BVerwG: Kampfhundesteuer bei „erdrosselnder Wirkung“ unzulässig
Das BVerwG hat mit Urteil v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 entschieden, dass eine Kampfhundesteuer i.H.v. 2000€ aufgrund ihrer erdrosselnden Wirkung und des somit eintretenden faktischen Verbotes unwirksam ist (s. Pressemitteilung)
Grundsätzlich haben die Bundesländer nach Art. 105 Abs. 2a GG die Kompetenz, örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern zu erheben. Häufig wird diese Kompetenz an die Gemeinden qua Landesgesetz übertragen, bspw. in NRW nach § 3 KAG NRW. Die Kommunen haben hiervon insbesondere durch Zweitwohnsitz- und Hundesteuern Gebrauch gemacht (s. zur Zulässigkeit von Zweitwohnsitzsteuern BVerwG, 13.05.2009 – 9 C 7.08).
Anlass des Rechtsstreits war nun eine gemeindliche Satzung, die für das Halten eines Kampfhundes eine jährliche Hundesteuer von 2000€ vorsah. Dagegen kann ein nicht als gefährlich eingestufter Hund in der Gemeinde für 75€ Hundesteuer gehalten werden.
Das BVerwG stellte zunächst fest, dass eine Differenzierung zwischen besonderen Hundearten, insbesondere nach Gefährlichkeit, zulässig ist. Eine Steuer müsse sich nicht nur am tatsächlich erhöhten Aufwand orientieren, sondern könne auch eine Lenkungswirkung verfolgen (hier: Attraktivität des Haltens von Kampfhunden reduzieren). Diese Zweckverfolgung habe aber Grenzen:
Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtsetzungskompetenz.
Im vorliegenden Fall ergibt sich diese erdrosselnde Wirkung aber nicht wie von den Klägern geltend gemacht aus der Unterscheidung von gefährlichen und nicht-gefährlichen Hunden, die immerhin das 26fache beträgt. Vielmehr ist die Steuer mit 2000€ p./a. so hoch angesetzt, dass sie die jährlichen Haltungskosten eines solchen Hundes bei weitem übersteigt und damit unverhältnismäßig ist. De facto gleiche sie einem Haltungsverbot für entsprechende Tiere. Bei einem solch hohen Steuersatz steht nicht mehr das Generieren von Einnahmen im Vordergrund, sondern ein gewünschtes vollständiges Zurückdrängen der Kampfhunde. Hierfür fehlte der Gemeinde aber die Satzungskompetenz.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine inzident durchgeführte Satzungskontrolle handelte. Daher ist der Steuersatz i.H.v. 2000€ nur relativ gegenüber den Klägern unwirksam, was auf deren Steuerbescheid durchschlägt (jetzt nur noch 75€, bis Erlass neuer Satzung). Die Unwirksamkeit der Satzung selbst könnte nur nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Wege der Normenkontrollklage festgestellt werden, wozu aber eine landesrechtliche Bestimmung notwendig ist. Dies ist insbesondere beim Grundsatz der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen gemeindliche Satzungen zu beachten.
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