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Dr. Maximilian Schmidt

EU-Verbraucherschutzrichtlinie – Das ändert sich zum 13.06.2014

Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes

Shoppen bei amazon, zalando u.v.m. gehört inzwischen zum Alltag jedes EU-Bürgers. Häufig verbinden sich hier gute Preise mit dem Komfort der einfachen, risiko- und kostenfreien Lieferung. Zum 13.06.2014 tritt nun das Gesetz zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie in Kraft, das einige Änderungen mit sich bringt. Diese sind sowohl für den Examenskandidaten als auch den Internetshopper von großem Interesse. An dieser Stelle soll auf die wichtigsten Neuregelungen hingewiesen werden.
1. Versandkosten
Die auf den ersten Blick gravierenste Änderung betrifft die Versandkosten. Bisher trug der Verbraucher die Kosten der Hinsendung, während die der Rücksendung den Verkäufer trafen. Dieser konnte lediglich bis zu einem Warenwert von 40€ die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegen.
Zunächst die gute Nachricht: Die Kosten der Hinsendung trägt nun der Verkäufer (außer auf Wunsch des Verbrauchers bspw. Expressversand).
Die schlechte Nachricht: Ab dem 13.06.2014 trägt grundsätzlich der Verbraucher die Kosten jeder Rücksendung (also auch über 40€ und ohne weitere Vereinbarung). Zwar ist davon auszugehen, dass die großen Versandhäuser auf die Kosten verzichten werden, doch muss von nun an beim Kauf auf eine dahingehende Vereinbarung geachtet werden.
2. Einfache Rücksendung/Rückgabe genügt nicht mehr
Anders als bisher wird eine einfache Rücksendung der Ware nicht mehr als Widerrufserklärung gelten. Es muss ausdrücklich der Widerruf erklärt werden; dies ist aber weiterhin formlos möglich.
Zukünftig also vor Einpacken und Zurückschicken der Ware auf der Rechnung oder einem neuen Zettel den Vermerk „Widerruf“ anbringen. Gründe für den Widerruf müssen weiterhin nicht genannt werden.
3. Begrenzung der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt weiter 14 Tage – doch gibt es bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung künftig kein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht mehr. Vielmehr endet die Widerrufsfrist jedenfalls 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware.  Zudem wurde der Katalog der Ausnahmen vom Widerrufsrecht verändert.
4. Neue Informationspflichten
Zudem sind dem Verkäufer neue Informationspflichten auferlegt, insbes. hinsichtlichLieferkosten bzw. Versandkosten, Lieferdatum bzw. Liefertermin, Lieferbedingungen, Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (insbesondere über die neue Muster-Widerrufsbelehrung). Zudem muss dem Verbraucher alsbald nach Vertragsschluss eine Vertragsabschrift zuzuleiten.

5. Fazit
Letztlich sollte der Verbraucher in Zukunft vor allem auf die Verteilung der Kosten für die Lieferung bzw. Rücksendung achten. Zudem muss von nun an der Widerruf ausdrücklich erklärt werden.

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06.06.2014/8 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
Schlagworte: 2011/83/EU, EU-Verbraucherschutzrichtlinie, Lieferkosten, Rücksendekosten, Verbraucherschutz, Widerrufsrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2014-06-06 15:16:202014-06-06 15:16:20EU-Verbraucherschutzrichtlinie – Das ändert sich zum 13.06.2014
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8 Kommentare
  1. lightjoke
    lightjoke sagte:
    09.06.2014 um 15:58

    „Bisher trug der Verbraucher die Kosten der Hinsendung“ – das ist so nicht richtig. Zwar regelten §§ 356 I S. 1 iVm § 346 I BGB nur, dass „empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben“ sind.
    Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie regelt allerdings, dass „die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können“, „die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ sind.
    Dies erfasst nach EuGH (15.04.2010 – C-511/08) auch die Ersetzung der Hinsendekosten. Infolgedessen dann ebenso BGH, 07.07.2010 – VIII ZR 268/07. Die „gute Nachricht“ stellt also zunächst eine gesetzgeberische Klarstellung dar. Da die Rspr. bisher auch höhere Kosten z.B. für Expressversand und sogar Nachnahme (vgl. AG Köpenick 6 C 369/09) stellt die Herausnahme dieser Kosten aus Verbauchersicht ebenfalls eine „schlechte Nachricht“ dar.

    Antworten
  2. Gast
    Gast sagte:
    10.06.2014 um 15:11

    „Zunächst die gute Nachricht: Die Kosten der Hinsendung trägt nun der Verkäufer (außer auf Wunsch des Verbrauchers bspw. Expressversand).“
    Nicht ganz korrekt:
    Der Verkäufer trägt die Kosten nur, wenn er nicht darüber gemäß Art 246a EGBGB informiert hat bzw er muss die Hinsendekosten erst im Fall eines wirksamen Widerrufes erstatten

    Antworten
  3. Gast02
    Gast02 sagte:
    18.06.2014 um 10:58

    Muss ich die Rücksendekosten auch tragen, wenn ich VOR dem 13.06. den Kauf getätigt habe und innerhalb der 2 Wochen Widerruffrist bleibe?
    Leider finde ich nur die Angabe des Datums ohne Spezielle Fallunterscheidung, die zur Zeit noch notwendig sein könnte.
    Ich frage nach, weil ich mit dem Kauf vor dem 13.06. die alten AGBs akzeptiert habe, die doch nicht so einfach geändert werden dürften, oder? Vielen Dank

    Antworten
    • Sebastian
      Sebastian sagte:
      19.06.2014 um 14:00

      Für alle Käufe vor dem 13.06. gilt noch das alte Recht. Du musst die Rücksendekosten also nur dann tragen, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt.

      Antworten
      • lightjoke
        lightjoke sagte:
        20.06.2014 um 14:12

        … und auch dann nur, wenn dies so vertraglich vereinbart wurde.

        Antworten
        • Sebastian
          Sebastian sagte:
          20.06.2014 um 18:58

          Nein, umgekehrt: Der Verbraucher hatte bei den genannten Geschäften grds. die Kosten für die Rücksendung zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat erklärt, sie zu übernehmen.

          Antworten
          • lightjoke
            lightjoke sagte:
            21.06.2014 um 10:14

            andere Ansicht: § 357 Abs. 1 Satz 3 a.F.:“Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt“.

  4. Stefan
    Stefan sagte:
    31.07.2014 um 17:09

    „Es muss ausdrücklich der Widerruf erklärt werden; dies ist aber weiterhin formlos möglich.“
    Das ist missverständlich formuliert, denn auch hier gibt es eine wesentliche Neuerung: Nach § 355 I 2 BGB a.F. musste der Widerruf (wenn nicht durch Rücksendung der Sache ausgeübt) zumindest in Textform (§ 126b BGB) erklärt werden. § 355 I 2 BGB n.F. fordert dagegen nur noch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer, es reicht also auch eine bloß mündliche Erklärung aus. Damit sind die Anforderungen an die Widerrufserklärung zugleich verschärft (ausdrückliche Erklärung erf.) und erleichtert worden (kein Formerfordernis mehr).

    Antworten

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