Das BVerfG entschied mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.
2 BvR 2333/11), dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die geplante Volksabstimmung gegen den Gesetzentwurf zur Kündigung der Stuttgart 21-Finanzierungsverträge unzulässig ist. Die Leitsätze lauten wie folgt:
- Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann […]
- Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus – unter anderem auf Grundrechte gestützte – Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist […]. Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben […], bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Leitsätze sind selbsterklärend, so dass es keiner weiteren Erörterung bedarf. Zur generellen verfasssungsmäßigen Zulässigkeit von Volksabstimmungen sei auf den hierzu
einschlägigen Beitrag verwiesen.
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