Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
1. Var.: Entführen= Begründen von Herrschaftsgewalt über das Opfer durch Ortsveränderung (Spezialfall des Sich-Bemächtigens)
2. Var.: Sich- Bemächtigen= Begründung von Herrschaftsgewalt über das Opfer
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz des objektiven Tatbestands, § 15 StGB
b) Absicht der Ausnutzung der Sorge um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung = unvollkommen zweiaktiges Delikt
aa) Absicht bzgl. der Begehung einer Erpressung
Nach Rspr.: auch Raub ausreichend, da dieser (räuberische) Erpressung enthalte
bb) Die Erpressung soll durch Sorge um das Wohl des Opfers ermöglicht
werden, entweder seine eigene Sorge oder eines beliebigen Dritten
cc) Zeitlich-funktionaler Zusammenhang: zwischen Herrschaftsverhältnis und Erpressung
Abgenötigte Handlung soll während Entführungs-/Bemächtigungslage erfolgen
Bemächtigung muss ggü. Nötigung eigene Bedeutung haben (Stabile Zwischenlage)
Arg.: Restriktive Handhabung der Vorschrift wegen der (ggü. §253 StGB) hohen Mindeststrafandrohung von 5 Jahren insbesondere in Zwei-Personen-Verhältnissen
c) In der 3. Var. der Vorschrift („Ausnutzungstatbestand“) liegt die Absicht einer Erpressung bei Bemächtigung noch nicht vor, sondern wird später gefasst und auch ausgeführt („ausnutzt“) = zweiaktiges Delikt (nach h.M. ist Versuch ausreichend)
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