Das Strafrecht gilt auch im Internet – radikale Hetze bei Facebook und Co.
Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Marilena Mroß veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Studentin der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg und hat dort den Schwerpunkt Maritimes Wirtschaftsrecht belegt.
Seit Beginn der Flüchtlingskrise entlädt sich besonders viel Zorn und Feindseligkeit im Internet. Während das BKA im Jahr 2014 noch 1.119 Hasspostings zählte, waren es im vergangenen Jahr bereits 3.084[1]. Dabei gelangt längst nicht jede Pöbelei oder Drohung in die Polizeistatistik. Unter dem vermeintlich sicheren Deckmantel der Anonymität des Internets wüten viele Nutzer hemmungslos gegen Ausländer und Flüchtlinge. Nicht selten werden durch die Beiträge auch Straftatbestände verwirklicht. Dass Worten auch direkte Taten folgen können, lässt die zunehmende Zahl von Anschlägen auf Asylbewerberunterkünfte in Deutschland vermuten. Experten gehen davon aus, dass sich Neonazis durch Hetze zum Handeln ermuntert fühlen[2]. Die steigenden Flüchtlingszahlen machen aber auch Bürger aus der Mitte der Gesellschaft empfänglicher für derartige Botschaften.
Ein jüngst ergangenes Urteil des LG Würzburg gegen einen Internethetzer wird als Anlass für die folgenden Ausführungen genommen.
I. LG Würzburg, Urteil vom 17.10.2016
Am 17.10.2016 verurteilte das Landgericht Würzburg einen Mann wegen rechtsradikaler Hassparolen bei Facebook im Berufungsverfahren zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren[3]. Ein Amtsgericht hatte den Mann 2015 zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt[4], das Landgericht bestätigte die Haftstrafe, setzte sie aber herab.
Der Mann hatte auf Facebook Hassparolen veröffentlicht und zu Gewalt und Mord aufgerufen. Unter anderem hatte er gegen Flüchtlinge, Ausländer und Juden gehetzt.
II. Strafverfolgung von Internethetzern
Als Hetz- und Hasskommentar-Straftatbestände kommen v.a. die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB, Anstiftung zur Straftat (sofern ein Dritter der öffentlichen Aufforderung nachkommt)[5], Volksverhetzung und Gewaltverherrlichung, §§ 130, 131 StGB, Nötigung und Bedrohung, §§ 240, 241 StGB, sowie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, §§ 185 – 187 StGB, in Betracht. Beim Großteil der erfassten „Hasspostings“ im Jahr 2015 handelte es sich um Fälle der Volksverhetzung[6].
Auch im Falle des LG Würzburg wurde der Angeklagte (neben öffentlichen Aufrufs zu Straftaten) wegen Volksverhetzung verurteilt. Wer mit seinem Facebook-Profil Meldungen postet, die in rassistischer Weise hetzen, kann den Tatbestand des § 130 StGB erfüllen. In Deutschland gilt zwar grundsätzlich die durch Art. 5 I GG verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. Allerdings sind diesem Grundrecht durch Abs. 2 Alt. 1 Grenzen gesetzt, wenn die Meinungsäußerung gegen allgemeine Gesetze, wie § 130 StGB, verstößt[7].
1. Strafbarkeit aus § 130 I StGB
Gem. § 130 I, II StGB kommen als unmittelbare Angriffsobjekte Teile der Bevölkerung sowie zugehörige Einzelpersonen in Betracht. Bevölkerungsteile sind inländische Personenmehrheiten, die individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung auf Grund bestimmter Merkmale unterscheiden, welche äußerer oder innerer Art sein können[8]. Darüber hinaus erfasst Abs. 1 seit 2011 nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, ist somit nicht mehr auf inländische Gruppierungen beschränkt[9]. Sowohl Ausländer[10] als auch Flüchtlinge[11] und Juden[12] bilden damit Personengruppen i.S.d. § 130 StGB.
Bei § 130 I StGB muss das Aufstacheln zum Hass, die Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen bzw. der Angriff auf die Menschenwürde geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. § 130 III StGB verbietet das öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des Völkermordes, der unter der Nazi-Willkürherrschaft begangen wurde, sofern es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Bei beiden Delikten handelt es sich um abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte. Diese erfordern keine konkrete Gefahr, wohl aber eine konkrete Eignung zur Herbeiführung einer Gefahr[13]. Die Handlung muss somit bei konkreter Betrachtung zur Friedensstörung geeignet sein. Hierfür genügen berechtigte Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern – sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet[14]. Anhaltspunkt dafür kann bereits die Publikation für eine breite Öffentlichkeit sein[15]. Jedoch folgt aus der inflationären Einstellung fast jeder Nachricht in das Internet eine Abrufbarkeit für jedermann. Dies hat zur Folge, dass dem Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Friedensstörung – auf die Wahrnehmbarkeitsbreite der Nachricht reduziert – nahezu jede eigene Bedeutung genommen[16] bzw. der Kreis tatbestandsmäßiger Handlungen ausufern würde. Somit lässt sich die Friedensstörungseignung nicht schon nur aus dem Zugänglichmachen über das Internet schließen. Stattdessen können bei der Beurteilung im Einzelfall ebenfalls die jeweiligen aktuellen Rahmenbedingungen, die Befindlichkeit der Bevölkerung und die politische Situation berücksichtigt werden.
2. Strafbarkeit aus § 130 II StGB
§ 130 II Nr. 1 StGB ist ein Schriften-Verbreitungsdelikt. Zunächst müsste es sich bei Postings im Internet um Schriften i.S.d. § 130 II Nr. 1 StGB handeln. Nach § 11 III StGB sind auch Datenträger den Schriften gleichgestellt. Bei den auf dem Computerbildschirm abgebildeten Zeichen handelt es sich mangels Dauerhaftigkeit der Darstellung nicht um Schriften[18]. Beim Veröffentlichen eines Posts wird dieser jedoch zumindest auf dem Internetserver des Anbieters, und damit einem Datenträger i.S.d. § 11 III StGB, gespeichert[19].
Weiter müsste diese Schrift durch Absetzen der Mitteilung verbreitet und/oder zugänglich gemacht worden sein. Zugänglichmachen liegt vor, wenn einem anderen die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung Kenntnis von dem Inhalt der Schrift zu verschaffen, wobei dies öffentlich erfolgen muss[20]. Durch das Posten der Nachricht wird anderen die Kenntnisnahme des Inhalts der Schrift ermöglicht, da die Nachricht aufgrund des sozialen Netzwerkcharakters von Facebook potentiell für die Nutzerschaft, und damit öffentlich, abrufbar ist[21]. Erfasst sind im Einzelfall auch geschlossene Benutzergruppen, soweit diese ohne größere Schwierigkeiten von jedermann betreten werden können[22].
Während früher für die Verbreitung neben dem Zugänglichmachen an einen größeren individuell nicht feststehenden Personenkreis auch die körperliche Übergabe der Schrift bzw. des Schriftenträgers nötig war, verzichtet die Rechtsprechung mittlerweile in Anpassung an die Internetmedien auf das Körperlichkeitserfordernis. Demnach liegt ein Verbreiten bereits vor, wenn eine Datei auf dem Rechner eines Internetnutzers abgespeichert wurde[23]. Noch weiter fasste der BGH den Begriff 2006, indem er bereits das Einstellen von Dateien in das Internet als Verbreiten bezeichnete[24]. Teile der Literatur kritisieren diese weite Auslegung des Begriffs: Bei seiner Begriffsbestimmung verwische der BGH die Grenzen zwischen Schrift bzw. dem Datenträger und dem jeweiligen Inhalt, obwohl die Internetpublikation regelmäßig bereits die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens erfüllt, sodass auch bei engerer Auslegung des Begriffs keine Strafbarkeitslücke vorhanden sei. Ferner verhindere die Begriffsbestimmung des BGH eine sinnvolle Abgrenzung zwischen „Verbreiten“ und „Zugänglichmachen“, obwohl Wortsinn und Systematik des § 130 II StGB eine inhaltliche Differenzierung nahelegen[25].
Bei der Freischaltung einer Statusmeldung/eines Kommentars im sozialen Netzwerk ist es der publizierenden Person grundsätzlich nicht möglich, den wahrnehmenden Personenkreis verbindlich zu begrenzen und so zu kontrollieren. Zwar wird die Statusmitteilung zunächst nur an die (zahlenmäßig bestimmten) befreundeten Profile geleitet und befindet sich damit kurzfristig in einer nicht allgemein, d.h. von jedermann zugänglichen Sphäre. Allerdings ist diese Kommunikationsform – Statusmitteilungen im Dienst Facebook – gerade auf die beliebige Weiterverbreitung angelegt (im Gegensatz zur „privaten Nachricht“), die Wahl des Publikationsmediums spricht damit für den Wunsch einer öffentlichen Kundgabe[26]. Beim Einstellen ins Internet liegt somit nach der Rechtsprechung neben dem Zugänglichmachen auch eine Verbreitung vor[27]. Ferner müsste die tatgegenständliche Schrift gem. Abs. 2 Nr. 1 lit. a – c volksverhetzenden Inhalt enthalten. Bei Abs. 2 ist die konkrete Eignung zur Friedensstörung nicht erforderlich, § 130 II StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt[28].
III. Haftung von sozialen Medien
Weiter sollen auch die sozialen Medien selbst in Verantwortung genommen werden. Bereits im September 2015 hatte sich eine – auf Initiative des BMJV – gebildete Arbeitsgruppe von Internetanbietern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen der Medienkontrolle darauf geeinigt, dass gemeldete und strafbare Kommentare in der Regel innerhalb von 24 Stunden entfernt werden sollen[29]. Die Löschung erfolgt jedoch noch immer unzureichend, sodass viele Posts wesentlich länger online abrufbar bleiben[30]. Zur Debatte steht daher, die Internetkonzerne für die auf ihren Plattformen verbreiteten Inhalte haften zu lassen (z.B. Bußgeldzahlungen oder Schadensersatzzahlungen an die Opfer bei Nicht- bzw. verspätetem Löschen strafbewehrter Einträge)[31]. Für Plattformbetreiber könnte ferner – etwa bei volksverhetzenden Beiträgen ihrer Nutzer – eine Beihilfe gem. § 27 StGB in Betracht kommen, soweit sie konkrete Kenntnis von strafrechtlich relevanten Inhalten erlangen und diese nicht unverzüglich entfernen[32].
Facebook ist derzeit maßgeblicher Transporteur von Hassreden in Deutschland. Schwierigkeiten bereitet dem aus den USA stammenden Unternehmen die strafrechtliche Bewertung von Beiträgen insb. wegen Ungleichheiten der Rechtssysteme. Der deutsche Straftatbestand der Volksverhetzung i.S.d. § 130 StGB ist mit den US-amerikanischen Vorstellungen von „Free Speech“ nicht vereinbar. Facebook müsste, um eine rechtlich korrekte Bewertung zu gewährleisten, eine rechtliche Fragmentierung der Plattform vornehmen, um den jeweiligen, teilweise sehr unterschiedlichen Rechtsordnungen gerecht zu werden, statt global gültige Regeln aufzustellen.
IV. Fazit
Die bundesweite quantitative Zunahme an rechtsextremistischer Agitation im Netz führt zu dringendem Handlungsbedarf. Vermeintlich rechtsfreie Räume sind nicht hinnehmbar.
Das Bewusstsein der User, sich auch anonym und zuhause hinter dem eigenen Rechner strafbar zu machen, muss geschärft werden. Hierfür sind bundesweite Razzien gegen digitale Hetzer und erste Urteile, wie das des LG Würzburg, mit generalpräventiver Wirkung begrüßenswert. Auch die Mithilfe anderer User, sozial verantwortlich zu handeln und Hasspostings zu melden, ist unablässig. Dies führt natürlich nur dann zu den gewünschten Erfolgen, wenn die Internetunternehmen die gemeldeten strafbewehrten Posts dann auch unverzüglich löschen.
___________________________________________________
[1] Bundesministerium des Innern, Politisch Motivierte Kriminalität im Jahr 2015, Bundesweite Fallzahlen, S. 5, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Pressemitteilungen/2016/05/
pmk-2015.pdf?__blob=publicationFile.
[2] Pressemitteilung des BKA „Gegen Hass und Hetze im Netz: Bundesweiter Einsatztag zur Bekämpfung von Hasspostings” vom 13.07.2016, S. 2, abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Presse_2016/pm160713_Hatespeech.html.
[3] LG Würzburg, AZ: 2 Ns 701 Js 20195/14.
[4] AG Kitzingen, AZ: 1 Ls 701 Js 20195/14.
[5] Problematisch allerdings bei unüberschaubaren Zahlen an verbundenen Facebookprofilen die Tatbestandvoraussetzung des „individualisierbaren Personen/-Adressatenkreises“.
[6] 2.261 von 3.084, vgl. Bundesministerium des Innern, Politisch Motivierte Kriminalität im Jahr 2015, Bundesweite Fallzahlen, S. 5.
[7] Schemmer, in Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 30. Aufl. 2016, Art. 5 Rn. 97 ff., 113.
[8] Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 130 Rn. 3.
[9] Kühl, in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 130 Rn. 2.
[10] NStZ-RR 12, 277; Hamm NStZ 95, 136.
[11] Bay NJW 94, 452; 95, 145; Frankfurt NJW 95, 143.
[12] BGHSt 16, 56; 21, 371; 29, 26.
[13] Schäfer, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 130 Rn. 9.
[14] BGHSt 16, 49, 56.
[15] BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219.
[16] BGH NStZ 2007, 216, 217.
[17] OLG Brandenburg NJW 2002, 1440, 1441; AG Linz am Rhein NStZ-RR 1996, 358, 359; OLG Frankfurt NJW 1995, 143, 144.
[18] Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte im Internet, 2000, S. 84 f.
[19] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 29, 30.
[20] Rackow, in Heintschel-Heinegg, Beck’scher Online Kommentar StGB, 32 Aufl. 2016, § 130 Rn. 27.
[21] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 34.
[22] LG Wuppertal NStZ 08, 464.
[23] BGHSt 47, 55, 58.
[24] BGH NStZ 2007, 216, 217.
[25] Lindemann/Wachsmuth, JR 2002, 204, 207 ff; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. 2012, Rn. 303.
[26] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 29.
[27] BGH NStZ 2007, 216, 217; BayObLG NJW 2000, 2911, 2912.
[28] Ostendorf, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 130 Rn. 21.
[29] Task Force „Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet“; dazu ausführlich: https://www.bmjv.de/WebS/NHS/DE/Home/home_node.html.
[30] Pressemitteilung des BMJV „Löschung von strafbaren Hasskommentaren im Netz noch nicht ausreichend“ vom 26.09.2016, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/09262016_
Hasskriminalitaet.html;jsessionid=796BC57F6B2E785D7DB82CBBAF4AE044.1_cid289.
[31] So z.B. EU-Digitalkommissar Günter Oettinger und Unions-Fraktionschef Volker Kauder.
[32] Aktuell wird eine derartige Strafanzeige des Anwalts Chan-jo Jun gegen Facebook Manager bei der Staatsanwaltschaft München geprüft.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!