Die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Grundlagenwissen zu einem Klausurklassiker
Wir freuen uns, heute eine Gastbeitrag von Lars Stegemann veröffentlichen zu können. Er studiert Jura im 5. Semester an der Universität Bremen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit einem echten Klausurklassiker: der Gesamtschuld. Vor allem auf Grund der zahlreichen gesetzlichen Anordnungen der Gesamtschuld sollte man mit diesem Thema vertraut sein. Derin diesem Rahmen ebenfalls prüfungsrelevante Aspekt der gestörten Gesamtschuld wird in einem weiteren Beitrag näher beleuchtet werden.
Allgemeines
Die Gesamtschuld ist die wohl wichtigste Form der Schuldnermehrheit und in den §§ 421 ff. BGB geregelt. Gem. § 421 S. 1 BGB liegt sie vor, wenn mehrere Schuldner eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Daraus folgt im Außenverhältnis, dass der Gläubiger die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern kann. Dadurch ist die Gesamtschuld wohl die gläubigerfreundlichste Schuldnermehrheit. Denn unter mehreren Schuldnern kann er sich den Leistungsfähigsten heraussuchen. Der Gläubiger wird schon befriedigt, wenn auch nur einer der Schuldner in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, sodass auch die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners keine Auswirkungen hat.
Die Merkmale bzw. Voraussetzungen der Gesamtschuld lassen sich bereits am Gesetz ablesen. So ist selbstverständlich zunächst erst einmal eine Schuldnermehrheit erforderlich. Mindestens zwei Personen müssen dem gleichen Gläubiger gegenüber zur Leistung verpflichtet sein.
Dabei muss es sich um eine Leistung handeln. Erforderlich ist aber keine völlige Identität der Leistungspflichten der Gläubiger. Es genügt vielmehr, wenn die Befriedigung auf das gleiche Leistungsinteresse des Gläubigers abzielt. So kann auch eine Gesamtschuld bei unterschiedlichen Schuldgründen angenommen werden (Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 421 Rn. 5).
Beispiel: Architekt und Bauunternehmer haften für gemeinsam verursachte Baumängel als Gesamtschuldner, obwohl die Schuldgründe in zwei unterschiedlichen Verträgen liegen. Das gilt selbst dann, wenn einer auf Schadensersatz, der andere jedoch auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird (BGH, NJW 1996, 653, 654). Es ist auch möglich, dass ein Schuldner aus Delikt, einer jedoch aus Vertrag haftet.
Diese Leistung darf der Gläubiger nur einmalig fordern dürfen. Schließlich muss jeder Schuldner zur Bewirkung der ganzen Schuld verpflichtet sein. Dies ist zum einen nicht der Fall bei der Teilschuld, bei der der Gläubiger von jedem Schuldner nur seinen Anteil an der gesamten Leistung schuldet und der Gläubiger auch nur berechtigt ist, diesen Anteil zu fordern. Außerdem liegt eine Gesamtschuld dann nicht vor, wenn die Schuldner die Leistung nur gemeinsam erbringen können, ob dies nun aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Fall ist. Ein einprägsames Beispiel dafür ist ein Orchester, das seine Leistung nur gemeinsam erbringen kann. Die Leistung eines einzelnen Schuldners ist für den Gläubiger hier nicht von Interesse (Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 421 Rn. 6).
Über diesen leicht aus dem Gesetz ablesbaren Tatbestand hinaus wird von der herrschenden Meinung noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal gefordert. Während früher noch oft auf einen einheitlichen Schuldgrund oder eine Zweckgemeinschaft abgestellt wurde, ist heute die Gleichstufigkeit als weiteres Tatbestandsmerkmal anerkannt (siehe beispielsweise BGH, NJW 1989, 2127, 2128; Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 421 Rn. 14; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 2011, § 421 Rn. 8). Die Gleichstufigkeit fehlt dann, wenn auch nach außen hin deutlich wird, dass nur einer der Schuldner seiner Art nach Primärschuldner ist, die anderen also letztlich subsidiär haften und nur der Primärschuldner im Innenverhältnis die Schuld tragen soll (Schule, in: Schule u. a., Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage, § 421 Rn. 4). Jeder der Schuldner muss also im Innenverhältnis wenigstens einen Teil der Schuld zu tragen haben und nicht lediglich vorläufig eintreten müssen.
Beispiel: Bei der Bürgschaft gem. §§ 765 ff. BGB soll der Bürge nur subsidiär haften, was sich insbesondere aus dem Rechtsgedanken der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB ergibt. Letztlich soll nur der Hauptschuldner einstehen, deshalb geht, anders als bei der Gesamtschuld, auch die gesamte Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über, wenn er den Gläubiger befriedigt, § 774 Abs. 1 BGB. Der Bürge soll gerade keinen Teil der Leistung erbringen, sondern lediglich vorläufig eintreten.
Anwendungsfälle der Gesamtschuld
Die wohl wichtigsten Fälle, in denen die Gesamtschuld in der Fallbearbeitung anzutreffen sind, sind die der gesetzlichen Anordnung. Deshalb soll auf eine mögliche vertragliche Verpflichtung in Form der Gesamtschuld lediglich kurz eingegangen werden.
Für eine Gesamtschuld, die durch einen Vertrag begründet werden soll, müssen sich die Gesamtschuldner gemeinsam verpflichten. Bei einer solchen vertraglichen Verpflichtung sollten die oben genannten Merkmale der Gesamtschuld durchgeprüft werden, durch die Erfüllung der Merkmale wird eine Gesamtschuld begründet. Bei einem gemeinschaftlichen Vertrag ist dies meist unproblematisch. Dies kann jedoch sogar bei getrennten Verträgen der Fall sein, wenn sich alle auf die gleiche Leistung verpflichten und jeder mit der Verpflichtung des anderen rechnet (BGH, NJW 1959, 2160, 2161). Beispielhaft soll hier noch der Vertrag mit einer Anwaltssozietät genannt werden, bei dem sich die Sozien gesamtschuldnerisch verpflichten (BGH, NJW-RR 1988, 1299, 1299 f.).
Zusätzlich hält das Gesetz zwei Auslegungsregeln parat. Gem. § 427 BGB ist im Zweifel eine Gesamtschuldnerschaft anzunehmen, wenn sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten. § 431 BGB ordnet an, dass mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung stets als Gesamtschuldner haften. Hierbei ist jedoch wie bereits oben erwähnt zu beachten, dass jeder die Leistung für sich erbringen können muss. Denn sonst kann keine Gesamtschuld vorliegen.
Die gesetzlichen Anordnungen der Gesamtschuld sind zahlreich, die Wichtigsten sollten bekannt sein. Einige beziehen sich auf rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, andere auf gesetzliche Schuldverhältnisse. Im Folgenden sollen nur die wichtigsten Fälle genannt werden.
- Gem. § 769 BGB haften mehrere Bürgen als Gesamtschuldner.
- Gem. § 840 Abs. 1 BGB haften mehrere Verursacher eines durch unerlaubte Handlung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner. Wichtig ist hier die Einbeziehung des § 830 Abs. 1 BGB, nach dem jeder für einen Schaden verantwortlich ist, der durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung entstanden ist, selbst wenn sich nicht feststellen lässt, durch wessen Handlung der Schaden verursacht wurde. Die Vorschrift betrifft also Kausalitätsfragen im Rahmen der unerlaubten Handlung.
- § 1833 II BGB: Haftung des Vormundes neben anderen Verursachern des Schadens als Gesamtschuldner.
- Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Pflichtverletzung haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner gem. § 93 II AktG.
- Geschäftsführer einer GmbH haften der Gesellschaft für Obliegenheitsverletzungen als Gesamtschuldner, § 43 II GmbHG.
- Gem. § 613a II BGB haften alter und neuer Arbeitgeber beim Betriebsübergang für bestimmte Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
- Beim Erwerb eines Handelsgewerbes haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner, sofern kein Haftungsausschluss vorliegt, § 25 I 1 HGB.
- Zuletzt haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 128 1 HGB. Über § 161 II HGB findet die Vorschrift auf die Komplementäre der KG Anwendung, über eine Analogie auch auf die Außen-GbR.
Außenverhältnis
Grundsätzlich kann der Gläubiger im Außenverhältnis von jedem Schuldner die Leistung ganz oder zum Teil fordern, § 421 S. 1 BGB. Erst im Innenverhältnis findet ein Ausgleich statt. Für das Außenverhältnis sind lediglich die §§ 422 ff. BGB relevant, die regeln, ob bestimmte Dinge Gesamt- oder Einzelwirkung beanspruchen.
Gem. § 422 Abs. 1 S. 1 BGB hat die Erfüllung Wirkung für alle Schuldner. Erfüllt also einer der Schuldner die Forderung des Gläubigers, so geht diese Forderung zumindest für den Teil unter, zu dem der erfüllende Schuldner im Innenverhältnis haftet (näheres siehe Ausgleichsansprüche). Gleiches gilt gem. § 422 Abs. 1 S. 2 BGB für die Leistung an Erfüllungs statt, die Hinterlegung und die Aufrechnung. Gem. Abs. 2 kann aber ein Schuldner nicht einfach mit der Forderung eines anderen Gesamtschuldners gegen den Gläubiger aufrechnen. Aufrechnung ist also stets nur mit eigenen Forderungen möglich!
Bei einem Erlass ist dies gem. § 423 BGB aber nicht immer der Fall. Hier ist vielmehr auszulegen, ob der Gläubiger nur den einen Gesamtschuldner befreien wollte oder der Erlass für das ganze Schuldverhältnis gelten soll. Weiter ist zu differenzieren, ob dieser Erlass gegenüber einem Einzelschuldner lediglich für eine direkte Inanspruchnahme gelten soll und der Schuldner im Innenausgleich verpflichtet bleibt, oder der Einzelerlass auch für das Innenverhältnis gelten soll und damit die Schuld in der Höhe des Anteils des betroffenen Schuldners erlischt (Näheres siehe Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 423 Rn. 2 f.).
Gläubigerverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB schließlich gilt gem. § 424 BGB auch für alle Gesamtschuldner.
Alle restlichen Umstände haben gem. § 425 Abs. 1 BGB aber Einzelwirkung, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt. Sie wirken also nur für und gegen den jeweils betroffenen Gesamtschuldner. Einige Fälle sind beispielhaft in Absatz 2 aufgezählt, ohne aber abschließend zu sein. Zu nennen ist hier insbesondere die Verjährung, was insbesondere auch die Hemmung der Verjährung einschließt, sowie der Schuldnerverzug.
Innenverhältnis: Ausgleichsansprüche unter den Gesamtschuldnern
Am prüfungsrelevantesten sind wohl die Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Gesamtschuldner. Gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind untereinander alle zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Zunächst kann sich eine solche anderweitige Verteilung aus der Natur der Sache oder dem Zweck und Inhalt des betreffenden Vertrages ergeben (BGH, NJW 1967, 1275, 1278). Aber auch aus dem Gesetz kann sich etwas anderes ergeben. Schließlich ist in entsprechender Anwendung des § 254 BGB im Rahmen eines Schadens darauf abzustellen, welcher Schuldner allein oder überwiegend verantwortlich ist. In erster Linie ist dabei auf Verursachungsbeiträge abzustellen und erst danach auf das Verschulden (Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 2011, § 426 Rn. 9).
Beispiel: Aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere aus den Beteiligungsverhältnissen, kann auf die Verteilung der Haftung der Gesellschafter untereinander geschlossen werden. Zu beachten sind ferner §§ 840 Abs. 2, 3, 841 BGB bei Deliktshaftung sowie § 1833 Abs. 2 S. 2 BGB bei der Haftung des Vormunds. Auch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können hier relevant sein.
Bereits mit Entstehen der Gesamtschuld entfaltet der Ausgleichsanspruch dergestalt Wirkung, dass ein Freistellungsanspruch der Gesamtschuldner untereinander besteht. Kraft dieses Anspruchs kann ein Gesamtschuldner daher bereits vor Befriedigung des Gläubigers verlangen, dass die anderen Gesamtschuldner entsprechend ihrer Anteile an der Befriedigung des Gläubigers mitwirken (BGH, NJW-RR 2006, 1718). Sinn davon ist es, dass es gar nicht erst zu einem späteren Innenausgleich kommt. Die Gesamtschuldner können also unter Umständen verpflichtet sein, ihre anteilige Schuld beim Gläubiger zu tilgen, und haften bei Pflichtverletzung auf Schadensersatz (siehe Brox/Walker, Schuldrecht AT, 34. Auflage, § 37 Rn. 16, mit weiteren Nachweisen).
Für den Fall, dass dennoch ein Gesamtschuldner über seinen Innenanteil hinaus vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, so bietet § 426 BGB zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen für den Innenausgleich. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist dabei eine selbstständige Anspruchsgrundlage, kraft derer der Gesamtschuldner von den anderen Gesamtschuldnern anteiligen Ausgleich verlangen kann. Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist er anteilig von den übrigen Gesamtschuldnern zu erbringen, § 426 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei aber auch der Ausgleichsberechtigte natürlich einen entsprechenden Anteil zu tragen hat.
Daneben besteht aber ein selbstständiger Anspruch aus übergegangenem Recht gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB. Kraft Gesetzes (sog. cessio legis) geht die Forderung des Gläubigers auf den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner in der Höhe über, in der der Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner besteht. In Höhe seines eigenen Anteils jedoch geht der Anspruch jedoch unter durch Erfüllung gem. § 362 BGB. Gem. § 426 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Übergang nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, was bedeutet, dass bei einer teilweisen Befriedigung des Gläubigers – entsprechend geht nur ein Teil der Forderung über – der verbleidende Anspruch des Gläubigers Vorrang bei der Durchsetzung hat (Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 426 Rn. 47).
Grund für das Nebeneinander beider Anspruchsgrundlagen ist es, demjenigen Gesamtschuldner, der über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommen wird, alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs zu geben. Denn durch den Forderungsübergang gehen eventuell bestehende Sicherungsrechte an der Gläubigerforderung gem. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB mit über. Gleichzeitig gehen aber auch Einreden gegen den alten Gläubiger gem. §§ 412, 404 BGB mit über. Insbesondere die schon laufende Verjährungsfrist kann den Anspruch gefährden. Hier hilft der selbstständige Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB weiter.
Die ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner haften dem Ausgleichsberechtigten als Teilschuldner, nicht jedoch als Gesamtschuldner, um eine einmalige Abwicklung zu gewährleisten und nicht etwa einen weiteren Innenausgleich der restlichen Schuldner herbeizuführen (Brox/Walker, Schuldrecht AT; 34. Auflage, § 37 Rn. 17). Möglicherweise im Innenverhältnis bestehende weitere Ansprüche aus dem der Gesamtschuldnerschaft zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis oder Ansprüche aus anderen Rechtsinstituten stehen gleichberechtigt neben den beiden selbstständigen Ansprüchen des § 426 BGB.
Ganz guter Beitrag! Vielleicht nur zwei Hinweise:
1. Wenn es im Beitrag heißt:
„§ 421 Abs. 1 S. 1 BGB ist dabei eine selbstständige Anspruchsgrundlage, kraft derer der Gesamtschuldner von den anderen Gesamtschuldnern anteiligen Ausgleich verlangen kann.“
Dann ist damit sicherlich § 426 Abs. 1 BGB gemeint.
2. Soweit ich weiß, haften die Gesellschafter einer GbR, OHG oder der Komplementär einer KG nicht „als“ sondern „wie“ Gesamtschuldner, da im Ergebnis nur die Gesellschaft selbst zu einer Leistung verpflichtet wird und nicht die Gesellschafter. –> Aber wenn man die Gleichstufigkeit als Kriterium ausreichen lässt, dann ist das sicherlich nicht verkehrt auch von „als“ Gesamtschuldner zu sprechen.
„so bietet § 426 BGB zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen für den Innenausgleich. § 421 Abs. 1 S. 1 BGB ist dabei eine selbstständige Anspruchsgrundlage“
Gemeint war wohl eher 426 Abs. 1 S. 1
Stimmt, muss § 426 BGB sein, da hat sich der Autor wohl vertippt. Wurde verbessert. Danke für den Hinweis.
Ich weiß nicht, ob der zitierte Fall bezüglich der Anwaltskanzlei glücklich gewählt ist, da der Fall noch vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR spielt und somit aufgrund der damaligen Doppelverpflichtungslehre dogmatisch die Haftung der sonstigen Sozien anders begründet wurde als heute und es ferner in dem Fall um die Haftung eines Scheingesellschafters geht. Ich glaube ein anderes Beispiel wäre besser. Ansonsten Danke für den Artikel
suche anwalt. wer sind sie?
Guter Beitrag. Ein Hinweis: Im dritten Absatz, Satz 1 des Beitrages heißt es: „… Dabei muss es sich um eine Leistung handeln. Erforderlich ist aber keine völlige Identität der Leistungspflichten der Gläubiger. …. “ Es muss jedoch Schuldner heißen
klingt leider genauso geschwollen, wie in den meisten Lehrbüchern.