Die Abgrenzung von Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag
Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag
“Die Abgrenzung von Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag” von Prof. Dr. Klaus Schreiber
gibt einen Überblick zu drei Vertragstypen, die mitunter nah bei einander liegen, je nach Einordnung aber unterschiedlichen Regelungsbereichen des BGB unterfallen. Anhand von Beispielen wird vor allem die Abgrenzung der einzelnen Vertragstypen näher beleuchtet.
Ihr findet den Beitrag wie immer hier.
Also entweder ist die Abgrenzung echt schwer,oder ich bin zu doof, oder der Autor hat es nicht gut hingekriegt: § 631 I BGB spricht klar und deutlich von Herstellung, also einer noch nicht existenten Sache. Der Autor sieht aber m.M.n. die noch zu erfolgende Herstellung als Kriterium für den Werklieferungsvertrag an, siehe Schneider-Beispiel.
Sowohl der Artikel als auch der Link stiften mehr Verwirrung als nötig. Zu deinem Link: Diese Fixierung, wer irgendwelche Materialien liefert, trifft den Punkt nicht. Bei vielen Werkverträgen spielen Materialien überhaupt keine Rolle, etwa Architektenverträge, Gutachten, Beförderungsverträge.
Schöneres Abgrenzungskriterium zwischen den beiden Arten ist meiner Meinung nach die Eigentumsverschaffung. Wird eine Eigentumsverschaffung geschuldet, liegt eher ein Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag vor.
Es kommt auf den Schwerpunkt an. Liegt der Schwerpunkt in der Eigentumsverschaffung, ist es entweder Kaufvertrag (z.B. Kaufvertrag mit Montagepflicht, siehe auch § 434 Abs. 2 S. 1 BGB) oder Werklieferungsvertrag (z.B. Herstellung einer bestimmten beweglichen Sache, die aber kein besonderes Einzelstück ist) unter den in § 651 S. 1 BGB genannten Umständen. Liegt der Schwerpunkt aber auf der Herstellung des Werkes (z.B. ganz besondere einzelne Sache) oder auf dem Einbau (z.B. Wände streichen), dann ist es Werkvertrag, auch wenn das Eigentum an der Sache verschafft werden soll.
Weiteres Hilfskriterium kann etwa auch sein, ob der Schwerpunkt beim Warenumsatz liegt (dann Kaufvertrag bzw. § 651) oder der Vertrag ein bedeutendes planerisches Element enthält (dann eher Werkvertrag; wobei natürlich zu beachten ist dass auch jeder Werklieferungsvertrag zwingend schon ein planerisches Element enthält).
Im Übrigen finde ich den Artikel von Prof. Schreiber eher weniger gelungen (da bin ich hier ja scheinbar auch nicht der einzige).