitverlängerung im Jahr 2010 durch die Regierungsvorlage geprüft werden. Es galt also die (hoffentlich) bekannte Rechtsprechung des BVerfG zu der Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetze ausführlich darzulegen.
Im Zweiten Teil ging es um das Weisungsrecht von Bundesministern gegenüber Landesministern in der Auftragsverwaltung (Art 85 GG). Zunächst war zu prüfen, ob ein Aussetzen des Betriebs eines Atomkraftwerkes auf §15 III AtomG als E-GL gestützt werden kann, und danach um die Frage, ob bei einer gesetzeswidrigen Weisung der Angewiesene die Weisung trotzdem durchführen muss. Letzteres gehört zwar laut hemmer zum Standardstoff, ich weiß jedoch nicht, ob diese Thematik überall genauso intensiv besprochen wird. Mir hat es auf jeden Fall geholfen, mich im Auftragsrecht gut auszukennen. Wird wohl in nächster Zeit nicht wieder drankommen.
Im Dritten Teil ging es um die Verletzung des Grundrechts aus Art 14 GG der Energiekonzerne durch ein Atomausstiegsgesetz, was einen endgültigen Stop im Jahr 2014 (VHM?) vorsah und keine Entschädigung (Abschaffung des hierzu bestimmten § im AtomG) für die Konzerne regelte.
BVerwG 4 C 10.09 – Urteil vom 18. November 2010
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, VGH 3 S 2679/08 – Urteil vom 9. November 2009 –
VG Stuttgart, VG 5 K 2146/06 – Urteil vom 15. April 2008 –
VG: Verpflichtung (+)
VGH: Verpflichtung (-), da Krypta dazu dient, ein würdevolles und ruhiges Umfeld zu schaffen, dies aber in einem Industriegebiet gerade nicht der Fall ist (Unverträglichkeit)
BVerwG: Revision hatte Erfolg. VGH muss erneut entscheiden. Typischerweise ist eine Krypta im Industriegebiet unverträglich, jedoch muss VGH die anderen Umstände, die zu einer Befreiung führen können neu gewichten. Insbesondere, da die Krypta im Rahmen der bestehenden Kirche gelegen ist, nach innen hin abgeschlossen ist und eine Störung der Gedenkruhe durch die anliegenden Industriebetriebe nicht zwangsläufig vorliegen muss.
Aus diesem Grund darf wohl eine ausnahmsweise Befreiung in unserer Klausur angenommen werden, zumal hier Art. 4 GG betroffen ist UND in unserem Fall gerade KEIN Industriegebiet (KEIN Bebauungsplan) gegeben ist, sondern „nur“ den Anschein eines solchen Gebietes erweckt.
Zudem soll das Baurecht nicht die Ruhe der Toten mehr schützen, als die Religionsgemeinschaft es selbst für ausreichend hält.