BVerfG: Die indirekte Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch einen Wahlausschuss verfassungskonform
Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Markus Schönherr veröffentlichen zu können. Er ist Wissenschaftliche Hilfskraft bei Prof. Dr. Walter Bayer in Jena. Die folgende Entscheidungsanmerkung bespricht den Beschluss des BVerfG vom 19.06.2012 (Az. 2 BvC 2/10) zur Verfassungskonformität der Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch einen Wahlausschuss.
Sachverhalt
Bei der Wahlprüfungsbeschwerde für die Europawahl im Jahr 2009 aufgrund der Verfassungswidrigkeit der 5%-Hürde für das Europaparlament (wir berichteten, s. hier) kam es zur Rüge der personellen Besetzung des Senats gegen die vom Bundestag gewählten Richter. Der Senat sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 94 Abs. 1 S.2 GG nicht ordnungsgemäß besetzt, da das Wahlverfahren nur durch einen Wahlausschuss und nicht durch das gesamte Plenum erfolgte.
Im Hauptsacheverfahren begehrte der Beschwerdeführer, dass die Europawahl in Deutschland wiederholt wird bzw. dass hilfsweise die Sitze des auf die Bundesrepublik anfallenden Abgeordnetenkontingents auf Grundlage des Wahlergebnisses von 2009 ohne Berücksichtigung der 5%-Hürde neu verteilt werden.
Kritisch äußerte sich nun auch Bundestagspräsident Norbert Lammert, der zugleich die Anregung gab, der komplette Bundestag solle die Verfassungsrichter wählen (vgl. hierzu den Beitrag bei faz.net). Lammert bezieht sich auf den Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG, nach dem der Bundestag und der Bundesrat je zur Hälfte über die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts entscheiden.
Rechtslage
Da das Wahlverfahren über die Wahl von Bundesverfassungsrichtern nicht grundge-setzlich geregelt ist, sieht das BVerfGG in § 6 vor, wie ein solches auszusehen hat. Insgesamt werden zwölf Bundestagsmitglieder vom gesamten Bundestag durch Verhältniswahl als Ausschussmitglieder bestimmt (vgl. § 6 Abs. 2 BVerfGG). Das Ergebnis wird nach dem d’Hondt’schen Höchstzählverfahren ermittelt.
Die Wahl der Bundesverfassungsrichter erfolgt dann im zusammengetretenen Wahlausschuss durch Zwei-Drittel-Mehrheit (vgl. § 6 Abs. 5 BVerfGG). Die Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die zur Sprache gekommenen Angelegenheiten verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 4 BVerfGG).
Lösung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hält das bisherige Wahlverfahren seiner Richter für zulässig und rechtfertigt dies wie folgt:
- Da Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG keinen Wahlmodus vorsehe, sei die Norm der Auslegung zugänglich bzw. einer gesetzlichen Regelung, wie der konkretisierenden Vorschrift des § 6 BVerfGG.
- Zwar beinhaltet die Einberufung und das Tätigwerden eines Wahlausschusses die Einschränkung mitgliedschaftlicher Rechte übriger Bundestagsmitglieder, aber dies sei dann nicht zu beanstanden, wenn andere wichtige Güter von Verfassungsrang betroffen sind und diese Einschränkung wiederum verhältnismäßig ist.
- Das BVerfG sieht diese Güter von Verfassungsrang unter anderem im Ansehen und der Unabhängigkeit des Gerichts sowie in seiner Funktionsfähigkeit (Rz.13). Diese könnten dann beeinträchtigt sein, wenn der Bundestag in öffentlicher Aussprache über die Besetzung des Gerichts entscheide. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Richter Einbußen im Ansehen erleiden könnten, wenn ihre Wahl auf dem öffentlichen Markt ausgetragen werde. Das Vertrauen der Bevölkerung in ein Verfassungsorgan könnte dadurch geschwächt sein.
- Zwar sei der Gesetzgeber nicht daran gehindert, andere Modalitäten für eine Wahl der Richter zu schaffen, jedoch rechtfertigten die Verschwiegenheitspflicht der Wahlausschussmitglieder (vgl. § 6 Abs. 4 BVerfGG) und eine erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit (vgl. § 6 Abs. 5 BVerfGG) die nötige Legitimation der Richter.
Historie
Die Vorschrift des Art. 94 GG ist seit ihrer Einführung umstritten. Jedoch scheiterte seine Änderung bzw. Abschaffung immer an einem alternativen Verfahren. Zu Beginn war im Gespräch, das komplette Plenum des Bundestages darüber abstimmen zu lassen, wie es nun auch Bundestagspräsident Norbert Lammert wieder vorschlägt.
Dies wurde aber abgelehnt, damit die Richter nicht zum Spielball parteipolitischer Erwägungen werden. Bei einer Mehrheitswahl wäre der Minderheitskandidat chancenlos. Umgekehrt wäre die Minderheit überrepräsentiert, sollte eine Art Doppelwahl von Mehrheits- und Minderheitskandidat erfolgen. Nicht von der Hand zu weisen ist selbstverständlich, dass der Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG vom Bundestag spricht und daher eine Wahl gemäß Art. 42 Abs. 2 S.2 GG gemeint ist. Zudem sehen die Art. 42 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 GG ja gerade den Unterschied zwischen Plenum und Ausschuss vor. Nichtsdestotrotz ist aber ebenfalls anzuerkennen, dass das GG nicht gänzlich ausgeschlossen hat, dass eine solche Aufgabenübertragung und Willensbildung vom Plenum auf einen Ausschuss möglich ist (vgl. den Ausschuss für Immunität Art. 46 GG).
Daher entschied man sich für einen Wahlausschuss der nach dem d’Hondt’schen Höchstzählverfahren zusammengesetzt wird.
Mithin kann man heute fast schon davon ausgehen, dass er aus „Verfassungsgewohnheitsrecht“ anerkannt ist (hierzu Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 6 BVerfGG, Rn.4 dessen Gedanke auf Thoma zurückführt).
Interessante Ansätze, wie ein künftiges Wahlverfahren aussehen könnte, liefert Christine Landfried in ihrem Aufsatz „Vorhang auf für die Bühne in Karlsruhe“,(ZRP 2011, S. 156 ff.), die auch von einer öffentlichen Anhörung im Bundestag spricht und mehr Transparenz für die Wahl der obersten Richter fordert.
Fazit und Examensrelevanz
Die Entscheidung reiht sich in die Fälle ein, wann das Bundestagsplenum Aufgaben an Ausschüsse übertragen kann. Zu denken ist nur an das ESF-9er-Gremium, welches über haushaltstechnische Fragen entscheiden sollte, was das BVerfG aber ablehnte (wir berichteten, s. hier). Die Relevanz in einer mündlichen Prüfung ist höher als im schriftlichen Teil. Dennoch sollte der Examenskandidat damit vertraut sein, wie ein Verfassungsorgan gewählt wird.
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