Die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)
Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Ermittlungsrichters angeordnet: §§ 114, 125 StPO
I. Voraussetzungen nach § 112 StPO
1. Dringender Tatverdacht
Wenn nach aktuellem Stand er Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist
2. Haftgrund nach § 112 II oder III StPO
Besonderheiten für Haftgrund nach § 112 III StPO: Verfassungskonforme Auslegung – Haftgrund nach § 112 II StPO muss hinzutreten, aber Lockerung der strengen Voraussetzungen an dessen Nachweis
3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: § 112 I 2 StPO
4. Antrag durch Staatsanwaltschaft: § 125 StPO
Ausnahme: Gefahr im Verzug: Möglichkeit Haftbefehl von Amts wegen zu erlassen
II. Rechtsschutz
1. Haftbeschwer: § 304 StPO
Devolutiveffekt, kein Suspensiveffekt
2. Haftprüfungsverfahren: § 117 StPO
Kein Devolutiveffekt, kein Suspensiveffekt
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