Erweiterung der Ersatzansprüche Dritter im Deliktsrecht geplant
Das Deliktsrecht gehört mit Sicherheit zu den Bereichen, die in der Examensvorbereitung besondere Aufmerksamkeit bekommen (und bekommen sollten). Insbesondere die §§ 823 ff BGB sind dabei jedem Studenten bekannt. Aber auch die §§ 830 bis 834 BGB stehen bei den Meisten auf dem Lernplan. Von Bedeutung sind ferner aber auch die häufig weniger beachteten §§ 842 f. BGB bezüglich der Rechtsfolgen in besonderen Fällen bei Verletzung und§ 844 f. BGB bzgl. der Ersatzansprüche von Dritten bei Tötung.
Hier sieht § 844 BGB auch Ersatzansprüche Dritter bei Tötung vor. Die Norm stellt eine Sonderregel zu dem Grundsatz dar, dass nur der in seinen Rechtsgütern Verletzte Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen kann. Voraussetzung ist dabei stets, dass eine vollständige unerlaubte Handlung mit der spezifischen Folge eingetreten ist. Der Getötete müsste also grundsätzlich einen Anspruch haben, der lediglich durch den Tod ausgeschlossen ist. Inzident zeigen sich hier also die Prüfungspunkte des § 823 BGB.
Diese Regelung ist abschließend und nicht auf andere Dritte entsprechend anwendbar. Schäden Dritter bei Tötung eines nahen Angehörigen sind davon nur in den festgelegten Fällen erfasst. Für das seelische Leid wird ein Ersatz allein im Rahmen des sog. Schockschadens gewährt. Wo dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, entfällt ein Anspruch. Diesem Manko, das dem Gerechtigkeitsempfinden Vieler widerspricht, soll nun mit einer Gesetzesänderung begegnet werden. Aufgenommen soll ein neuer § 844 Abs. 3 BGB mit folgendem Inhalt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Wenn, etwa mit zur Profilierung eines Bundesjustizministeriums, eine solche Haftungserweiterung nun derart unproblematisch möglich sein soll, kann etwas erstaunt die Frage bleiben, warum bislang weithin unbestritten gerade besonders betont das genaue Gegenteil gegolten haben musste, nämlich dass hier eine strenge Haftungsbeschränkung unbedingt nötig gewesen sein soll o.ä.