Der Behandlungsvertrag – erstmals kodifiziert in den §§ 630a ff. BGB
Am 26.02.2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Hierdurch wird im BGB ein in Rechtsprechung und Literatur schon lange anerkannter Vertragstypus, nämlich der „Behandlungsvertrag“ in §§ 630a ff. BGB erstmals kodifiziert. Die Regelungen enthalten zu einem Großteil das bislang ergangene Richterrecht zur Arzthaftung. Darüber hinaus finden sich allerdings auch vereinzelt Neuerungen.
Altbekanntes sowie Neuerungen
Insbesondere der neue § 630h BGB regelt beispielsweise die Beweislast in Haftungsfällen bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Außergewöhnlich ist in diesem Kontext auch die neu eingeführte Regelung des § 630c Abs. 2 S. 3 BGB, womit – von der systematischen Stellung her etwas ungewohnt – ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot für bestimmte Fälle festgeschrieben wird.
Die Grundzüge und die Systematik des neuen Vertragstypus im BGB lassen sich relativ zügig durch die simple Lektüre des Gesetzestextes erfassen. Wer sich für einen umfassenderen Überblick und eine kritische Würdigung der neuen Vorschriften interessiert, dem sei zudem der kürzlich erschienene Aufsatz von Katzenmeier in NJW 2013, 817 empfohlen.
Examensrelevanz
Arzthaftungsfälle gehören im ersten sowie zweiten Staatsexamen zum absoluten Standardstoff. Es stellt deshalb für jeden Examenskandidaten eine Notwendigkeit dar, sich schleunigst mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, da die Herausgeber der gängigen Ausbildungsliteratur mit Sicherheit etwas Zeit benötigen werden, um die neuen Regelungen in das Standardprogramm aufzunehmen. Bis dahin könnte ein Fall nach §§ 630a ff. BGB jedoch bereits in einer Zivilrechtsklausur gelaufen sein. Das o.g. Beweisverwertungsverbot kann zudem in Strafrechtsklausuren abgeprüft werden.
Verstehe ich das jetzt falsch, oder ist damit das Wissen um den „Arztvertrag“ als besonderen Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BBGB hinlänglich geworden? Ich sehe darin nur eine Erleichterung, ist doch nun das ganze Richterrecht ins Gesetz gepresst worden. Und so lange es noch keine wissenschaftlich Kommentierung der Normen gibt, werden wohl die alten Grundsätze auch im Hinblick auf die neuen Normen weiter gelten.
In der Zivilrechtsklausur II im September 2013 in NRW ging es im 1. Teil um eine „Behandlung“ durch einen Schamanen, wo nach meiner Auffassung der neue Behandlungsvertrag nach § 630a ff BGB zu erwähnen war. Ich habe mich jedoch für die Anwendung eines Dienstleistungsvertrags nach § 611 BGB entschieden, da nach meiner Auffassung der neue § 630a ff BGB für klassische Schulmedizin-Behandlungsverträge durch Ärzte oder Heilpraktiker geschaffen wurde und nicht solche pseudo-alternative Behandlungen, die mehr in die Richtung Voodoo, Scharlatanerie und Wunderheilung gehen.