BVerfG legt OMT-Programm dem EuGH zur Vorabentscheidung vor
Wie Ihr sicher der Tagespresse entnommen habt, hat das BVerfG am Freitag eine Pressemitteilung zu dem OMT-Verfahren (Aufkaufen kurzlaufender Staatsanleihen von Krisenländern durch die EZB) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die Senatsmehrheit das OMT-Programm grundsätzlich für unionsrechtswidrig hält und auch für verfassungswidrig. Der Einzelne könne dagegen wegen einer Verletzung subjektiver Rechte aus Art. 38 Abs 1 GG eine Verfassungsbeschwerde erheben, auch ein Organstreitverfahren sei zulässig. Das BVerfG legt dem EuGH aber nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die Urteilsverkündung ist für den 18.3.2014 angesetzt. Mehr dazu bald auch bei uns. An dieser Stelle nur so viel: Schaut Euch für eine mündliche Prüfung unbedingt Art. 267 AEUV noch einmal an sowie das Verhältnis von EuGH und BVerfG.
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