Der neue § 474 Abs. 2 BGB – Unspektakuläre Vorschrift mit spektakulärer Vorgeschichte (Quelle-Fall/Backofen-Fall, BGH v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200)
Seit dem 16.12.2008 hat der § 474 BGB einen neuen zweiten Absatz. Dieser lautet: „Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“
Der recht unscheinbare neue Abs. 2 des § 474 BGB hat eine lange und rechtlich brisante Vorgeschichte. An ihrem Ende stehen wichtige höchstrichterliche Urteile und ein neues Rechtsinstitut: die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung.
Ausgangspunkt: Der Quelle-Fall/Backofen-Fall
Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei dem Versandhandelsunternehmen Quelle ein „Herd-Set“ zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich eine Schiht im besagten Backofen abgelöst hatte. Eine Reperatur war nicht möglich. Daher verlangte die Verbraucherin Nacherfüllung in Form der Nachlieferung. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte Quelle 70 € Nutzungsersatz. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband, vgl. §§ 2, 3 UKlaG) forderte daraufhin die Rückzahlung dieses Betrages sowie Unterlassung weiterer entsprechender Zahlungsverlangen.
Eigentlich verweist § 439 IV BGB klar auf die Rücktrittsvorschriften, wonach auch ein Nutzungsersatz fällig wäre. Jedoch gibt es für den Fall des Verbauchsgüterkaufs eine einschlägige Richtlinie, die diesem Nutzungsersatzanspruch entgegenstehen könnte (Art. 3 der RL 1999/44/EG).
Durch alle Instanzen
Der ganze Fall ging bis zum BGH. Die Instanzgerichte hatten teilweise vorgeschlagen, dass man § 439 IV BGB zumindest im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs in abetracht des europäischen Rechts teleologisch reduzieruen könne. Dies lehnte der BGH aber ab, denn insoweit stünde der eindeutige Wortlaut entgegen. Der BGH setzte also erst einmal das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH vor (Art. 234 des EG). Der EuGH entschied am 17.04.2008, dass „Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG dahingehend auszulegen [ist], dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.“
Damit war der Ball also wieder beim BGH. Dieser vollendete den gesamten Eiertanz mit einer juristischen Neukreation: Neben dem bisher schon anerkannten gebot der richtlinienkonformen Auslegung müsse das Recht mitunter sogar richtlinienkonform fortgebildet werden.
Die Leitsätze des anschließenden BGH-Urteils (BGH v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05) lauten:
a) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.
b) Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist. [Anm.: Genau dies war bei § 439 BGB der Fall! Aufgrund dieses einschränkenden Erfordernisses wird es deshalb auch nicht sehr häufig zu einer solchen Rechtsfortbildung kommen.]
c) § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Schlussakt: Der Gesetzgeber reagiert
Aufgrund der doch etwas unsicheren Rechtslage und der intransparenten Regelung des § 439 BGB reagierte der Gesetzgeber und schuf den neuen § 474 Abs. 2 BGB. Damit ist auch geklärt, dass die o.g. Rspr. nur für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs gilt (denn auch nur hier gibt es einschlägige Richtlinien).
Die Urteils-Fundstellen auf einen Blick:
- BGH, Beschl. v. 16.08.2006 – VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200
- EuGH, Urt. v. 17.04.2008 – C-404/06, NJW 2008, 1433 – „Quelle AG./.Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.“
- LG Nürnberg-Fürth,Urt. v. 22.04.2005 – 7 O 10714/04
- OLG Nürnberg, Urt. v. 23.08.2005 – 3 U 991/05
One must admire the federal German legislator’s speed and EU-loyalty in general. I nonetheless assume that the national contra legem principle and the pending case before BGH accelerated the process remarkably.
Danke für die klasse Übersicht.