BVerfG: Anträge auf Wahlzulassung nicht erfolgreich
Das BVerfG hat mit Kammerbeschlüssen vom 24.8.2009 (2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09) die Anträge der „Freien Union“ und der „PARTEI“ auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl zurückgewiesen. In beiden Fällen wurden die Anträge als unzulässig verworfen, da es an einer vorherigen Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag fehle (§ 48 BVerfGG).
Der Fall ist für die mündliche Prüfung insofern relevant, als hier ein aktuelles Thema auf allgemein-dogmatische Fragen trifft: Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG); Zweck der Zulässigkeitsprüfung (u.a. Popularklagen verhindern, hier wohl eher Schutz der Wahldurchführung); praktische Konkordanz (Artt. 19, 38 GG vs. Art. 41 Abs. 2 GG); Verhältnis der EMRK (Art. 6: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz) zum GG.
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