• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > Europarecht4 > Einstweiliger Rechtsschutz und Europarecht
Dr. Christoph Werkmeister

Einstweiliger Rechtsschutz und Europarecht

Europarecht, Öffentliches Recht

Sofern eine deutsche Behörde auf Basis einer EU-Rechtsverordnung Verwaltungsakte erlässt, gilt es einige Besonderheiten im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu beachten:

Grundsatz – Anordnung des sofortigen Vollzugs

Zunächst einmal gilt für die o.g. Verwaltungsakte nicht der Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO. Rechtsbehelfe haben insoweit keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Damit der effet util (Art. 4 Abs. 3 EU) des EU-Sekundärrechtsakts gewahrt bleibt, ist durch die deutsche Behörde zwingend der sofortige Vollzug anzuordnen. Im Ergebnis wird das deutsche Verfahrensrecht damit auf den Gleichstand mit dem EU-Recht (vgl. Art. 278 AEU) und dem Recht der übrigen EG-Mitgliedstaaten gebracht, in deren Rechtsordnungen das Institut der aufschiebenden Wirkung nämlich nicht vorgesehen ist.

Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Kontext

Bei besonderer Dringlichkeit muss eine Anfechtungsklage gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakt somit durch den Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 VwGO flankiert werden. Sofern eine falsche Rechtsanwendung durch die Behörde gerügt wird. Bestehen beim Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Besonderheiten. Im Rahmen der Begründetheit ist wie gewohnt das Aussetzungsinteresse mit dem Vollzugsinteresse abzuwägen, wobei inzident die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen sind.

Besonderheit Rüge der Nichtigkeit des europäischen Sekundärrechtsakts

Rügt der Betroffene allerdings die Nichtigkeit des europäischen Sekundärrechtsakts, gelten andere Maßstäbe. Wenn der Betroffene vorbringt, dass die zugrundeliegende Verordnung nichtig ist, da sie gegen europäisches Primärrecht (also EU und AEU) verstößt, ist sein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unzulässig bzw. unbegründet. Das nationale Gericht kann die Rechtmäßigkeit des europäischen Sekundärrechts nicht überprüfen, da für solche Fälle grundsätzlich ein Auslegungsmonopol des EuGH besteht. Das Gericht wäre in diesem Fall nach Art. 267 Abs. 3 AEU vorlagepflichtig und müsste die Entscheidung des EuGH abwarten. Da dieses Abwarten für den Betroffenen aber weitreichende Folgen haben kann, hat der EuGH eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, bei deren kumulativen Vorliegen ausnahmsweise doch eine Entscheidung des nationalen Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz ergehen darf.

Das Verwaltungsgericht darf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO daher erlasen,

•      wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlungen der Gemeinschaft hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der EuGH mit ihr noch nicht befasst ist, diesem vorlegt,

•      wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet,

•      wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt und

•      wenn es bei der Prüfung all dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des EuG über die Rechtmäßigkeit der Verordnung beachtet.

Prüfungsaufbau

Ein einheitlicher Prüfungsaufbau hat sich für diese Vorüberlegung noch nicht herauskristalisiert. In der Klausur bietet es sich an, den Problempunkt als Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei der Zulässigkeit zu prüfen. Im Rahmen der Begründetheit muss sodann bei der inzidenten Prüfung der Hauptsacheklage im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit die Nichtigkeit der Verordnung bzw. Richtlinie diskutiert werden. Hier können insbesondere die europäischen Grundrechte nach der nunmehr verbindlichen europäischen Grundrechtscharta eine Rolle spielen (vgl. Art. 6 Abs. 1 EU) und zur Nichtigkeit einer Verordnung führen. Bei dieser Prüfung wird kein besonderes Spezialwissen erwartet. Durch entsprechende Lektüre der jeweils einschlägigen europäischen Grundrechte, den Grundrechts-Prüfungsaufbau und den Grundstock der deutschen Grundrechtsdefinitionen sollte jeder Fall in diesem Kontext vertetbar zu lösen sein.

Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen

Die obigen Erwägungen lassen sich im Übrigen entsprechend beim Rechtsbehelf nach § 123 VwGO in Zulässigkeit und Begründetheit einbauen, sofern ein Bürger etwa einen Folgenbeseitungungs- oder Rückforderungsanspruch aufgrund der europarechtlichen Nichtigkeit einer EU-Rechtsverordnung geltend macht.

Print Friendly, PDF & Email
18.12.2010/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: einstweilige Anordnung, Europarecht, sofortiger Vollzug
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-12-18 12:47:082010-12-18 12:47:08Einstweiliger Rechtsschutz und Europarecht
Das könnte Dich auch interessieren
Konkrete Normenkontrolle bei Gesetz zur Umsetzung von Europarecht
BVerfG: Keine Ausstrahlung von NPD-Wahlwerbespot
BVerfG vs. EuGH – eine Analyse des Verhältnisses von nationalem Recht und Unionsrecht
Ist die „Abschaffung“ des Europäischen Parlaments unionsrechtlich möglich?
Darf Frankreich Roma ausweisen?
BVerfG: Überlassung einer Stadthalle für NPD-Wahlkampfveranstaltung
1 Kommentar
  1. Friederike
    Friederike sagte:
    11.12.2013 um 8:38

    Danke für den Beitrag. Kleiner Hinweis: Es müsste „effet utile“ heißen nicht „effet util“.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
  • Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
  • Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Redaktion

BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Rechtsprechung, Startseite

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

Weiterlesen
16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

Weiterlesen
06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

Weiterlesen
06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen