Examensklausur darf nicht allein wegen Kontaktaufnahme mit Prüfer mit «ungenügend» bewertet werden
Beck-aktuell berichtet über ein interessantes Urteil des BVerwG (Urteil v. 21.03.2012, Az. 6 C 19.11), wonach eine Examensklausur nicht allein wegen der Kontaktaufnahme mit einem der Prüfer mit „ungenügend“ bewertet werden darf.
Im entschiedenen Fall verfehlte die Klägerin aufgrund der Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legte hiergegen Widerspruch ein. Sie rief den Prüfer einer ihrer Klausuren an, der vom Landesjustizprüfungsamt wegen ihres Widerspruchs mit einer Überprüfung seiner Benotung beauftragt worden war. Hierbei erbat sie nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf «ungenügend (0 Punkte)» herab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden, da die Kandidatin ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen seiner Benotung nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und das Landesjustizprüfungsamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Kandidatin abgewiesen (mehr dazu hier).
Wir berichteten bereits über einen ähnlichen Fall, bei dem insbesondere fraglich war, inwiefern ein privates Verhältnis zu einem Prüfer eine Herabstufung der Note rechtfertigt (siehe dazu hier).
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