Ein Hundewelpe in der mündlichen Prüfung?
Hin und wieder kann ich mich beim Durchblättern der neusten Facebook Neuigkeiten nicht vom Bild des sich die Hände reibenden Prüfers befreien. Musste man früher noch kreativ sein oder zumindest die Zeitung aufschlagen, um nicht als allzu protokollfest zu gelten, reicht heute ein rascher Blick ins blaue Netzwerk. So war es auch gestern, diesmal ein Video.
Ein junger Mann aus Rheinland-Pfalz schlägt mehrere Male mit voller Wucht auf einen Hundewelpen ein und gibt dabei diverse Drohungen von sich. Das Video ist durchaus unschön anzusehen. Mehr zum Video und den Reaktionen hier. Das Video hat der junge Mann übrigens nicht selbst hochgeladen. Es ist davon auszugehen, dass er es seiner Exfreundin sendete und diese es mit Namen bei Facebook veröffentlichte.
Während sich der größte Pranger der Welt in wüsten Beschimpfungen und Lünchgelüsten überschlägt und sich der wütende Mob bereits auf dem Weg zum Täter macht, freut sich der Prüfer und verwendet das Material in der nächsten Prüfung.
In jener Prüfung könnten drei Themenbereiche eine Rolle spielen:
1. Hat sich der junge Welpenschläger strafbar gemacht (Ordnungswidrigkeiten lassen wir mal außer Betracht)?
2. Machen sich die Prangerer strafbar?
3. Hat sich ggf. die Exfreundin des Welpenprüglers durch das Hochladen des Videos strafbar gemacht?
Zu 1.: Zunächst sollte man hier § 303 StGB thematisieren. Themenbereiche die von Bedeutung sind, werden die Sachqualität des Tieres sein und die Fremdheit. Weiter hat der Strafrechtsprüfer die seltene Möglichkeit einen gänzlich unbekannten Straftatbestand und damit das Arbeitsverhalten mit einem unbekannten Gesetz zu überprüfen. Die Prüflinge sollten also das TierSchG suchen und bestenfalls auch im Sartorius unter Ordnungsziffer 873 finden. Hier findet sich schließlich in § 17 TierSchG eine echte Strafvorschrift.
Konkret wird § 17 Nr. 2 a TierSchG im Fokus des Gespräches stehen, welcher mit den Worten „Rohheit“, „erheblich“, „Schmerzen“ und „Leiden“ eine Menge unbestimmter Rechtsbegriffe bereithält.
Zu 2.: Um diese Frage beantworten zu können, müsste der Prüfer den ein oder anderen Kommentar zitieren. Je nach Auswahl kann ein bunter Strauß aus sämtlichen Beleidigungsdelikten, Drohung und sogar Anstiftung (Vorsicht, setzt Haupttat voraus) bzw. versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen entstehen.
Zu 3.: Etwas außergewöhnlicher: Hier ist an § 203 StGB und §§ 44, 43 II Nr. 1 i.V.m. 3 IV BDSG zu denken.
Ein Welpe, 2 Welpen.
Versuchte Anfechtung zu einem
Verbrechen?
Wie sieht es mit § 126 StGB aus für die Prangerer? Insbesondere bezogen auf Kommentare wie: “ Wann sammeln wir uns zum klatschen?? Bin dabei und hab Betonschuhe im Gepäck!“
In meinen Augen dürfte insbesondere § 126 I Nr. 1 StGB i.V.m. § 125a S. 2 Nr. 3 StGB durchaus in Betracht kommen.
§ 126 Nr. 2, Nr. 3 StGB halte ich dagegen eher für nicht erfüllt.
Die Idee finde ich gut, aber ich würde 126 StGB grade im Bezug auf diesen Kommentar aus folgendem Grund ablehnen:
Es genügt nicht nur die Deliktsankündigung, sondern die konkrete Eignung zur öffentlichen Friedensstörung. Es müssen „berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen“. Damit scheiden offensichtlich „spinnerhafte“ Ankündigungen aus. [Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heribert Ostendorf, Strafgesetzbuch 4. Auflage 2013 § 126 Rn. 16]
Der zitierte Kommentar kommt mit spinnerhaft vor.