• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > StPO4 > Bundesgerichte ganz groß: besondere Formen der Zusammensetzung
Tom Stiebert

Bundesgerichte ganz groß: besondere Formen der Zusammensetzung

Schon gelesen?, Startseite, StPO, Tagesgeschehen, Zivilrecht, ZPO

Aus aktuellem Anlass wollen wir auf zwei besondere Gerichtszusammensetzungen hinweisen, die in der Praxis sehr selten vorkommen, aber in der mündlichen Prüfung sehr gut abgefragt werden können. Die Konstellationen dienen dazu, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren und damit vor Unklarheiten und Unsicherheiten zu schützen.
Zum einen wäre der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zu nennen. Dieser tritt heute zur Frage von Rabattsystemen für Arzneimittel zusammen (siehe hier).
Insgesamt setzt sich der Senat aus folgenden Beteiligten zusammen, § 3 Abs. 1 RSprEinhG:

1. den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe,
2. den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und
3. je einem weiteren Richter der beteiligten Senate.
Hintergrund dieser Zusammensetzung ist die „Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes“ (siehe § 1 Abs. 1 RSprEinhG). Beteiligte Gerichte sind alle diejenigen, die in Art. 95 Abs. 1 GG aufgeführt sind.
Zuständig ist dieser Senat dann, „wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will“ (siehe § 2 Abs. 1 RSprEinhG).
Es sollte für die mündliche Prüfung völlig genügen, von der Existenz dieses Senats zu wissen; weiterer Einzelheiten bedarf es nicht.

Weiterhin sollte die sog. Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein. Zwar gab es bisher erst fünf solcher Entscheidungen, die letzte erging aber erst in der vergangenen Woche zum Einsatz der Bundeswehr im Inland (2 PBvU 1/11).

Die Grundlagen für eine solche Entscheidung liegen in § 16 BVerfGG. Auch hier ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, sodass bei Diskrepanz zwischen Erstem und Zweitem Senat das Plenum (also alle Richter beider Senate) zu entscheiden hat.

Vergleichbar ist dieses Konstrukt mit den Großen Senaten der Bundesgerichte, die bei uneinheitlichen Ansichten zwischen den einzelnen Senaten anzurufen sind. Rechtsgrundlagen sind hierfür: § 132 GVG (für den BGH in Zivil- bzw. Strafsachen); § 11 VwGO (für das Bundesverwaltungsgericht); § 41 SGG (für das Bundessozialgericht), § 45 ArbGG (für das Bundesarbeitsgericht) sowie § 11 FGO (für den Bundesfinanzhof). Generell gilt, dass die Urteile dieser Großen Senate für die Praxis aber auch für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sind, lösen sie doch gerade Streitigkeiten innerhalb der Bundesgerichte und geben damit grundsätzliche Antworten.
Für die mündliche Prüfung sollten die aufgezeigten Konstellationen bekannt sein. Vertieftes Wissen ist nicht erforderlich. Die Kenntnis der jeweiligen Stichworte, der rechtliche Hintergund und das Auffinden der Normen im Gesetz – mehr kann in der Prüfung nicht verlangt werden.

Print Friendly, PDF & Email
22.08.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Großer Senat, Plenarentscheidung
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-08-22 13:00:432012-08-22 13:00:43Bundesgerichte ganz groß: besondere Formen der Zusammensetzung
Das könnte Dich auch interessieren
BGH: Neues zur Wahlfeststellung
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
  • BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Philip Musiol

Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten

Kaufrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Entscheidungen rund um das Coronavirus beherrschen nach wie vor die Rechtsprechung. Besonders die letztinstanzlichen Entscheidungen sind dabei von besonderer Prüfungsrelevanz, so auch das Urteil des BGH vom 13.07.2022, Az. VII […]

Weiterlesen
15.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-15 08:03:462022-08-15 08:07:33Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
Yannick Peisker

BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB

Klassiker des BGHSt und RGSt, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Mit Entscheidung v. 28.6.2022 (Az. 6 StR 68/21) hat der BGH die bereits aus der „Gisela-Entscheidung“ bekannten Grundsätze zur Abgrenzung der straflosen Beihilfe zur strafbaren Tötung nach § 216 StGB […]

Weiterlesen
12.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-12 08:22:172022-08-12 08:27:44BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-12 12:50:01OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen