BVerfG: Keine Teilnahme der Partei der „Grauen“ an der Bundestagswahl
Zu BVerfG, Beschluss vom 31.07.2009 – 2 BvQ 45/09
Das BVerfG hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch die Partei der „Grauen“ als unzulässig abgelehnt. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses, der „Die Grauen“ nicht als Partei anerkannt hatte.
Unzulässigkeit des Antrags
Das BVerfG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung könne nicht ergehen, wenn das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im vorliegenden Fall nämlich von vornherein unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur im Wahlprüfungsverfahren mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können.
Zu diesen Entscheidungen gehört auch die Anerkennung als Partei, weil damit – für die anderen Wahlorgane bindend – über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird.
Auch kein Organstreitverfahren
Ein Antrag im Organstreitverfahren wäre laut BVerfG ebenfalls von vornherein unzulässig, weil der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss keine möglichen Antragsgegner in diesem Verfahren sein könnten. Sie seien nach §§ 8 ff. Bundeswahlgesetz und nach der Bundeswahlordnung als unabhängige Organe gebildet und damit weder Teile eines obersten Bundesorgans noch andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Vorverlagerung der Prüfung vor die Wahl nicht gewollt
Da Rechtsschutz nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen sei, stehe dies auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde entgegen, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richte.
Examensrelevanz
Sicherlich müsst Ihr für das Examen nicht die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes auswendig parat haben. Die hier relevanten Normen lassen sich aber einfach über das Inhaltsverzeichnis der jeweiligen Gesetze oder sogar über das Stichwortverzeichnis auffinden. Solch exotische Aufhänger findet man im Ö-Recht öfters, so dass die Entscheidung insofern als Examensfall taugt.
Die Probleme bei der Zulässigkeit sind ebenso allesamt mit systematischem Verständnis und bei Kenntnis der Natur des Wahlprüfungsverfahrens lösbar (auch wenn es ohne Kenntnis der Entscheidung einiges an Kreativität bedarf). Insofern ist das Thema für die mündliche Prüfung sicherlich sehr relevant. Im schriftlichen Teil könnte man diesen Beschluss aber genauso gut verpacken.
Verrückter Gedanke, aber warum nicht über Art. 93 I Nr. 4 lit c GG?
„über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag“…
Okay, der Fall ist von 2009, damals gab es den Nr. 4 c noch nicht.