Eklat um NPD-Abgeordnete im Sächsischen Landtag: Rauswurf wegen Thor-Steinar-Bekleidung
Im Sächsischen Landtag kam es bei einer Sitzung zu einem Eklat. Anlass waren die Abgeordneten der NPD. Acht von ihnen erschienen in Kleidung der bei Neonazis beliebten Modemarke „Thor Steinar“. Sie wurden daraufhin vom Landtagspräsidenten Matthias Rößler (CDU) aufgefordert, die Kleidung zu wechseln. Dem sind sie freilich nicht nachgekommen, sodass sie dann letztlich von der Sitzung ausgeschlossen und von Polizisten abgeführt wurden. In der Presse wurde bereits ausgiebig über diesen Vorfall berichtet (s. etwa die Beiträge im SPIEGEL, in der Bild oder im Focus).
Rechtlicher Hintergrund
Die Bild zitiert den Landtagssprecher Ivo Klatte, nach dessen Ansicht die Würde und Ordnung im Gebäude und im Plenum gewahrt bleiben müssten. Es sei schon qua Hausordnung des sächsischen Landtags verboten, bestimmte Marken zu tragen, die szenetypische Kennzeichen für bestimmte Organisationen beziehungsweise extreme Gesinnungen seien. Solche Kleidung sei eindeutig nicht erlaubt.
Ob das so eindeutig ist, dürfte jedoch sehr fraglich sein.
Hausrecht, Polizeigewalt und Ordnungsgewalt
Nach der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages übt der Landtagspräsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus (§ 4 Abs. 1 S. 2 GO LT Sachsen). Nach § 4 Abs. 2 S. 2 GO LT Sachsen wahrt der Präsident „die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.“ Vergleichbare Regelungen gibt es im Prinzip für jedes Landesparlament und auch für den Bundestag. So regelt etwa Art. 40 Abs. 2 GG ebenfalls, dass der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages ausübt. Das Hausrecht kann durch eine Hausordnung konkretisiert werden. Die Hausordnung kann als eine die Ausgestaltung des Hausrechts konkretisierende Verwaltungsvorschrift ermessensbindende Wirkung entfalten (Brocker, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 40 Rn. 48; VG Berlin NJW 2002, 1063, 1064).
Das Hausrecht ist zu trennen von der sog. Ordnungsgewalt (vgl. etwa Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 64. Ergänzungslieferung 2012, Art. 40 Rn. 156). Auch diese hat der Präsident inne (in seiner Eigenschaft als Mitglied des Sitzungsvorstands; vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 64. Ergänzungslieferung 2012, Art. 40 Rn. 100). Im Sächsischen Landtag ist dies in § 31 Abs. 3 GO LT Sachsen geregelt: „Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.“ Zweck der Ordnungsgewalt ist es also, einen geordneten Ablauf der Plenarsitzungen zu gewährleisten. Mit dem Hausrecht wird hingegen die Ordnung im parlamentarischen Raum außerhalb der Plenarsitzung aufrechterhalten. Ein wichtiger Unterschied im Vergleich zum Hausrecht ist, dass Inhaber der Ordnungsgewalt das Parlament ist, denn sie ist Bestandteil der Geschäftsordnungsautonomie. Das Parlament delegiert sie also lediglich auf den Vorsitzenden. Das Hausrecht steht hingegen dem Präsidenten selbst zu.
Vorliegen einer (schweren) Ordnungsverletzung?
Vorliegend dürfte es also um einen Fall der Ausübung der Ordnungsgewalt gehen. Damit ist ein Verweis auf die Hausordnung bedenklich, denn diese konkretisiert ja das Hausrecht. Freilich wird man ein gewisses Indiz in der Verletzung der Hausordnung erblicken können, weil i.E. in beiden Fällen eine Störung vorliegen muss.
Von den rechtlichen Unterschieden zwischen Hausrecht und Ordnungsgewalt einmal abgesehen, müsste vorliegend also überhaupt ein Ordnungsverstoß seitens der NPD-Abgeordneten vorgelegen haben. Für einen Sitzungsausschluss muss sogar eine schwere Ordnungsverletzung vorliegen, § 97 GO LT Sachsen (vgl. auch VerfG Brandenburg vom 17.09.2009 – VfGBbg 45/08, BeckRS 2009, 38981):
§ 97 Ausschluss von Sitzungen
(1) Der amtierende Präsident kann ein Mitglied des Landtags von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 96 [Anm.: § 96 regelt den schlichten Ordnungsruf und die Wortentziehung] wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der amtierende Präsident fordert das Mitglied des Landtags auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet das Landtagsmitglied dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Das Mitglied des Landtags ist damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen. § 96 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) In besonders schweren Fällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluss eines Mitglieds des Landtags, das sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen hat. Der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage das Mitglied des Landtags ausgeschlossen ist. § 96 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags darf vor dem Abschluss des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluss für mehrere Tage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.
(4) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt; er ist für den in Absatz 3 bezeichneten Zeitraum von der Anwesenheitsliste zu streichen.
Argumentiert man allein mit einem unangemessenen Kleidungsstil, dürfte man vorliegend keine hinreichende Grundlage für einen Sitzungsverweis haben. Zwar kann man bei unangemessener Kleidung darüber nachdenken, ob dadurch die Würde des Hauses verletzt wird. Zunächst ist aber schon fraglich, ob das für einen Ausschluss ausreicht. Zudem trugen bei den in der Bildzeitung veröffentlichten Fotos die NPD-Abgeordneten Kurzarmhemden oder Polohemden. Auch die Aufdrucke waren „harmlos“ („Spirit of the North“; „Steinar Viking Company“). Dass es durch unangemessene Kleidung zu einer Ordnungsstörung oder Verletzung der Würde des Hauses kommt, wird man wohl nur bei eindeutig gewaltverherrlichenden, beleidigenden, sexistischen o.ä. Aussagen auf der Bekleidung annehmen können. Auch die Verwendung verbotener verfassungsfeindlicher Symbole dürfte einen recht eindeutigen Fall darstellen – dies ist aber bei Thor Steinar gerade nicht der Fall, zumindest nicht bei dem neuen Logo (s. hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Thor_Steinar). Auch waren die Kleidungsstücke der NPD-Abgeordneten nicht von ihrer Art her unangemessen (Unterhemd, Badehose o.ä.). Zwar waren es auch keine (Anzug)hemden mit Krawatte, dies wird man aber auch nicht fordern können, zumindest nicht ohne dies konsequent bei allen Abgeordneten zu verlangen. Wenn man bedenkt, wie früher der ein oder andere Grüne „ungestraft“ im Bundestag aufgetreten ist, so wird man in dieser Hinsicht eher großzügige Maßstäbe anlegen müssen. Am ehesten wird man noch argumentieren können, dass Thor Steinar von gewaltbereiten politischen Gruppen getragen wird und daher „für Gewalt steht“. Das ist freilich eine sehr wackelige Argumentation.
Als ein zweiter argumentativer Ansatzpunkt wäre denkbar, dass die Thor-Steinar-Shirts emblematisch für eine extremistische und verfassungsfeindliche politische Strömung stehen. Das Problem hieran ist aber, dass die NPD als Repräsentant genau dieser Strömung in den Landtag gewählt wurde. Bislang ist die NPD auch (noch) nicht als verfassungswidrige Partei durch das BVerfG verboten worden. Jetzt das Tragen von typischen Accessoires der eigenen politischen Strömung zu untersagen ist vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 2 GG sehr bedenklich. Es käme auch niemand auf die Idee, den CDU-Abgeordneten das Tragen einer Krawattennadel mit CDU-Logo oder den SPD-Mitgliedern das Tragen von roten Kleidungsstücken zu verbieten.
Ein letzter Ansatzpunkt könnte sein, dass es durch den Auftritt der NPD-Abgeordneten zu Tumulten im Landtag gekommen ist, sodass der Vorsitzende reagieren musste, um die Ordnung wieder herzustellen. Hier ist jedoch ebenfalls Vorsicht angebracht: Wenn die Abgeordneten der NPD „friedlich“ mit ihrer – nicht verbotenen – Kleidung auf ihren Stühlen sitzen und sich andere Abgeordnete deshalb echauffieren, dann wäre auch ein Vorgehen gegen die anderen denkbar.
Fazit
Ob der Ausschluss der NPD-Abgeordneten wirklich rechtswidrig war, vermag ich nicht sicher zu beurteilen, dafür ist der genaue Sachverhalt schon zu unklar. Eines jedoch wird man festhalten können: „Eindeutig nicht erlaubt“ (Klatte) war der beschämende Auftritt der NPD-Leute wohl auch nicht.
Ergänzende Anm.: Es geht in dem obigen Beitrag nicht darum, das Verhalten der NPD-Abgeordneten in irgendeiner Form zu verteidigen, geschweige denn, Sympathie für diese inakzeptable Partei auszudrücken. Es sollte allein diskutiert werden, ob und wann man gewählte Abgeordnete wegen „unangemessener“ Bekleidung von einer Sitzung des Plenums ausschließen kann.
Der erste sinnvolle Kommentar, der heute dazu zu lesen ist. In der Tat ist es richtig, dass die Aktion mehr als zweifelhaft ist. Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit wäre es zu begrüßen, wenn die NPD-Fraktion die Maßnahme gerichtlich überprüfen lässt. Summarisch tendiere ich ebenfalls dazu, sie als rechtswidrig anzusehen.
Ein schöner Beitrag!
Die ergänzende Anmerkung hättet ihr euch freilich sparen können. Aber das war vermutlich dem vorauseilendem Gehorsam geschuldet, dem man sich unweigerlich unterwerfen sollte, wenn man es wagt, rechtliche Bedenken gegen die Reaktion auf das Auftreten der Nazis zu äußern.
Sehr geehrter Herr Pötters,
ich teile Ihre Einschätzung. Es ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt eine schwere Ordnungsverletzung im Sinne der Geschäftsordnung des Landtages Sachsen vorliegt. Selbst wenn eine solche vorläge, wäre zu überprüfen, ob die Maßnahme des Landtagspräsidenten verhältnismäßig und mit der Verfassung des Landes Sachsen vereinbar ist. Hier ist insbesondere an die (Grund-) Rechte der betroffenen Abgeordneten zu denken.
Das Verbotsmonopol für Parteien liegt beim Bundesverfassungsgericht. Solange kein Verbotsverfahren gegen die NPD angestrengt und erfolgreich durchgeführt wird, genießen auch die Abgeordneten der NPD den Schutz der parlamentarischen Demokratie.
Nach meiner Einschätzung haben die Abgeordneten der NPD durch den „Rauswurf“ gerade die Aufmerksamkeit erhalten, die beabsichtigt war. Das ist bedauerlich.
Zum Schluss sei mir die Verlinkung auf einen satirischen Beitrag erlaubt, der verdeutlicht, welche Sprachgewalt Abgeordneten der NPD haben:
http://www.youtube.com/watch?v=5_bRQaOI1EA
Gruß
Matthias
Denke auch, dass der Rauswurf wohl politisch iE ein Eigentor war, da die NPD jetzt genau die Aufmerksamkeit kriegt, die ihr eigentlich nicht zusteht
Vielen Dank. Nazis gehören immer und überall bekämpft und behindert. Das beschriebene Vorgehen allerdings ist diese widerwärtige „Gutmenschenübermoral“, die nichts klar oder gut macht, sondern diesen Personen zuspielt und Gelegenheiten schafft. Manno.
Sobald man Andersdenkende kategorisch unterdrückt weil sie in der Minderheit sind läuft etwas falsch.
Wie ich bereits beim Honigmann postete:
Etwas o.t. Die DDR kommt mit Riesenschritten zurück, wie mich ein
kleines nachvollziehbares Beispiel auf Youtube gerade überzeugt hat
(dickere Hunde wie ESM werden ja von den meisten gar nicht wahr
genommen… leider).
Durch den Youtube-Film wurde ich auf unangenehme Weise an meine
Gymnasialzeit erinnert. Als ich damals nach langen Betteln von meinen
weiter westlich wohnenden Verwandten eine echte blaue Arbeiterhose,
verstärkt mit Nieten, geschickt bekam und diese stolz am nächsten Morgen
in der Schule trug, stand mein stv. Direktor vor der Eingangstür und
zeigte mit seinem dicken bockwurstartigen Zeigefinger direkt auf mein
durch die Hose brilliant umfaßtes Dingsdateil mit dem Kommentar ”Soli,
mit der Hose kommen sie hier morgen nicht mehr rein!!!”.
Eine echte amerikanische Arbeiterhose war also für den
”Arbeiter-und-Bauern-Staat” eine imperialistische Provokation, soso…
Auch den umgekehrten Fall erlebte ich auf diesem Gymnasium (wir
nannten es immer das ”Radieschen-Gymnasium”, außen rot innen weiß).
Montags mußten wir immer im FDJ-Hemd antreten, um unsere Verbundenheit
mit dem Staat zu demonstrieren. Leider war ich oft etwas vergeßlich, was
mir dann Ärger einbrachte.
So fand ich dann eine Notlösung. Ich schnitt mir aus einem
FDJ-Hemd eine Hemdbluse, also nur den oben einzusteckenden Kragen,
welche ich dauerhaft in meiner Schultasche deponierte. Wenn ich merkte,
daß alle morgens FDJ-blau gekleidet waren, holte ich dann meine
Hemdbluse vor und steckte sie mir unter den Pullover. Und hatte dann
himmlische Ruhe…
Vor der Zulassung zur Abiturprüfung mußten wir uns übrigens zur
Kontrolle unserer ”Abiturwürdigkeit” zur Musterung in Reihe
aufstellen. Und der gleiche stv. Direktor zeigte mit dem gleichen dicken
Finger wieder auf mich und sagte ”Soli, mit dieser Haarlänge können
sie das Abitur nicht ablegen!”. Dabei hatte ich damals wirklich nicht
längere Haare als jetzt, und jetzt habe ich einen gepflegten kurzen
Haarschnitt. Als ich dann zum Friseur geschickt wurde, habe ich mir die
ganze Zeit ernsthaft überlegt mir eine Glatze schneiden zu lassen, quasi
als Übererfüllung der geforderten Norm. Allein das Begehren, die
Abiprüfung abzulegen sowie das Vermeiden der (eigentlich gewollten)
Provokation ließ mich die Haare nur um einiges kürzen.
Hier als DDR-Erinnerung der aktuelle Film: http://www.youtube.com/watch?v=yPwezy52pCU
Es ist mir noch ein Bedürfnis zu sagen, daß ich noch nie NPD
gewählt habe und auch keine Kleidung von Thor Steinar trage, aber dieses
Eklat im sächsischen Landtag war halt ein Dejavú für mich.
Wehret den Anfängen. Es fängt mit Kleinigkeiten wie den Haarschnitt, dem falschen T-Shirt an. Und weiter???
Ich bin ein Gegner aller neonazistischen Netzwerke, Gruppierungen, Parteien etc. und finde, das die NPD kein Nährboden geboten werden sollte. Dieser, selbst aus meiner Sicht, fragwürdige Sitzungsausschluss könnte ihnen den aber geben. Selbst ich konnte nicht erkennen das die getragene Kleidung wirklich verwerflich, gewaltverherrlichend oder sonstwie was in der Richtung ging, bloß weil es halt Thor Steinar ist. Das trägt außerdem nicht jeder Nazi. Die NPD hat sich zwar gewohnt provokant verhalten, was sicherlich zu bestrafen ist, und wird sicherlich den Vorfall entsprechend für sich verwenden, aber diesmal bin ich mir wie gesagt nicht sicher in wieweit diese Aktion, selbst beim besten Willen, wirklich gerechtfertigt ist. Deshalb stimme ich diesem Beitrag nahezu vollumfänglich zu.
Zur besonderen Erinnerung auch an jene, die mit Bezug auf die NPD glauben, ihre pflichtschuldige Abgrenzungsrhetorik postulieren zu müssen, sei doch wieder einmal erwähnt, daß es sich bei der NPD um eine durchaus demokratisch legitimierte Partei handelt, die im Gegensatz zu den in der BRD etablierten politischen Kräften allerdings bei jeder nur denkbaren Gelegenheit mit immer wieder auch unstatthaften Mitteln bekämpft wird. Allein schon dies ist rechtswidrig – ganz abgesehen davon, daß es andererseits insbesondere der mit dem SED- und STASI-Unrecht zutiefst verwurzelten Linkspartei großzügigst erlaubt wird, ihre nicht unerheblich verfassungsfeindlichen Ziele seelenruhig verfolgen zu dürfen.
Die NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag nun infolge der ihr zur Last gelegten „Tat“ mit Sitzungsausschluß zu bestrafen, erinnert fatal an gesinnungsdiktatorische Maßnahmen des DDR-Regimes, wo – ähnlich wie vorliegend – u.a. Personen mit nicht systemkonformer Bekleidung ausgegrenzt, benachteiligt oder bestraft wurden.
Die BRD dokumentiert angesichts des in Rede stehenden Sachverhalts einmal mehr, daß sie sich insoweit von den perfiden Methoden des DDR-Regimes absolut nicht unterscheidet. Angesichts dessen erweisen sich offizielle Verlautbarungen über in der BRD verwirklichte Rechte und politische Freiheiten als doch sehr zweifelhaft. Vielmehr zeichnet sich nicht zuletzt im Zusammenhang mit staatlicherseits forcierten Anstrengungen zur individuellen Totalüberwachung der Bürger eine unheilvolle Entwicklung zur Gesinnungsdiktatur ab, wobei anzumerken ist, daß verschiedene hierfür typische Merkmale bereits jetzt vollständig erfüllt sind.
Interessant in diesem Zusammenhang ist folgender Spiegelbeitrag, der deutlich zeigt, welche Kleidung (gerade noch) in den Parlamenten geduldet wird.
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/piraten-sorgen-mit-schlabberlook-fuer-beschwerden-im-parlament-a-839401.html
Der Fehler liegt hier bei den Abgeordneten, die sich durch diese plumpe Aktion haben provozieren lassen und damit der NPD die Publicity verschafft haben, auf die sie es abgesehen hatten. Guter Beitrag, auch wenn es schwer verdaulich ist, dass so etwas in deutschen Landtagen rechtlich wohl hinzunehmen ist!
Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat jetzt – offensichtlich im
Eilverfahren – festgestellt, dass der Ausschluss der NPD Abgeordneten
wegen des Tragens der Thor Steinar Bekleidung rechtmäßig war. http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/602.php
Die Begründung, die sich aus der PM ergibt, bleibt aber sehr dünn und
ist wenig überzeugend. Die zentralen Probleme werden nicht angerissen,
stattdessen wird darauf abgestellt, dass der Ausschluss „offensichtlich“
rechtmäßig war. Das Urteil scheint aber zu unterscheiden zwischen dem
Ausschluss wegen des Tragens der Bekleidung und wegen der „geplanten
Aktion“. Zu erstgenanntem Punkt lassen sich zumindest aus der PM keine
Erkenntnisse herleiten.
Soviel zur summarischen Prüfung im Eilverfahren 😉