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Gastautor

Der Anstellungsbetrug in der Examensklausur

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Wir freuen uns, erneut einen Gastbeitrag von Florian Wieg veröffentlichen zu können. Der Autor  hat in Bonn Jura studiert und soeben das erste Staatsexamen in Köln absolviert.  Aktuell arbeitet er an einer Promotion zu einem arbeitsrechtlichen Thema. Der Beitrag behandelt einen klassischen Sonderfall des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB): den sog. Anstellungsbetrug.
 
Grundsätzliches zum Anstellungsbetrug
Der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) ist in Examensklausuren allgegenwärtig. Es gibt zahlreiche Fallgestaltungen, die dem Kandidaten geläufig sein sollten. Eine klassische Problematik ist dabei sicherlich diejenige des Anstellungsbetruges. Anhand des folgenden Beispielfalls[1] sollen typische Probleme und grundsätzliches Prüfungswissen zum Anstellungsbetrug verdeutlicht werden:
J bewarb sich bei der internationalen Wirtschaftskanzlei X u.a. unter Übersendung von einem Zeugnis über die „Erste juristische Staatsprüfung“ und einem über die „Zweite juristische Staatsprüfung“ per PDF-Datei. Danach hatte J beide Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden. Tatsächlich hatte J beide Staatsprüfungen jedoch mit der Note „ausreichend“ bestanden. Da J wusste, dass er mit diesen Noten bei der X, die ein Bruttojahresgehalt von 100.000,- Euro zahlt, weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, noch angestellt worden wäre, hatte er sich zu diesem Vorgehen entschlossen. Aufgrund der vorgelegten Zeugnisse wurde J bei X zum 01.01.2015 eingestellt. Nachdem aufgrund der zum Teil eklatant unzureichenden Arbeitsleistungen des häufig überforderten J bei der X die Zeugnisnoten geprüft worden waren und J hierauf die Fälschung der PDF-Dateien zugab, schlossen er und X Ende November 2015 einen Aufhebungsvertrag.
Im Rahmen der Prüfung, ob J sich gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, fällt der Einstieg in den objektiven Tatbestand relativ leicht.
1. Täuschung und Irrtum
J hat betreffend seine Examensnoten irreführend auf das Vorstellungsbild der X eingewirkt, sodass diese der Fehlvorstellung erlag, er habe seine Examina „vollbefriedigend“ bestanden. Täuschungshandlung des J und kausaler Irrtum der X liegen vor.
2. Vermögensverfügung und Vermögensschaden
Näherer Erörterung bedürfen indes Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Die Prüfung dieser Merkmale sollte jeweils mit dem Hintergrundwissen vorgenommen werden, dass der Anstellungsbetrug nach einhelliger Ansicht ein Unterfall des Eingehungsbetruges ist.[2]
a) Eine Vermögensverfügung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.[3] Als unmittelbar vermögensminderndes Handeln der X erweist sich hier bereits die Einstellung des J als Rechtsanwalt. Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages entsteht eine negative Position im Vermögen der X in Gestalt des Lohnanspruchs von A nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag.
 b) Vermögensschaden
Nunmehr ist zu prüfen, ob der X ein Vermögensschaden entstanden ist. Ein Vermögens-schaden ist regelmäßig zu bejahen, wenn eine vergleichende Betrachtung des Vermögensstandes unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass die durch die Vermögensverfügung entstandene negative Vermögensposition nicht durch den Zufluss einer wirtschaftlich mindestens gleichwertigen positiven Vermögensposition kompensiert wurde.[4] Betreffend die Vergleichsbetrachtung ist bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften zu unterscheiden zwischen: erstens dem Abschluss des täuschungsbedingt geschlossenen Vertrages (Eingehungsbetrug) und zweitens der Erfüllung dieses Vertrages durch Leistungsaustausch (Erfüllungsbetrug).[5]
Sofern – wie hier – bereits der Vertragsabschluss eine Vermögensverfügung birgt, ist maßgeblich, ob der Vergleich der Anspruchsinhalte einen negativen Saldo für den Getäuschten ergibt, sodass von einer dem Vermögensschaden gleichstehenden konkreten Vermögensgefährdung gesprochen werden kann.[6]

  • Der Vergleich der Anspruchsinhalte eines Arbeitsvertrages (vgl. § 611 Abs. 1 BGB) ergibt einen negativen Saldo zulasten des Arbeitgebers, wenn seine Vergütungspflicht die Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers wertmäßig übersteigt, ohne dass er dies verhindern könnte.[7]
  • Dem Grunde nach übersteigt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers die Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers wertmäßig, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu befürchten ist, dass ein vergütungsrelevantes Äquivalent auf Seiten des Arbeitnehmers ausfällt.
  • Mit Abschluss des Arbeitsvertrages hat sich X verpflichtet, dem J ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 100.000,- Euro zu zahlen. J hat sich gegenüber X verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, die von einem Juristen mit zwei „vollbefriedigenden“ juristischen Examina erwartet werden (= vergütungsrelevantes Äquivalent). J hat beide juristischen Examina nur „ausreichend“ bestanden. Aufgrund der fehlenden fachliche Qualifikation des J ist aus ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu befürchten, dass er keine den Erwartungen der X entsprechende Leistung erbringen wird.
  • Dieser Befund wird nicht mit Blick auf die tatsächlich von J erbrachten Leistungen wiederlegt. Seine Arbeitsleistung war zum Teil eklatant unzureichend.

Dementsprechend übersteigt die Vergütungspflicht der X die Pflicht des J zur Arbeitsleistung wertmäßig. Eine konkrete Vermögensgefährdung zulasten der X liegt vor. Der Annahme einer konkreten Vermögensgefährdung steht nicht entgegen, dass X den Arbeitsvertrag gem. §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1, 1. Fall BGB anfechten kann.[8]
3. J hat den objektiven Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt. Die restliche Prüfung von § 263 Abs. 1 StGB weist keine Besonderheiten auf: J handelte vorsätzlich (§§ 15, 16 Abs. 1 StGB) und in Bereicherungsabsicht; darüberhinaus rechtswidrig und schuldhaft. J ist strafbar gem. § 263 Abs. 1 StGB.
II. Im Besonderen: Die Begründung des Vermögensschadens
Wie die Ausführungen zum Beispielsfall zeigen, liegt der Prüfungsschwerpunkt beim Vermögensschaden. Diesen (ordentlich) zu begründen, fällt mitunter nicht leicht. Folgende Argumentationslinien sollten bekannt sein:
1. Schadensbegründung bei leistungsabhängiger Vergütung
Fehlt dem Arbeitnehmer die fachliche Qualifikation[9] und erbringt er auch tatsächlich keine den Erwartungen entsprechende Leistung, liegt eine konkrete Vermögensgefährdung vor (s. Beispielsfall). Fehlt dem Arbeitnehmer zwar die erwartete fachliche Qualifikation, erbringt er aber eine den Erwartungen entsprechende Leistung, liegt zumindest insoweit keine Vermögensgefährdung vor.[10]
2. Schadensbegründung bei (auch) leistungsunabhängiger Vergütung
Gleichwohl kann auch bei einer den Erwartungen entsprechenden Leistung des Arbeitnehmers eine Vermögensgefährdung vorliegen, namentlich, wenn ein anderes vergütungsrelevantes Äquivalent als die fachliche Qualifikation ausfällt; sich die Entgeltzahlung maW. auch nach leistungsunabhängigen Kriterien bemisst:
a) Setzt die Anstellung ein besonderes, vermögensbezogenes[11] Vertrauensverhältnis voraus und wird die Tätigkeit gerade mit Blick hierauf höher entlohnt, liegt eine konkrete Vermögensgefährdung vor, wenn der Täter das in seine Person gesetzte Vertrauen mangels persönliche Eignung nicht rechtfertigt.[12]
b) Für das Beamtenverhältnis ist zu beachten, dass der Beamte laufbahnabhängig vergütet wird. Die Laufbahn ist u.a. an die Ausbildung oder spezielle, für die Ausübung des Amtes erforderliche Eigenschaften geknüpft. Eine Vermögensgefährdung liegt dementsprechend vor, soweit dem Täter Eigenschaften fehlen, die nach Beamtenrecht Voraussetzung für seine Anstellung oder Beförderung sind.[13]
c) Eine Vermögensgefährdung kann auch durch das Fehlen von Zusatzqualifikationen wie Doktortitel oder LL.M. ausgelöst werden, wenn diese leistungsunabhängig vergütet werden.[14] Hinweisgebend kann diesbezüglich die Vergütung einer Zusatzqualifikation in Form eines Bonus sein.
3. Vermögensgefährdung durch Vorstrafe?
Mit Blick auf die Schadensbegründung beim Anstellungsbetrug sind Fälle hervorzuheben, in denen der Täter über das Vorliegen von Vorstrafen täuscht. Zwar wirken sich Vorstrafen regelmäßig nicht auf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers als solche aus, lassen aber ggf. negative Rückschlüsse auf seine persönliche Integrität zu.
Dies aufgreifend hat der BGH im Falle eines wegen mehrerer Vermögensdelikte vorbestraften Bauleiters eine Vermögensgefährdung bejaht:[15] Seine zahlreichen Vorstrafen ließen auf eine starke Anfälligkeit für Vermögensstraftaten schließen und bildeten die ständige Gefahr, er werde bei günstiger Gelegenheit zum Nachteil des Arbeitgebers über Vermögensgüter (Baustoffe, Baugeräte etc.) verfügen.[16]
Diese BGH-Rechtsprechung stößt im strafrechtlichen Schrifttum überwiegend auf Ablehnung:[17] Aus dem Zusammentreffen von Vorstrafe und erleichterter Möglichkeit, auf das Vermögen des Arbeitgebers zuzugreifen, folge noch kein schadensrelevantes Risiko.[18] Um den Arbeitgeber zu schädigen, müsste der Vorbestrafte vielmehr ein weiteres Mal deliktisch tätig werden, wozu er sich bis dahin allenfalls die Gelegenheit verschafft habe.[19] Methodischer Anknüpfungspunkt dieser überzeugend vorgetragenen Kritik ist das Fehlen des notwendigen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden.[20]
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der erörterten Streitfrage dahinstehen kann, wenn es möglich ist, den Vermögensschaden nach den unter II. 2. a. geschilderten Grundsätzen zu begründen.
 
———————————————–
[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2010 – 3 RVs 145/10, StV 2011, S. 734.
[2] S. nur Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Kindhäuser, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., § 263 StGB Rn. 322 m.w.N.
[3] Vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.03.1960 – 4 StR 588/59, BGHSt 14, S. 170.
[4] Instruktiv MüKoStGB/Hefendehl, § 263 StGB Rn. 489 ff. (492).
[5] MüKoStGB/Hefendehl, § 263 StGB Rn. 533.
[6] Vgl. BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – 2 StR 616/10, NJW 2011, S. 2675.
[7] BGH, Urt. v. 21.07.1961 – 4 StR 93/61, NJW 1961, S. 2027; Lackner/Kühl/Lackner, § 263 StGB Rn. 52.
[8] Vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, § 263 StGB Rn. 57f.
[9] Zu Zusatzqualifikationen s. II. 2.
[10] Vgl. BGH, Urt. v. 21.07.1961 – 4 StR 93/61, NJW 1961, S. 2027 (2028); MüKoStGB/Hefendehl, § 263 StGB Rn. 568. Dass die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach nahezu einhelliger Auffassung für die Schadensbegründung bei leistungsabhängiger Vergütung relevant sein soll, ist angesichts der Einordnung des Anstellungsbetruges als Unterfall des Eingehungsbetruges kaum nachvollziehbar. Zurecht kritisch Jahn, JA 1999, S. 628 ff.
[11] So OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2010 – 3 RVs 145/10, StV 2011, S. 734.
[12] Schönke/Schröder/Perron, § 263 StGB Rn. 154.
[13] Vgl. hierzu den klassischen Fall BGH, Urt. v. 18.02.1999, 5 StR 193/98, BGHSt 45, S. 1 (MfS-Tätigkeit); MüKoStGB/Hefendehl, § 263 StGB Rn. 575f.
[14] Vgl. Fischer, § 263 StGB Rn. 154.
[15] BGH, Urt. v. 04.05.1962 – 4 StR 71/62, NJW 1962, S. 1521.
[16] BGH, Urt. v. 04.05.1962 – 4 StR 71/62, NJW 1962, S. 1521 (1523).
[17] S. nur Lackner/Kühl/Lackner, § 263 StGB Rn. 52 m.w.N.
[18] MüKoStGB/Hefendehl, § 263 StGB Rn. 572.
[19] MüKoStGB/Hefendehl, § 263 StGB Rn. 572.
[20] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Kindhäuser, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., § 263 StGB Rn. 326; Rengier, BT I, § 13 Rn. 229.

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08.05.2015/1 Kommentar/von Gastautor
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1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    10.05.2015 um 19:11

    Im Ausgangsbeispielsfall könnte für die Frage, ob eine Arbeitsleistung minderwertig iSe Betrugsschadens sein kann, die Erwartung des Arbeitgebers hieran mit von Bedeutung sein.
    Wer hierbei einen PDF-Qualifikationsnachweis genügen läßt, könnte zumindest aus subjektiver Tätersicht nahelegen, auf eine entsprechende Qualifiktation keinen gesteigert entscheidenderen Wert zu legen. Vergleichbar könnte etwa sein, sich allein auf eine rein mündliche Zusage zu verlassen.
    Insofern könnte vielleicht bei weiterem Hinsehen im Ausgangsbeispielsfall ein Anstellungsbetrug noch ein wenig unklar zweifelhafter erscheinen, zumindest mit Blick auf die subjektive Täterperspektive wie Betrugsvorsatz / (Be- reicherungs-)absicht o.ä.

    Antworten

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