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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > Europarecht4 > EuGH: Zwangsgeld und Pauschalbetrag für Griechenland wegen unterlassener ...
Dr. Simon Kohm

EuGH: Zwangsgeld und Pauschalbetrag für Griechenland wegen unterlassener Rückforderung von Beihilfen

Europarecht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Griechenland muss wegen unterlassener Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen an Olympic Airways, ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 16.000 Euro und einen Pauschalbetrag von zwei Millionen Euro zahlen.
Dies entscheid der EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, Art. 226 EG. Vorangegangen waren dieser Entscheidung seit 2002 mehrere Erklärungen der Kommission und Verfahren vor dem EuGH auf Grund der Untätigkeit der griechischen Regierung (gekürzt und vereinfacht).
Examensrelevanz hoch
Wichtig und relevant für die Examensvorbereitung: Erneut hat der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass für die Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen (Art 87 EG) das nationale Recht anzuwenden sei. Hier gehört insbesondere die Entscheidung „Alcan Deutschland GmbH“ zum absoluten Pflichtstoff. Demnach werden die deutschen Vorschriften des VwVfG, insbesondere § 48 VwVfG „europarechtsfreundlich“ modifiziert:

  • Das Ermessen aus § 48 I S.1 VwVfG reduziert sich auf Null; begründet werden kann dies mit dem überragenden Gemeinschaftsinteresse und der Allzweckwaffe des „effet utile“.
  • „Ungeschriebener“ § 48 II S.3 Nr.4 VwVfG, Einschränkung des Vertrauens
  • „Grobe Fahrlässigkeit“ iSv. § 48 III S.3 Nr.3 VwVfG umfasst auch den Umstand, dass sich der Empfänger der Beihilfe nicht hinsichtlich eines evtl. erforderlichen Notifizierungsverfahrens kundig gemacht hat. Dies gilt selbst dann, wenn die zuständigen Behörden darauf nicht hingewiesen, bzw. dieses nicht beachtet haben. Begründet werden kann dies mit der Sorgfalt eines Unternehmers, der sich im geschäftlichen Verkehr auch den Wirkungen des Gemeinschaftsrechts, das schon viele Aspekte des Geschäftslebens regelt und beeinflusst, gewiss sein muss.
  • Die Jahresfrist des § 48 IV VwVfG beginnt mit der Entscheidung der Kommission
  • § 49a II VwVfG kommt nicht zur Anwendung

Gerade die Entscheidung „Alcan“ gehört schon zu den Klassikern und sollte im Examen bekannt sein. Ebenso sei erwähnt, dass es nicht ratsam ist, das Europarecht „auf Lücke“ zu lernen, denn gerade auch im Zivilrecht und im Rahmen der mündlichen Prüfung und auch im Hinblick auf das aktuelle Tagesgeschehen sind zumindest Grundkenntnisse im Europarecht sinnvoll. Empfohlen werden kann zur Einarbeitung und Wiederholung das Hemmer Basics Skript „Europarecht“, ISBN 978-3-89634-819-7, mit dem ich selbst sehr gute Erfahrungen gemacht habe.

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08.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
Schlagworte: § 48 VwVfg, Alcan Entscheidung, Alcan EuGH, Alcan EuGH Urteil
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