Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen, Saarland
Hier ein Gedächtnisprotokoll der ersten Zivilrechtsklausur (Z I) für diesen Monat aus Hessen:
A und B einigen sich nach längeren Vertragsverhandlungen auf den Verkauf eines Grundstückes des A mit Rheinblick. Hierfür wird dem B eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Beim Termin vor dem Notar zur Beurkundung des Kaufvertrages vereinbaren die beiden eine Klausel, wonach auf die Verlesung von gewissen Unterlagen (Bauantrag und sonstige bauliche Papiere bezüglich eines Hauses, dass der A geplant hatte und der B übernehmen wollte, um Kosten zu sparen) verzichtet wird.
Zur Finanzierung des Hauses (Kaufpreis 380.000 Euro) zahlt B 280.000 Euro an und nimmt ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro auf. A benutzt die 280.000 Euro, um seinerseits Schulden zu tilgen.
Später hat A Krach mit seiner Freundin, weil diese ein Haus mit Rheinblick haben will. Er fragt bei seiner Schwester nach, die ein Jura-Guru ist und diese meint, mit dem Vertrag wäre etwas nicht in Ordnung, auf die Verlesung darf nicht einfach so verzichtet werden.
Nunmehr verlangt A Löschung der Vormerkung gegen Rückzahlung des Kaufpreises. B meint, dass aufgrund von bloßen Formalitäten der Vertrag nicht unwirksam sein könnte. Falls dies dennoch so sei, so kann es nicht sein, dass A durch die Zahlung seiner Schulden 8.000 Euro erspart hat und will diese herausverlangen. Des Weiteren will er 2.500 Euro bezüglich des Darlehens ersetzt bekommen, sowie 320 Euro Gerichtsgebühren wegen der Eintragung der Vormerkung.
Fallfrage: Wie ist die Rechtslage?
Anmerkung: Der Absender dieses Examensprotokolls weist darauf hin, dass dem Fall das Urteil BGHZ 138, 160 zugrunde liegt.
Das ist auch am Montag im Saarland gelaufen!
Ja, leider.
gibt es eine lösung?