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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > BVerwG: Öffentliches Beten in Berliner Gymnasium untersagt
Dr. Simon Kohm

BVerwG: Öffentliches Beten in Berliner Gymnasium untersagt

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Das BVerwG hat mit Urteil vom 30.11.2011 einen langjährigen Rechtsstreit zu einem vorläufigen Ende gebracht. Wir hatten bereits über die erstinstanzliche Klage vor dem VG-Berlin berichtet. In der Sache ging es um die Frage, ob einem muslimischen Schüler das öffentliche Beten in der Schule untersagt werden kann.
Nun hat das BVerwG die Revision des Schülers zurückgewiesen. Der Senat betont allerdings, dass hier eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls stattzufinden habe. Man habe keinesfalls über ein allgemeines „Gebetsverbot“ entschieden. Von Bedeutung sei vorliegend besonders, dass durch das öffentliche Beten der ohnehin schon fragile Schulfrieden weiter gefährdet wäre. Siehe dazu bereits unseren Artikel aus 2009.
Der Fall sollte bekannt sein und eignet sich bestens für das mündliche und schriftliche Examen. Man darf gespannt sein, ob hier nicht noch der Weg nach Karlsruhe oder eben nach Straßburg eingeschlagen wird. Insoweit sollte man die Thematik also im Auge behalten.

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30.11.2011/2 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2011-11-30 15:18:342011-11-30 15:18:34BVerwG: Öffentliches Beten in Berliner Gymnasium untersagt
2 Kommentare
  1. Paul Rieger
    Paul Rieger sagte:
    04.12.2011 um 9:21

    auch als überzeugte Atheist: beim BverfG, spätestens aber vom EGMR dürfte das ne ordentliche Klatsche geben. Hier identifiziert sich nicht der Staat durch Kruzifixe mit einer bestimmten Religion, so dass dessen Neutralität anzumahnen wäre, sondern wird die Ausübung positiver Reiligionsfreiheit durch die negative beschnitten, u.U. unmöglich gemacht, wenn regelmäßige Gebete als religiöse Pflicht wahrgenommen werden. Vom Einzelnen kann jedenfalls nicht erwartet werden, diesen Gewissenskonflikt im Gehorsam dieser zweifelhaften Entscheidungen zugunsten der weltliche Rechtsordnung aufzulösen. Fazit: Weiterbeten.

    Antworten
  2. Tom Stiebert
    Tom Stiebert sagte:
    03.03.2012 um 18:06

    Wurde in Köln am 29.2. in der mdl. Prüfung abgefragt.

    Antworten

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