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Dr. Simon Kohm

Bonner Wurstbude muss weg

Aktuelles

Wie ich soeben aus dem General Anzeiger erfahren konnte, will die Stadt Bonn den traditionsreichen Würstchenstand in der Remigiusstraße schließen. Grund sei, dass der Stand nicht ins Stadtbild passe und die Stellplätze vor kurzem neu ausgeschrieben worden seien, was auch dem Betreiber bekannt gewesen sei.
Welche Assoziationen kann man hieraus ziehen? Zuerst einmal möchte ich auf den Artikel zum Gewerberecht hinweisen. Die Würstchenbude ist problemlos unter den Gewerbebetrieb zu subsumieren. Dabei wird der Stand wohl al stehendes Gewerbe zu qualifizieren sein, da er zwar täglich abgebaut wird, aber dennoch jeden Tag an gleicher Stelle anzutreffen ist. Hier ist mit dem Sinn und Zweck zu argumentieren, ein Auswendiglernen von Fällen bringt nichts. Das Reisegewerbe untersteht den strengen Voraussetzungen, weil es nicht stetig an einem Ort anzutreffen ist. Das ist bei unserem Imbiss nicht der Fall, da er seit Jahren am gleichen Ort aufgebaut wird. Das Gewerbe ist nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig. Aber um eine Gewerbeuntersagung scheint es im Fall ja nicht zu gehen.
Darüber hinaus könnte fraglich sein, ob für den Imbisswagen eine Gaststättenerlaubnis erforderlich ist, immerhin werden heiße Speisen (und uU. auch Getränke verkauft). Hier gilt § 1 Abs. 1, 2 GastG , der auf das Gewerbe (stehendes und reisendes) abstellt. Es liegt aber im Ergebnis kein „Verzehr“ vor Ort im Sinne des Abs. 1 vor. Hierzu erforderlich wäre, dass zumindest Tische oder Stühle zum Verzehr bereitstehen oder nur ein enger räumlich abgegrenzter Raum für den Verzehr in Frage kommt. Vorliegend kann aber davon ausgegangen werden, dass die Würste „auf die Hand genommen“ werden um im Weitergehen verspeist werden. Fraglich könnte sein, ob die explizite Ausnahme aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 GastG eingreift. Hier wird man aber zum Schluss kommen müssen, dass die Würste erst noch gebraten, also „zubereitet“ werden müssen. Man müsste wohl zu dem Schluss kommen, dass das GastG vorliegend nicht zur Anwendung kommt.
Jedenfalls zu denken ist an das Straße- Wegegesetz NRW, da der Wagen in einer Fußgängerzone steht. Der Betreib der Wurstbude wäre als Sondernutzung anzusehen. Denkbar wäre aber auch, dass die Stadt den Stellplatz im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Vertrages vergibt. Jedenfalls wäre ein Entzug der Erlaubnis oder eine Kündigung des Vertrages am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen, an die Verwaltung in jedem Fall gebunden ist.
Im konkreten Fall wäre zu fragen, ob der Entzug der Erlaubnis noch angemessen ist, insbesondere im Hinblick auf Art. 12, 14 GG des Imbissbetreibers. Hier müsste man festhalten, dass ein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Stellplatz gleichsam „für immer“ behalten werden darf, nicht zugestanden werden kann. Der Bürger muss sich bewusst sein, dass sich sowohl die Rechts- als auch die Sachlage ändern kann. Ausnahmen können allenfalls ganz eng begrenzte Härtefälle darstellen; denkbar wäre dies, wenn der Betroffenen nur genau an dieser Stelle seinem Geschäft nachgehen könnte. So liegt es hier wohl nicht. Der Grundsatz „bekannt und bewährt“ ist zwar ein fester Pfeiler deutscher Rechtsanwendung, ebenso muss aber Raum für Newcomer bestehen. Stoßen könnte man sich vorliegend allenfalls an der Tatsache, dass der Imbiss (nach Jahren) nun nicht mehr ins Stadtbild passe. Dieser Aspekt mag zwar abwägungsrelevant sein, ist aber wohl ebenso durch das dann zuständige Gericht überprüfbar. Wenn sich hier nichts Wesentliches geändert haben sollt, mutet dieser Grund schon willkürlich an. Jedenfalls aber erforderlich ist, dass dem Betreiber eine Schonfrist gewährt wird. Bei der Bemessung ist anzuerkennen, dass der Stand schon jahrelang dort gestanden hat und hier der gesamte Lebensunterhalt einer Familie auf dem Spiel steht. Nicht abwägungsrelevant erscheint indes die Tatsache, dass die „Kündigung“ zu Weihnachten ins Haus flatterte.
Um noch meine ganz persönliche Meinung loszuwerden: Ich kann die Entscheidung der Stadt nicht nachvollziehen. Der Stand „gehört einfach dazu“. Wenn man einen neuen Stand dort etablieren geht das sicher in Ordnung (Newcomer), aber die (jedenfalls im GA) dargelegten Gründe überzeugen kaum.

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16.12.2010/2 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2010-12-16 13:59:022010-12-16 13:59:02Bonner Wurstbude muss weg
2 Kommentare
  1. Mike
    Mike sagte:
    17.12.2010 um 16:04

    Wieder ein Schritt in Richtung „Held vom Konjunktiv“!
    Glückwunsch!

    Antworten
    • simon
      simon sagte:
      17.12.2010 um 16:48

      Hallo….Tatsache, ist mir auch jetzt aufgefallen. Aber gut….das sollte keinen stören 😉

      Antworten

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