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Dr. Stephan Pötters

BVerfG bestätigt Versammlungsverbot für Neonazi-Gruppe „Nationaler Widerstand Dortmund“

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat mit einem Beschluss vom 31.08.2012 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 32 BVerfGG) ein Versammlungsverbot für die Neonazi-Gruppe „Nationaler Widerstand Dortmund“ bestätigt; zuvor hatte bereits das OVG Münster (Beschluss v. 30.08.2012 – 5 B 1025/12) entsprechend entschieden.
Seit 2005 treffen sich die Anhänger der Gruppe „Nationaler Widerstand Dortmund“ alljährlich Anfang September – also in zeitlicher Nähe zum Jahrestag des Überfalls auf Polen – in Dortmund zu einem „Nationalen Antikriegstag“. Brisant ist der Beschluss des BVerfG deshalb, weil das Gericht in der Vergangenheit (so etwa im Jahr 2010: BVerfG v. 04.09.2010 – 1 BvR 2298/10) ein Verbot des Aufmarschs der Neonazis noch regelmäßig im einstweiligen Rechtschutzverfahren gekippt hatte.
Folgen eines Vereinsverbots für das Versammlungsrecht
Gleichwohl ist damit wohl kein Rechtsprechungswandel verbunden. Anlass für die scheinbar divergierenden Entscheidungen dürfte nämlich sein, dass die Organisation „Nationaler Widerstand Dortmund“ zwischenzeitlich verboten wurde. Das Innenministerium NRW hatte die Vereinigung Anfang August nach § 3 VereinsG verboten und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet (zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Vereinsverbots s. hier und hier).
Strafbarkeit nach § 20 VereinsG
Nexus zwischen Versammlungsrecht und Vereinsverbot ist § 20 Abs. 1 VereinsG. Danach ist es strafbar, einen verbotenen Verein weiter zu betreiben. So ist es etwa untersagt, „den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, [aufrechtzuerhalten] oder sich in einem solchen Verein als Mitglied [zu betätigen]“ (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VereinsG). Da vorliegend das Verbot für sofort vollziehbar erklärt worden war, liegt somit „automatisch“ bei der geplanten Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 VersG vor. Die öffentliche Sicherheit ist u.a. dann verletzt, wenn die Unversehrtheit der Rechtsordnung gefährdet ist, was insbesondere bei der Begehung von Straftaten anzunehmen ist. Dies ist bei dem geplanten Aufmarsch der verbotenen Vereinigung der Fall, denn eine Versammlung würde eine Betätigung als Verein implizieren und wäre damit nach § 20 VereinsG strafbar.

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04.09.2012/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
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