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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Eckpunkte eines Gesetzesentwurfs zur Erlaubnis religiöser Beschneidung ...
Christian Muders

Eckpunkte eines Gesetzesentwurfs zur Erlaubnis religiöser Beschneidung Minderjähriger auf FAZ.net.

Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Tagesgeschehen

Die strafrechtlichen Konsequenzen einer religiösen Beschneidung waren ja nun schon wiederholt Thema auf Juraexamen.info (vgl. etwa hier und hier). Auf FAZ.net ist nun ein Artikel publiziert worden, der Eckpunkte für eine gesetzgeberische Reform des BGB vorstellt mit dem Ziel, religiöse Beschneidungen an Minderjähren bei Wahrung medizinischer Mindeststandards zu erlauben. Demnach soll die vom LG Köln als Rechtfertigungsgrund noch verschmähte „elterliche Personensorge“ explizit um „das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen“ ergänzt werden, „wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll“. Auch an einen begrenzenden Gegenpassus hat der Gesetzgeber offenbar gedacht, wonach die Personensorge eine religiöse Beschneidung dann nicht deckt, „wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird“ – womit die gerade bei Rechtfertigungsgründen regelmäßig erforderliche Interessenabwägung (man denke an §§ 34, 193 StGB – Ausnahme § 32 StGB) auch hier gesetzlich verankert wird. Zudem ist geplant, die Vornahme einer religiösen Beschneidung nicht allein  Ärzten vorzubehalten, sondern bei einer Durchführung innherhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt auch „auf von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen“ zu erstrecken , „wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind“ – wiederum eine Konzession an religiöse Gebote, da etwa im Judentum die Beschneidung durch eine speziell dafür ausgebildete Person (Mohel) Brauch ist.
Zum ganzen Artikel auf FAZ.net geht’s hier.
Und hier noch ein alternativer Artikel auf SPON.

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25.09.2012/6 Kommentare/von Christian Muders
Schlagworte: Beschneidung, Gesetzesentwurf, Körperverletzung, Personensorge, Strafbarkeit
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-09-25 17:43:452012-09-25 17:43:45Eckpunkte eines Gesetzesentwurfs zur Erlaubnis religiöser Beschneidung Minderjähriger auf FAZ.net.
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6 Kommentare
  1. Mario
    Mario sagte:
    26.09.2012 um 9:01

    Genügt ein solches Gesetz den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes?

    Antworten
    • Christian Muders
      Christian Muders sagte:
      27.09.2012 um 9:01

       Du meinst im Hinblick auf eine religiöse „Bevorzugung“? Ich würde sagen, gilt ja formal für alle Religionen, nicht speziell die jüdische oder muslimische Anschauung, auch wenn das Gesetz natürlich diese Gruppen speziell im Blick hat. Eine andere Frage ist, inwiefern nicht die ausdrückliche Beschränkung auf „männliche Kinder“ problematisch ist – der Gesetzgeber möchte damit offensichtlich verhindern, dass die umstrittenere weibliche Genitalverstümmelung, die weitaus schlimmere (auch längerfristige) Folgen für das betroffene Kind hat, teilweise aber ebenso auf religiöse Motive zurückgeführt wird, legalisiert wird.

      Antworten
      • Mario
        Mario sagte:
        27.09.2012 um 9:14

         Mit dem Gesetz werden also Religionen „bevorzugt“, die die Verstümmelung der Männlichen wollen. Oder erliege ich da einem Trugschluss?
        Man kann nur hoffen, dass in dem Laden noch einer aufwacht bevor es zu spät ist.

        Antworten
        • Christian Muders
          Christian Muders sagte:
          27.09.2012 um 9:47

          Ich weiß nicht, ob ich hier von einer „Bevorzugung“ reden würde, da ja dann alle Religionen das Recht haben, ihre männlichen Kinder – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – zu beschneiden, insofern also kein Unterschied gemacht wird. Die Frage ist nur, ob nicht  irgendwer auf die Idee kommt, unter Berufung auf seine Religionsfreiheit das Gleiche für die Beschneidung von Mädchen einzufordern – wobei, wie oben angedeutet, hier die staatliche Schutzpflicht im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) eine viel gewichtigere Rolle spielen, also als „kollidierendes Verfassungsrecht“ im Rahmen der Abwägung zu einer Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Verbots (= Genitalverstümmelung als KV i.S.d. §§ 223 ff. StGB) führen dürfte. Das Ganze wäre dann m.E. aber eher am speziellen Freiheitsrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) festzumachen.

          Antworten
  2. klaus123
    klaus123 sagte:
    27.09.2012 um 10:20

    Sehe das ganze eher kritisch. Politisch ist das ganze noch nachvollziehbar, da die beteiligten Parteien offensichtlich das Wählerpotential der Juden und Muslime in Deuschland im Auge haben.
    Allerdings verwundert es mich abseits der wahltaktischen Erwägungen, dass die Anpassung des Rechts an religiöse archaische Traditionen auf so breite Zustimmung in der politischen Klasse stößt.
    Nach meinem aufgeklärten Weltbild müsste eigentlich das Gegenteil der Fall sein. 
    Und wo ist eigentlich die Grenze erreicht?
    Das elterliche Züchtigungsrecht ließe sich doch auch ohne weiteres auf religiöse (biblische) Vorschriften stützten. Dennoch wurde dem vom Gesetzgeber eine klare Absage erteilt und man kann die religiösen Vorschriften in der Tat auch dementsprechend anders auslegen, ohne in seiner Religionsfreiheit behindert zu sein.
    Dasselbe müsste doch auch im Bezug auf die Beschneidung möglich sein.

    Antworten
    • Thomas
      Thomas sagte:
      09.06.2014 um 19:13

      Insbesondere sehe ich es kritisch, ob das Gesetz, das die religiös/traditionell motivierte Beschneidung rechtfertigen soll, dies tatsächlich tut. Das Gesetz muss dazu ja seinerseits ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar sein. Mit der m.E. juristisch korrekten Sichtweise des LG Köln verstößt das Gesetz gegen die Grundrechte des Kindes – und ist damit nichtig. Pustekuchen mit der Rechtfertigung von Beschneidungen!

      Antworten

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