BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2015)
Zum Ende des 3. Quartals des Jahres 2015, in dem das Bundesverfassungsgericht besonders aktiv und tätig war, stellen wir euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten Entscheidungen vor, die das Gericht in den letzten Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das vorliegende Urteil im Rahmen des Organstreitverfahrens hat das parlamentarische Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei zum Gegenstand. Dieses erstrecke sich lediglich auf den Verantwortungsbereich des Bundes, wie das BVerfG u.a. mit folgenden Leitsätzen ausführte:
1. Das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, seiner Abgeordneten und Fraktionen gegenüber der Bundesregierung bezieht sich hinsichtlich der Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG nur auf Umstände, die nach der im Grundgesetz angelegten und im Gesetz über die Bundespolizei näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen.
2. Die Bundesregierung hat daher auf parlamentarische Fragen zu der Entscheidung über das Ersuchen eines Landes um Unterstützung durch die Bundespolizei zu antworten sowie auf Fragen, die sich auf Begleitumstände eines Unterstützungseinsatzes beziehen, für die eine Behörde des Bundes aufgrund ihrer Eigenschaft als Dienstherr der eingesetzten Beamten die Verantwortung trägt.
3. Die Bundesregierung ist hingegen grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zu dem Konzept des in die Verantwortung der Landespolizei fallenden Gesamteinsatzes sowie zu dessen Vorbereitung, Planung und Durchführung zu äußern. Die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren, liegt nach Art. 30, 70, 83 GG in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder (vgl. BVerfGE 97, 198 <214 ff.>). Das jeweilige Land trägt für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der Bundespolizei die Verantwortung. Dem staatlichen Handeln wird in diesen Fällen demokratische Legitimation durch die Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber der Volksvertretung des Landes verliehen.
4. Der Bund trägt allerdings – ungeachtet der Weisungsbefugnis des Landes –die dienstrechtliche Verantwortung für etwaiges rechtswidriges Verhalten seiner eingesetzten Beamten, denn diese sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Parlamentarische Anfragen zu rechtswidrigem, disziplinarrechtlich relevantem Verhalten einzelner Bundespolizisten im Rahmen von Unterstützungseinsätzen sind daher zu beantworten. Die Fragen müssen aber hinreichend klar erkennen lassen, dass und aufgrund welcher Tatsachen der begründete Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens von Bundespolizisten besteht.
Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10, u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung, welche ausweislich der Leitsätze des BVerfG mit der Befassung des zuständigen Richters ende:
1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten.
2. Mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters durch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden.
3. Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur dann neu begründet werden, wenn nach der Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag ergeben, und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts in einer Weise begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht.
4. Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden.
Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 BvL 13/11, u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG führte mit diesem Beschluss aus, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht (siehe § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz) mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Von daher sei der Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 und rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen, wobei die besagte Vorschrift bis zum 31. Dezember 2008 weiter anwendbar bleibe. Überdies sei auf die folgenden Leitsätze verwiesen:
1. Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.
2. Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.
3. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht.
Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 BvR 1360/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG eine gegen die „Mietpreisbremse“ (siehe § 556d Abs. 1 BGB) und die im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer habe zunächst den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Diese Anforderung ergibt sich aus dem im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geltenden Subsidiaritätsgrundsatz. Demnach habe das BVerfG bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder gar zu beseitigen.
Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 BvR 366/15 u.a.
Vorliegend führte das BVerfG mit diesem Beschluss aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht immer dann begründet, wenn eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat.
Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 BvR 439/14
Beachtlich sind die in diesem Beschluss des BVerfG getroffenen Ausführungen hinsichtlich der nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zum Rechtsweg gehöre, welcher vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden müsse.
Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 BvR 555/15, u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Diverse Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz wurden mit den jeweiligen Beschlüssen des BVerfG als unzulässig abgelehnt.
Beschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13
Gegenüber der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung sei der den Universitäten vom Gesetzgeber gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Spielraum einzustellen, führte das BVerfG mit diesem Beschluss aus.
Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz (hier: Art. 61 Satz 2 LV-Bremen) verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und verletze daher den Beschwerdeführer („Jehovas Zeugen in Deutschland“) in Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Dazu die folgenden Leitsätze:
1. Die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV obliegt den Ländern. Mit der Verleihung des Körperschaftstatus vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG, sondern Landesrecht.
2. Eine Regelung, die die im Einzelfall gebotene Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV dem parlamentarischen Gesetzgeber zuweist, verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG). Dieser gewährleistet mittelbar das grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz im Einzelfall.
Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR 2292/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum sogenannten „Dritten Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht hat das BVerfG mit diesem Beschluss wegen Unzulässigkeit verworfen, denn dem Beschwerdeführer fehle die erforderliche Beschwerdebefugnis.
Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15
Dieser Beschluss zum Flashmob „Bierdosen-Flashmob für die Freiheit“ betrifft die einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau.
Weiterführend sei auf unseren Artikel vom 20. Juli 2015 verwiesen.
Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG führte mit diesem Urteil aus, dass die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, welche den Anspruch auf Betreuungsgeld regeln, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgeber nichtig seien. Dazu bleibt auf folgende Leitsätze verwiesen:
1. Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potenzieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine – sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute – Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.
2. Will der Bundesgesetzgeber verschiedene Arten von Leistungen der öffentlichen Fürsorge begründen, muss grundsätzlich jede Fürsorgeleistung für sich genommen den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG genügen. Das Betreuungsgeldgesetz genügt dem nicht. Insbesondere ist es nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich. Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE 106, 62 <144>; 111, 226 <253>; 112, 226 <244>).
3. Die Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG hinsichtlich eines Instruments der öffentlichen Fürsorge kann sich nur dann auf ein für sich genommen nicht nach Art. 72 Abs. 2 GG erforderliches Förderinstrument erstrecken, wenn die Instrumente objektiv in einem sachlichen Unteilbarkeitsverhältnis stehen.
Verwiesen sei auch auf unseren Artikel vom 17. August 2015.
Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 BvR 2558/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes (siehe § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB) bei Honorarannahme durch Strafverteidiger.
Beschluss vom 29. August 2015 – 1 BvQ 32/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Beruhend auf einer Folgeabwägung, hat das BVerfG mit diesem Beschluss einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2015 aufgehoben, welcher die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung für die Stadt Heidenau zum Gegenstand hatte. Gleichzeitig wurde damit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 27. August 2015 wiederhergestellt.
Beschluss vom 3. September 2015 – 1 BvR 1983/15
Eine wiederholte Terminverlegung im Eilrechtsschutzverfahren könne das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzen.
Beschluss vom 11. September 2015 – 1 BvR 2211/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das für den 12. September 2015 in Hamburg ausgesprochene Versammlungsverbot („Tag der Patrioten“) wurde, infolge einer verfassungsgemäßen Folgenabwägung des zuständigen OVGs, mit diesem Beschluss des BVerfG abgelehnt.
Urteil vom 22. September 2015 – 2 BvE 1/11
Folgende Ausführungen des BVerfG sind im Rahmen dieses Urteils zu beachten:
Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses, unabhängig davon, ob diese durch einen förmlichen Beschluss des Ausschusses oder durch eine informelle Entscheidung eingerichtet werden.
Urteil vom 23. September 2015 – 2 BvE 6/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das Organstreitverfahren hat die Reichweite des Parlamentsvorbehalts für Streitkräfteeinsätze bei Gefahr im Verzug im Hinblick auf die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Libyen durch Soldaten der Bundeswehr am 26. Februar 2011 zum Gegenstand. Das BVerfG führte in den Leitsätzen dazu aus:
1. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben.
2. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.
3. Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidungsbefugnis der Bundesregierung sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar.
4. Ist ein von der Bundesregierung bei Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits beendet und eine rechtserhebliche parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Einsatz herbeizuführen. Die Bundesregierung muss den Bundestag jedoch unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten.
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