BVerfG: Zur Befangenheit i.S.d. § 18 BVerfGG
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 18.04.2012 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 über die Befangenheit von Bundesverfassungsrichter Müller in einem Organstreitverfahren zu entscheiden. Der Sachverhalt eignet sich insbesondere für das Abfragen der Grundprinzipien zum Thema „Befangenheit von Richtern“ (eine kurze Übersicht zu dem Thema findet ihr hier). Darüber hinaus kann der Kandidat bei der Auslegung eines unbekannten Gesetzes, in diesem Fall § 18 BVerfGG, glänzen.
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein NPD-Funktionär, gehörte unter anderem der 14. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten an. Er sieht sich vor allem durch Beschlüsse der Versammlung zur Geschäftsordnung in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Er hat Verfassungsrichter Müller abgelehnt, weil dieser Mitglied der Bundesversammlung gewesen sei und deren Beschlüsse mitgetragen habe (Quelle: Beck aktuell).
Lösung des BVerfG
Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts dann von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Dies sei nach Ansicht des zweiten Senats des BVerfG bei Bundesverfassungsrichter Müller der Fall. Er sei nämlich bereits vor seiner Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig gewesen. Bei der Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Bundesversammlung handle es sich nicht um eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, für die das Gesetz den Ausschluss nicht vorsieht (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG).
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