Erstsemester-Guide: Die Klausur im BGB AT
In wenigen Wochen ist es wieder soweit: viele Erstsemester schreiben ihre ersten richtigen Klausuren. Die meisten Universitäten bieten natürlich auch Probeklausuren zur Vorbereitung an, jedoch kann bei den Studenten in Sachen Klausur-Schreiben von Routine nicht die Rede sein! Als AG-Leiterin – aber auch vor einiger Zeit selbst im ersten Semester – habe ich erlebt, dass die Probleme dabei immer wieder ähnlich sind. Was muss ich überhaupt lernen? Wie soll ich die Klausur aufbauen? Wie schaffe ich das alles in zwei Stunden? Zum allgemeinen Vorgehen beim Schreiben einer Klausur kann ich an dieser Stelle auf unseren Grundlagenbeitrag Klausurpraxis im Jurastudium verweisen. Auch für die Klausur im Staatsorganisationsrecht wurden bereits wertvolle Tipps zur Verfügung gestellt.
Dieser Beitrag befasst sich gezielt mit der Erstsemesterklausur im BGB AT. Viele dieser Ratschläge werden sicher bereits aus Vorlesung und AG bekannt sein, sie sollen euch aber die Möglichkeit geben, noch einmal einen Überblick über die wesentlichen Punkte zu erhalten (ohne Anspruch der Vollständigkeit). Dazu sollen zunächst ein paar Grundsätze zum Klausuraufbau dargestellt werden, bevor jeweils kurz auf die wichtigsten Lerninhalte eingegangen wird.
I. Klausuraufbau
In zivilrechtlichen Klausuren sind häufig mehrere Ansprüche zu prüfen. Je umfangreicher der Sachverhalt, desto mehr Personen, Daten und Informationen werden genannt, die es in das Gutachten einzubauen gilt. Hier können eine Zeitleiste und eine Personenskizze Überblick verschaffen. Auch beim Lesen des Sachverhaltes sollten Assoziationen am besten gleich in Vorbereitung der Lösungsskizze am Textrand vermerkt werden.
Vielen Studenten fällt es besonders schwer die richtige Anspruchsgrundlage zu finden. Hier ist von der Fallfrage am Ende des Sachverhaltes auszugehen. Ist nur nach Herausgabeansprüchen gefragt, sind auch nur solche zu prüfen, also z.B. § 985 BGB oder § 812 I 1 1. Var. BGB. Bei einer offenen Fragestellung wie „wie ist die Rechtslage?“ sind grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen, allerdings gibt der Sachverhalt meist Hinweise darauf, auf welche Ansprüche der Klausurersteller es abgesehen hat. Ist z.B. davon die Rede, dass die Kaufsache noch nicht übergeben wurde, ist ein Anspruch auf Übereignung und Übergabe aus § 433 I BGB zu prüfen. Auch § 985 BGB kann angeprüft werden, mangels Übergabe wird der Käufer jedoch noch nicht Eigentümer sein. Man sollte sich immer überlegen, was das jeweilige Begehren eines Beteiligten gegenüber einem anderen ist (WER, WAS, von WEM) und welche Anspruchsgrundlagen man kennt, die diesen Zielen entsprechen (WORAUS).
Keinen guten Eindruck machen Klausuren, in denen Gesetze nicht präzise zitiert oder Abkürzungen verwendet (z.B. WE statt Willenserklärung) werden. Seid ihr euch an einer Stelle des Gutachtens oder bei einem Streitentscheid unsicher, dann argumentiert so gut ihr könnt und trefft eine Entscheidung, anstatt die Prüfung einfach abzubrechen und ohne Ergebnissatz offen zu lassen. Meistens bringt man so zumindest einige brauchbare Sätze zustande. Vorteilhaft ist es auch, wenn ihr eure Klausur durch Überschriften und Zwischenergebnisse strukturiert. Das verschafft euch und dem Korrektor einen besseren Überblick.
II. Lerninhalte
Erster Anhaltspunkt für euch sollte natürlich sein, welche Themen in Vorlesung und AG besonders intensiv behandelt wurden. Manche Professoren legen auch viel Wert auf Themengebiete, die üblicherweise keinen klassischen Schwerpunkt im ersten Semester bilden, z.B. AGB-Recht. Als generell wichtigste Themen kann man aber wohl das Zustandekommen von Verträgen, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung und Willensmängel bezeichnen.
1. Zustandekommen von Verträgen
Nicht nur Kaufverträge kommen durch Angebot und Annahme zustande! Es handelt sich um ein allgemeines Prinzip, weshalb man sich auch nicht erschrecken sollte, wenn in einer BGB AT-Klausur die Frage gestellt wird, ob jemand einen Anspruch aus einem Darlehensvertrag hat. Die speziellen Probleme der einzelnen Vertragsarten spielen im ersten Semester in der Regel keine Rolle, hier wird nur das Zustandekommen eines Vertrages in anderem Gewand geprüft.
a. Willenserklärung
Der erste Schritt ist zu erkennen, bei welchen Verhaltensweisen der Personen es sich um Willenserklärungen handeln könnte und diese anschließend jeweils anhand einer Auslegung angeknüpft an §§ 133, 157 BGB auf ihren Erklärungsgehalt zu untersuchen. Gerade wenn viele Verhaltensweisen in Betracht kommen sollte man diese auch eindeutig benennen, das schafft sowohl für euch als auch für den Korrektor Klarheit.
Willenserklärungen können nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (z.B. durch Aufstellen eines Warenautomaten) geäußert werden. Fehlt es aber an einer verbalen Äußerung sollte man immer kurz überlegen, ob es sich nicht um einen Fall des Schweigens im Rechtsverkehr handelt, welches nur unter besonderen Voraussetzungen, z.B. durch Vereinbarung, gesetzliche Fiktion oder beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, als Willenserklärung gewertet werden kann.
Die Willenserklärung hat einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Alle Bestandteile jeweils zu nennen und zu subsumieren kostet aber viel Zeit und ist in vielen Fällen überflüssig. Häufig relevant ist aber auf der objektiven Seite, ob ein erkennbarer Rechtsbindungswille vorliegt. Das ist nämlich u.a. für die Abgrenzung zwischen der invitatio ad offerendum und der offerte ad incertas personas, sowie Vertrag und Gefälligkeit entscheidend. Auf der subjektiven Seite sollte das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins bekannt sein.
b. Abgabe und Zugang
Habt ihr die Willenserklärung als solche erkannt und ausgelegt, ist sie auf ihr Wirksamwerden zu untersuchen. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen genügt es, wenn diese abgegeben werden, also willentlich in den Rechtsverkehr entäußert werden. Empfangsbedüftige Willenserklärungen müssen darüber hinaus auch zugehen, vgl. § 130 I 1 BGB, wobei Fälle des § 151 BGB eine Ausnahme bilden. Der überwiegende Teil der Zugangsprobleme lässt sich mit der Definition des Zugangs als Gelangen der Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers, sodass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann, lösen. Weiterhin sollte man mit den Problemen der abhandengekommenen Willenserklärung und der Annahmeverweigerung umgehen können und sich auch vor der Klausur die §§ 145-153 BGB genauer ansehen, damit man die darin enthaltenen Sonderregelungen nicht übersieht.
Ebenfalls häufig geprüft wird der Zugang bei Einschaltung einer Mittelsperson. Hier sollte man zunächst darstellen, dass es für den Zeitpunkt des Zugangs darauf ankommt, um welche Art von Mittelsperson es sich handelt und kurz erläutern wann bei Einschaltung von Erklärungsbote, Empfangsbote und Empfangsvertreter jeweils der Zugang erfolgt. Dann kann man die Definitionen der verschiedenen Mittelspersonen nennen und anschließend diskutieren, um welche es sich konkret handelt.
Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Minderjährigen, ist ferner § 131 II BGB zu beachten. Am Schluss sollte man dann noch einmal überlegen, ob kein wirksamer Widerruf i.S.d. § 130 I 2 BGB erfolgt ist. Gibt es jedoch dafür keine Anhaltpunkte, sollte für einen klarstellenden Satz auch keine Zeit verschwendet werden.
c. Konsens und Dissens
Ein Vertrag kann nur zustande kommen, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen. Dabei kommt es darauf an, ob der objektive Erklärungswert der Willenserklärungen übereinstimmt. Ausnahme ist die falsa demonstratio: Hier genügt der übereinstimmende subjektive Wille. In den übrigen Fällen liegt bei Auseinanderfallen der objektiven Erklärungswerte ein Dissens vor. Vorrangig ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Differenz nicht durch Auslegung beseitigt werden kann. Wichtig ist auch sich den Unterschied zwischen einem Dissens und einer anfechtbaren Willenserklärung deutlich zu machen: Anfechtbar ist eine Willenserklärung bei der Wille und Erklärung auseinanderfallen. Der Dissens betrifft ein Auseinanderfallen des objektiven Erklärungswertes mehrerer Willenserklärungen. Weitere Regelungen über die Wirksamkeit des Vertrages treffen die §§ 154, 155 BGB.
2. Geschäftsfähigkeit
Probleme bei der Geschäftsfähigkeit lassen sich leicht in jede Klausur einbauen und sind deshalb unbedingter Pflichtlernstoff. Bei Geschäftsunfähigen ist darauf zu achten, ob diese sich zum Zeitpunkt der Willenserklärung nicht in einem sog. „lichten Moment“ befanden.
Weitaus häufiger spielen in Klausuren aber beschränkt geschäftsfähige Minderjährige i.S.d. §§ 2, 106 BGB eine Rolle. Ausgangspunkt für die Prüfung der Wirksamkeit einer Willenserklärung des Minderjährigen ist § 107 BGB, wobei insbesondere folgende Fragestellungen und Probleme bekannt sein sollten: Was bedeutet rechtlich lediglich vorteilhaft? Grundstücksgeschäfte von Minderjährigen und rechtlich neutrale Geschäfte. In allen Fällen ist jeweils sorgfältig zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu differenzieren. Ist das Geschäft nicht rechtlich lediglich vorteilhaft, bedarf der Minderjährige grundsätzlich der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, §§ 107, 183 BGB (i.d.R. die Eltern, §§ 1626, 1629). Dabei ist auch an den Sonderfall des § 110 BGB zu denken, wobei dieser erst mit Bewirken, also vollständiger Erfüllung i.S.d. § 362 BGB, der Leistung durch den Minderjährigen erfüllt wird.
Fehlt es an der vorherigen Einwilligung kann das zunächst schwebend unwirksame Rechtsgeschäft durch eine nachträgliche Genehmigung, §§ 108, 184 BGB, ex tunc, also von Anfang an wirksam werden. In Einzelfällen (§§ 112, 113 BGB) kann der Minderjährige aber auch ohne weitere Mitwirkung seiner Eltern wirksame Verträge schließen. Dabei ist allerdings daran zu denken, dass die Aufnahme des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bzw. des Erwerbsgeschäftes selbst der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Ein weiteres wichtiges Problem stellt die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen dar. Insgesamt sollte man sich in dem System der §§ 107-113 BGB mit allen Ausnahmen gut auskennen.
3. Stellvertretung
Im Rahmen der Stellvertretung sollten natürlich insbesondere deren Voraussetzungen, nämlich deren Zulässigkeit, die eigene Willenserklärung des Vertreters, die Offenkundigkeit und die Vetretungsmacht inklusive aller diese betreffenden Abgrenzungsfragen beherrscht werden. Im Rahmen des letzten Punktes finden sich häufig die meisten Probleme. Bekannt sein sollten hier die Voraussetzungen der Vollmachtserteilung und welche Arten von Vollmachten es gibt, sowie die Gründe für ihr Erlöschen. Dabei ist die Vollmacht grundsätzlich von dem zugrundeliegenden Grundverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen, z.B. Auftrag, zu unterscheiden (beachte aber § 168 BGB). Weitere wichtige Problemkreise sind Duldungs- und Anscheinsvollmacht, Willensmängel bei der Vollmachterteilung und das Insichgeschäft.
Die Probleme „Missbrauch der Vertretungsmacht“ und „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ werden oft durcheinandergebracht. Ersteres beschreibt die Situation, dass der Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht handelt, dabei aber Absprachen im Innenverhältnis mit dem Vertretenen überschreitet. Außer bei Kollusion oder Bösgläubigkeit des Geschäftspartners kommt dennoch ein Rechtsgeschäft mit Wirkung für und gegen den Vertretenen zustande. Bei dem Vertreter ohne Vertretungsmacht hingegen ist das Verhalten des Vertreters schon im Außenverhältnis von keiner Vertretungsmacht gedeckt, sodass der Vertretene nur gebunden wird, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt, § 177 I BGB. Hier kann man sich insgesamt die Systematik des Minderjährigenrechts zu Nutze machen. Zieht der „Vertretene“ das Geschäft nicht an sich, ist an Ansprüche gegen den vermeintlichen Vertreter aus § 179 BGB zu denken. Generell darf man auch nicht vergessen, dass bei der Stellvertretung nicht der Vertreter, sondern der Vertretene Vertragspartner wird und somit gem. § 164 I BGB nur ihn die Rechtsfolgen treffen, deshalb ist auch im Regelfall nur er anfechtungsberechtigt (§ 166 I BGB).
4. Willensmängel
Hin und wieder begegnet man in Klausuren Willensmängeln der §§ 116-118 BGB. In den überwiegenden Fällen geht es aber darum, ob eine Willenserklärung angefochten werden kann. Beim Vertragsschluss wurde festgestellt, dass bei einem der Vertragspartner subjektiver und objektiver Erklärungsgehalt auseinanderfallen. Weil aber der objektive Erklärungsgehalt (nach Auslegung) mit dem des Vertragspartners übereinstimmt, ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Danach kann geprüft werden, ob der irrende Vertragspartner seine Willenserklärung anfechten kann. Welche Punkte dabei eine Rolle spielen, könnt ihr unserem Schema zur Anfechtung entnehmen.
5. Sonstiges
Weitere AT-Themen sind u.a. Bedingung und Befristung, Formbedürftigkeit, Sittenwidrigkeit und Verbotsgesetze, Nichtigkeit und Umdeutung. Auch diese Gebiete sollte man insbesondere, wenn sie in der Vorlesung intensiv behandelt wurden, nicht völlig vernachlässigen. Es handelt sich dabei selten um die Hauptprobleme eines Falles, dennoch können sie als „Stolpersteine“ viel Zeit und manchmal leicht zu verdienende Punkte kosten.
Das Auseinanderhalten von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip) ist einer der Grundpfeiler des deutschen Zivilrechts, auf welchen auf im ersten Semester bereits großen Wert gelegt wird. Auch im Rahmen von § 985 BGB sind die Eigentumsverhältnisse zu prüfen, sodass auch für die Anfängerklausur die Grundzüge des rechtsgeschäftlichen Erwerbs nach §§ 929 ff. BGB bekannt sein sollten (jedenfalls der Erwerb vom Berechtigten nach § 929 1 BGB).
III. Zum Schluss
Auch wenn es sich um eine „Anfängerklausur“ handelt, bedeutet dies nicht, dass der allgemeine Teil des BGB einfacher Prüfungsstoff ist. Schon im ersten Semester kommt man mit Themen in Berührung, die – wenn auch in anderer Form und in anderem Umfang – auch im Examen noch eine Rolle spielen. Die Probleme zu erkennen reicht alleine nicht aus – man muss sie auch entsprechend in das Gutachten einbauen können. Deshalb ist neben dem Lernen des reinen Stoffes auch die Teilnahme an Probeklausuren sowie das selbstständige Formulieren von Lösungen alleine oder in der Lerngruppe/AG zu empfehlen.
Viel Erfolg bei den anstehenden Klausuren!
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