Examensrelevante Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht, § 823 BGB – Teil I
Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Ramona Zeh veröffentlichen zu können. Die Verfasserin ist Studentin an der Universität Bonn. Der Beitrag thematisiert die deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage des §823 BGB.
§ 823 BGB als Grundtatbestand der Verschuldenshaftung
I.) Unerlaubte Handlungen / Aufgabe des Deliktsrechts
Grundsätzlich muss jedermann für einen erlittenen Schaden als Teil seines allgemeinen Lebensrisikos selbst aufkommen. Regelungen der Schadensverlagerung enthält das Deliktsrecht in §§ 823 – 853 BGB sowie einer Fülle von Nebengesetzen (examensrelevant vor allem das ProdHG und das StVG).[1] Die Ratio des § 823 BGB bezweckt den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsgüter (Integritätsinteresse). Den jeweiligen Bestimmungen liegen als Grundgedanken unterschiedliche Haftungsprinzipien zugrunde. Das im Deliktsrecht Wichtigste ist das sog. Verschuldensprinzip: Es besagt, dass der Schädiger den Schaden rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben muss.[2] Das deutsche Deliktsrecht kennt keine allgemeine deliktische Generalklausel. Das BGB führt deliktische Einzeltatbestände auf, die durch partielle Generalklauseln, wie z.B. §§ 823 II und 826 BGB, ergänzt werden. Der Gesetzgeber wollte damit den ersatzberechtigten Personenkreis klar umreißen.[3]
II.) Anspruch aus § 823 I BGB
Innerhalb der deliktischen Verschuldenshaftung ist streng zwischen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu trennen (klassischer dreistufiger Deliktsaufbau).[4]
1.) Allgemeiner Tatbestand
a.) Rechtsgutsverletzung
Der Mensch ist gem. § 1 BGB erst nach Vollendung seiner Geburt rechtsfähig. Ungeachtet der Rechtsfähigkeit nimmt der BGH bei Schädigungen der Leibesfrucht (nasciturus) und des noch nicht gezeugten Kindes (nondum conceptus) eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 I BGB an. Die Verletzung des Lebens meint grundsätzlich die Tötung, ausnahmsweise kann damit auch die Veranlassung zum Selbstmord gemeint sein, wenn der Betroffene erkennbar akut suizidgefährdet ist.[5] Die Körperverletzung meint das Eingreifen in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen. Der Begriff Körper erstreckt sich allerdings nicht auf die dauerhaft vom Körper getrennten Teile (z.B. eingefrorenes Sperma). Dahingegen bezieht sich die Gesundheitsverletzung auf eine physische oder psychische Erkrankung, ohne dass es dabei auf Schmerzen oder sonstige Krankheitssymptome ankommt. Davon sind ebenfalls bloße Infektionen mit einer Krankheit oder einem Virus umfasst. Entscheidend ist beiderseits, dass der Zustand aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist.[6] Der ärztliche Heileingriff stellt nach h.M. grundsätzlich einen Eingriff im Sinne des § 823 I BGB dar, der jedoch in aller Regel gerechtfertigt ist. Bei psychischen Beeinträchtigungen aufgrund eines erlittenen Schocks ist eine Rechtsgutsverletzung in eng umgrenzten Voraussetzungen anzunehmen (sog. Schockschaden). Der erlittene Schock muss einen pathologischen Zustand begründen und behandlungsbedürftig sein. Zudem muss der Schock aufgrund der Verletzung oder des Todes eines nahen Angehörigen eingetreten sein. Damit soll die uferlose Ausweitung der Ersatzfähigkeit vermieden werden. Die sog. Verfolgungs- oder Herausforderungsfälle betreffen Selbstschädigungen des Opfers, die auf rechtswidriges Vorverhalten des Täters zurückzuführen sind. Trotz dazwischentreten des Opfers wird ein deliktisches Verhalten des Täters bejaht, wenn er eine Situation geschaffen hat, in der das Opfer sich zu seinem Tun herausgefordert fühlen durfte. Dabei darf das Opferverhalten in Anbetracht des eingegangenen Risikos nicht gänzlich unvernünftig erscheinen.[7]
Unter dem Begriff Freiheit i. S. d. § 823 I BGB wird allgemein die Fortbewegungsfreiheit verstanden, also die Möglichkeit, einen bestimmten Ort verlassen zu können (siehe „Fleet–Fall“). Die Einbuße der Fortbewegungsmöglichkeit des Autos in einem Verkehrsstau ist jedoch nicht erfasst, da dem Betroffenen die körperliche Fortbewegungsfreiheit verbleibt.[8]
Die Position des Eigentümers ist dadurch gekennzeichnet, dass er mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann, siehe § 903 BGB. Einerseits können Eingriffe die Rechtsstellung des Eigentümers betreffen, andererseits eine Substanzverletzung, d.h. die Zerstörung oder Beschädigung der Sache, beinhalten.[9] Besonders Examensrelevant ist hierbei die Problematik des sog. weiterfressenden Schadens. Dabei tritt ein Defekt an einer bestimmten Stelle der Sache auf, von wo aus dieser sich „weiterfrisst“. Zwecks klarer Funktionstrennung zwischen Vertrags- und Deliktsrecht hat der BGH in seiner Rechtsprechung das Kriterium der Stoffgleichheit entwickelt. Ist das mangelhafte Teil einer Sache funktionell begrenzt, leicht austauschbar und gegenüber dem Gesamtwert der Sache von geringem Wert, liegt keine Stoffgleichheit und somit eine Eigentumsverletzung vor.[10] Bei der Lieferung einer mangelhaften Sache kann keine Verletzung angenommen werden, da zu keiner Zeit mangelfreies Eigentum an der Sache bestand.[11]
Die Formulierung „Sonstige Rechte“ ist insofern irreführend, dass diese doch entgegen dem Sinn und Zweck des deutschen Deliktsrechts eine Generalklausel vermuten lässt. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kommen deshalb nur absolute Rechte in Betracht, d.h. solche, die gegenüber jedermann wirken.[12] Deshalb ist nicht das Vermögen als solches, sondern insbesondere von beschränkt dinglichen Rechten ( z.B. Grundpfandrecht, Anwartschaftsrecht) die Rede.[13] Weiterhin sind hierunter das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dabei muss der Eingriff „betriebsbezogen“ sein, d.h. jede unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen umfassen)[14] und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verstehen. Letzterem muss eine umfassende Güter – und Interessenabwägung zugrunde liegen, wobei aufsteigendes Schutzinteresse von Individual-, Privats– und Intimsphäre herrscht.[15]
b.) Verletzungshandlung
Neben positivem Tun stellt sich auch pflichtwidriges Unterlassen als taugliche Verletzungshandlung dar. Dazu wird eine Handlungspflicht vorausgesetzt, bei dessen Beachtung der Schaden nach pflichtgemäßen Unterlassen vermieden worden wäre.[16] Die Abgrenzung erfolgt dabei nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
c.) Haftungsbegründende Kausalität
Die haftungsbegründende Kausalität soll den kausalen Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem eingetretenem Erfolg herstellen. Diesbezüglich ist grundsätzlich die Äquivalenztheorie unter Ergänzung der Adäquanztheorie heran zu ziehen. Dies wird häufig durch die Lehre vom Schutzzweck der Norm ergänzt. Dabei muss der geforderte Kausalzusammenhang unter wertender Betrachtung noch vom Schutzzweck der jeweiligen Norm umfasst sein.[17]
d.) Rechtswidrigkeit
Gem. § 823 I BGB muss das geschützte Rechtsgut widerrechtlich verletzt worden sein. Nach herrschender Meinung, der Lehre vom Erfolgsunrecht, wird die Rechtswidrigkeit durch das Vorliegen einer Rechtsgutsverletzung indiziert. Einer anderen Auffassung zufolge, der Lehre vom Handlungsunrecht, bedarf es der positiven Feststellung der Rechtswidrigkeit. Dabei ist der Beweis einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung zu erbringen. Letztere Ansicht ist insbesondere Relevant, wenn die Verletzungshandlung in einem Unterlassen besteht.[18]
e.) Verschulden
Zur Feststellung des Verschuldens muss der Schädiger verschuldensfähig sein und schuldhaft gehandelt haben; sein Verhalten muss vorsätzlich oder fahrlässig zu bewerten sein.[19] Die Verschuldens– bzw. Deliktsfähigkeit begründet den persönlichen Schuldvorwurf. Der Schädiger muss ein bestimmtes Maß an geistig – intellektueller Leistungsfähigkeit besitzen. Bei Minderjährigen schließt die Haftungsprivilegierung des § 828 I BGB die deliktrechtliche Verantwortlichkeit aus, wenn das siebente Lebensjahr nicht vollendet worden ist. Gem. § 828 III BGB ist der Schädiger, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verantwortlich, wenn er bei der Handlung nicht die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht besitzt. Es darauf an, dass der Schädiger erkennen kann, dass sein Verhalten in irgendeiner Weise Verantwortung nach sich ziehen kann.[20]
Besondere Umstände gelten gem. § 828 II BGB für den Minderjährigen im motorisierten Verkehr, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Bei der gegebenen Fallkonstellation muss sich eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert haben (z.B. Einschätzen von Entfernung und Geschwindigkeit). Der nicht motorisierte Straßenverkehr weist keine vergleichbare Gefahrenlage auf; § 828 II BGB greift nicht ein. Dabei ist an die Aufsichtspflicht der Eltern mit der Haftungsfolge des § 832 BGB als Korrektiv zu denken.[21]
Bezüglich der Verschuldensform spricht § 823 I BGB von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt gem. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser Maßstab objektiv zu verstehen, demnach entlasten persönliche Unzulänglichkeiten den Schädiger nicht. Strittig ist, ob dabei äußere und innere Sorgfalt zu unterscheiden sind. Der BGH verwendet diese Differenzierung insbesondere dann, wenn trotz objektiven Sorgfaltsverstoßes ein Verschulden mangels Erkennbarkeit der Sorgfaltspflicht verneint werden muss.
f.) Schaden
Inhalt und Umfang eines erlittenen Schadens beurteilen sich wie gewohnt nach §§ 249 ff BGB. Dies betrifft grundsätzlich Vermögensschäden; die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden gilt ausnahmsweise gem. § 253 II BGB.[22] Zudem gelten deliktsrechtliche Sondervorschriften, siehe §§ 842 ff BGB.[23]
g.) Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden. Dieser Zusammenhang wird ebenfalls mithilfe der bekannten Theorien hergestellt (siehe oben). Hiervon werden keine Schäden erfasst, die nur aufgrund eines atypischen Kausalverlaufs eingetreten sind.[24] Ebenfalls vom Schutzzweck der Norm nicht mehr umfasste Schäden sind solche, die auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Schädigers entstanden wären.
h.) Schadensersatz als Rechtsfolge
823 I BGB ordnet als Rechtsfolge an, dass der Schädiger zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. Zu ersetzen sind demnach alle benannten Vermögensschäden oder Nichtvermögensschäden (die auf einer Verletzung der in § 253 II BGB benannten Rechtsgüter beruhen).
i.) Ggf. Mitverschulden gem. § 254 BGB
Gem. § 254 BGB ist der Ersatzanspruch des Geschädigten um seinen Mitverschuldensanteil zu kürzen. Dies kann sich dadurch ergeben, dass der Geschädigte nicht in dem geforderten Umfang dazu beigetragen hat, die drohenden Nachteile auf ein Mindestmaß zu beschränken, § 254 I BGB. Grundsätzlich bestimmt § 254 II, dass dem Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten ist, wenn er die Rechtsgutsverletzung mitverursacht hat.[25] Nach h.M. ist der § 254 II S. 2 BGB jedoch als III zu lesen, der einerseits einen Rechtsgrundverweis auf § 278 BGB enthält und deshalb im Deliktsrecht nicht anwendbar ist. Andererseits soll ebenfalls ein Verweis auf § 831 BGB enthalten sein, sodass Regelungen über die Verantwortlichkeit für Dritte nicht gesperrt worden sind.
III.) Anspruch aus § 823 II BGB i. v. m. einem Schutzgesetz
Anders als § 823 I BGB verlangt Absatz 2 keine Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes. Vielmehr wird der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB vorausgesetzt. Deshalb wird auch von einer „kleinen“ deliktischen Generalklausel gesprochen.[26]
1.) Schutzgesetzverletzung
Im Vordergrund des § 823 II BGB steht die Problematik des im Einzelfall anzuwendenden Schutzgesetzes.[27] Die Rechtsprechung hat zur Bestimmung eines tauglichen Schutzgesetzes die im Folgenden dargestellten Kriterien entwickelt. Es soll verhindert werden, dass durch die ausufernde Anwendung der Schutzgehalt des § 823 I BGB ausgehöhlt wird.[28]
a.) Schutznormqualität
Gesetze im Sinne des BGB sind Rechtsnormen gem. Art. 2 EGBGB. Dies meint demnach potenziell sowohl Gesetze im formellen als auch materiellen Sinne. Nach allgemeiner Ansicht stellt der VA jedoch kein Schutzgesetz dar, weil ihm die Gesetzesqualität fehlt: Er beinhaltet gerade keine abstrakt – generellen Regelungen.[29]
b.) Persönlicher Schutzbereich
Entscheidend ist, dass das betreffende Gesetz den Geschädigten zum geschützten Personenkreis zählt. Die ständige Rechtsprechung geht außerdem davon aus, dass bußgeldbewehrte Vorschriften dann nicht in den Schutzbereich fallen, wenn die Interessen des Geschädigten bereits ausreichend abgesichert sind.[30]
c.) Sachlicher Schutzbereich
Vom sachlichen Schutzbereich sind Schutzgesetzte umfasst, die ausdrücklich vor Vermögensschäden schützen wollen.
2.) Rechtswidrigkeit
Bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz wird die Rechtswidrigkeit indiziert.[31]
3.) Verschulden
Grundsätzlich kommt es für das Verschulden auf die Anforderungen des Gesetzes an, dem das Schutzgesetz entstammt. Verlangt die betreffende Norm Vorsatz, so gilt dieser Verschuldensmaßstab. Fordert das Schutzgesetz selbst kein Verschulden, gelten zivilrechtliche Maßstäbe.[32]
Fußnoten:
1 Emmerich, BGB – Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Auflage, München 2012, S. 260.
2 Emmerich, a. a. O., S. 260 f.
3 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 5. Auflage 2012, S. 267.
4 Grigoleit/Riehm, in: Neuner/Grigoleit, Schuldrecht IV, München 2011, S. 6.
5 Sprau, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, München 2013, § 823, Rn. 3.
6 Emmerich, a. a. O., S. 269.
7 Emmerich, a. a. O., S. 271.
8 Fuchs, Deliktsrecht, 7. Auflage, Ingolstadt 2008, S. 16 f.
9 Wandt, a. a. O., S. 273.
10 Sprau, in Palandt, a. a. O., § 823, Rn. 177 f.
11 Emmerich, a. a. O., S. 282 f.
12 Fuchs, a. a. O., S. 30.
13 Hager, in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 823, Rn. B 126.
14 Musielak/Hau, Examenskurs BGB, 3. Auflage, München 2014, S. 183.
15 Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Auflage, München 2013, S. 311 f.
16 Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, 5.Auflage, Hamburg 2011, S. 1230 ff.
17 Emmerich, a. a. O., S. 264.
18 Plate, a. a. O., S. 1253 f.
19 Grigoleit/Riehm, in: Neuner/Grigoleit, a. a. O., S. 43.
20 Wandt, a. a. O., S. 353 f.
21 Fuchs, a. a. O., S. 78 f.
22 Kötz/Wagner, Deliktsrecht, 12. Auflage, München 2013, S. 60.
23 Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Auflage, München 2014, S. 447.
24 Looschelders, a. a. O., S. 448.
25 Kötz/Wagner, a. a. O., S. 61.
26 Fuchs, a. a. O., S. 127.
27 Medicus/Petersen, a. a. O., S. 315.
28 Fuchs, a. a. O., S. 128.
29 Looschelders, a. a, O. , S. 472 f.
30 Fuchs, a. a. O., S. 130 f.
31 Plate, a. a. O., S. 1262.
32 Hager, in Staudinger, a. a. O., § 823, Rn. G 34 f.
Hallo Ramona,
soll das ein Scherz sein?
Überschrift = Examensrelevante Anspruchsgrundlagen.
Inhalt = § 823 BGB + „ProdHG und das StVG“
Das hättest Du dir auch sparen können.
Benenn doch zumindest die AGL im ProdHG und dessen immense Schwächen ggü § 823 BGB.
Benenn doch zumindest die AGL im StVG und das Verhältnis von § 7 und § 17 StVG!
Was ist mit den Grundsätzen der Produzentenhaftung?
Und falls das nicht examensrelevant genug sein sollte -> ist § 826 BGB etwa keine examensrelevante AGL ?
Das ist der bislang schlechteste Artikel auf dieser Seite, den ich gelesen habe.
Läuft bei dir!
Liebe Leserin,
vielen Dank für dein aufrichtiges Interesse an meinem Beitrag. Wie sich aus der Überschrift zum kommentierten Artikel ergibt, handelt es sich um den ersten Teil einer mehrere Teile umfassenden Reihe. Die von dir zutreffenderweise als examensrelevant eingestuften Problemfelder werden daher in nachfolgenden Beiträgen ihren angemessenen Raum finden.
Was die Bewertung der inhaltlichen Qualität angeht, so orientiert sich diese natürlich häufig an individuellen Maßstäben.
Ramona Zeh
Vielleicht liest du erst mal die Überschrift des Artikels genauer! Da steht „Teil I“.
Peinlich, lies Du doch zunächst die Überschrift. Da steht „Examensrelevante Anspruchsgrundlagen, § 823 BGB – Teil I“ und nicht „Examensrelevante Anspruchsgrundlagen §§ 823 ff. BGB & Co. – Teil I “ oder „Examensrelevante Anspruchsgrundlagen, Teil I: § 823 BGB.“
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Autorin sich auch in Teil II mit § 823 BGB befassen wird.
Wenn schon klugscheißen, dann richtig 😉
PS: Teil II kann sich die Autorin gerne sparen. Die Qualität dieser Seite wird ansonten in Mitleidenschaft gezogen.
Es kann sein, dass ich mich irre, aber im Fleet Fall geht es meines Wissens um die Beeinträchtigung des Eigentums und nicht um eine Verletzung der (persönlichen) Freiheit.
Dasselbe wollte ich auch anmerken.
Umso besser, dass es schon seit zwei Jahren hier steht 🙂
Ganz hilfreiche erste Einführung aber leider etwas viele „Typos“:
– „Daher ist nicht das Vermögen als solches [umfasst], sondern insbesondere von beschränkten dinglichen Rechten die Rede.
– Es [kommt] darauf an, dass der Schädiger erkennen kann, dass…
– Dieser Maßstab [ist] objektiv zu verstehen, demnach…
Aber das lässt sich ja einfach ändern. 😉