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Dr. Stephan Pötters

Der neue Schlecker-Skandal – Oder: Jedes Rechtsgebiet braucht einen Lieblingsschurken

Arbeitsrecht, Zivilrecht

Von Nazis und Gebrauchtwagenhändlern
Als Student merkt man schnell, dass trotz der abstrakt-generellen Formulierung des Gesetzestextes manche Normen für bestimmte Personengruppen und Fallkonstellationen geradezu maßgeschneidert zu sein scheinen. So spielt sich irgendwie jeder zweite Gewährleistungsfall im Zwielicht des Gebrauchtwagendschungels ab, wobei natürlich regelmäßig der Gebrauchtwagenhändler verliert. Anno 1900 als das BGB entstand war der Paradeschurke noch der Viehhändler.
Auf der anderen Seite stehen häufig sehr schutzwürdige, wenn wohl auch nicht immer schutzbedürftige Geschöpfe wie der Minderjährige, oder aber auch die heilige Kuh des Europarechts: der Verbraucher. Das Versammlungs- und Verfassungsrecht hat die Neonazis, welche Oberschurkentum und äußerste Schutzwürdigkeit in Personalunion repräsentieren.
Und das Arbeitsrecht hat Schlecker
Auch das Arbeitsrecht scheint nun endgültig einen Lieblingsbösewicht zu haben: Schlecker. Schlecker hat jetzt bereits mehrfach vorgemacht, wie es im Arbeitsrecht genau nicht geht:

  • Wie der Spiegel heute pünktlich zum Tag der Arbeit berichtet (s. hier), führt die Supermarktkette wohl intern eine Liste mit unliebigen Arbeitnehmern wie Gewerkschaftern oder älteren Mitarbeitern mit höheren Gehältern, die man, so mutmaßt zumindest Ver.di, möglichst bald loswerden möchte. Das Papier wurde intern unter dem klangvollen Namen „Maßnahmenpaket Personal-Qualität“ geführt. Arbeitsrechtlich sind bei diesem Fall diverse Assoziationen denkbar: Wird jemand aufgrund des Alters gekündigt, ist ein Verstoß gegen das AGG zu diskutieren und – sofern kein Rechtfertigungsgrund greift – auch zu bejahen.  Eine Kündigung wegen Gewerkschaftzugehörigkeit ist selbstverständlich unzulässig, dies folgt bereits aus Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG. Außerdem wäre eine Zustimmung des Betriebsrates nach §§ 15 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG bei Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und anderen Mitgliedern betrieblicher Mitbestimmungsorgane erforderlich; Betriebsratsmitglieder genießen also einen Sonderkündigungsschutz (s. zur Reichweite etwa BAG, 23. 2. 2010 – 2 AZR 656/08, NZA 2010, 1288).
  • Auch im Bereich der Verdachtskündigung hat Schlecker schon einmal gezeigt, was eindeutig nicht mehr arbeitsrechtlich erlaubt ist. Sofern ein Fall nicht aufgeklärt werden kann und drei Arbeitnehmer als potentielle Täter in Betracht kommen, kann selbstverständlich nicht allen dreien gekündigt werden, da jeweils kein dringender Tatverdacht vorliegt, denn bei allen liegt die Wahrscheinlichkeit ja nur bei einem Drittel, s. LAG Baden-Württemberg, 19.07.2006 – 2 Sa 123/05; bestätigt durch das BAG, 06.09.2007 – 2 AZR 722/06.
  • Auch einige Datenschutzprobleme hatte Schlecker schon (s. hierzu etwa die Berichterstattung im Spiegel zur Konzerntochter Ihr Platz). Schließlich wird auch die Leiharbeitnehmerpraxis des Unternehmens häufig kritisiert (s. hier).
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01.05.2011/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
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