Bild.de: Kündigung per SMS?
Wir danken Martin Banden für den Hinweis: Bild berichtete gestern über die Kündigung einer Frau, die bei „Wer wird Millionär?“ 32.000 € gewonnen hatte. Ihr Arbeitgeber hatte ihr in der Probezeit per SMS „gekündigt“. Der Wortlaut der SMS ist laut Bild.de:
„Nein, sorry, die nati (eine Kollegin, d. Red.) wird da sein. und du hast ja Geld grad nicht so nötig. und ich hab keins zum verschenken.“
Geht das? Der Experte von Bild.de, Michael W. Felser von Kündigung.de, sagt ja: In der Probezeit bedürfte es keines Kündigungsgrundes; lediglich aus sittenwidrigen Gründen (§ 138 Abs. 1 BGB) dürfe nicht gekündigt werden.
Das stimmt. Allerdings hat Herr Felser § 623 BGB übersehen. Dieser gilt für jede Kündigung, auch im Probearbeitsverhältnis. Er schreibt für Kündigung die Schriftform vor – und schließt die elektronische Form gerade aus. Daher dürfte die hier ausgesprochene Kündigung zumindest anfangs unwirksam gewesen sein.
Sie wird auch nicht durch materielle Präklusion nach §§ 4, 7 KSchG wirksam, wenn die Arbeitnehmerin nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt (vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG). Denn § 4 S.1 KSchG gilt nur für die schriftliche Kündigungserklärung (BAG 28. 6. 2007 NZA 2007, 972 Rn. 10). Daran fehlt es hier gerade. [Anm.: Die ursprüngliche Fassung dieses Beitrages enthielt einen Fehler, da dort von der Anwendbarkeit des § 4 KSchG ausgegangen wurde.]
Außerdem: Es kann auch sein, dass eine Probebefristung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG) vereinbart war. Der Wortlaut der SMS deutet sogar darauf hin, möglicherweise beginnt sie mit „Nein“, weil der Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verweigerte. Dann freilich bedürfte es keiner Kündigung. Das Arbeitsverhältnis würde dann ohne weiteres mit dem Ablauf der bestimmten Zeit enden.
Die Präklusionsfrist nach §§ 4, 7 KStG fängt meines Wissens erst mit schriftlicher Kündigung an zu laufen. Insofern wäre die Kündigung wg. Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam, eine Präklusion scheidet insoweit aus…….
Bin auch der Ansicht, dass diese Frist nur für die Geltendmachung der Unwirksamkeit SCHRIFTLICHTER Kündigungen gilt – das ist im Übrigen auch das Argument, warum es sich bei dieser Frist um eine materielle Frist handelt und nicht um eine Zulässigkeitsfrist.
Kann mich meinen Vorrednern nur anschließen. Der Wortlaut des § 4 KSchG ist insoweit eindeutig. Eine Kündigung per sms ist nicht wirksam.
Stimmt (BAG 28. 6. 2007 NZA 2007, 972 Rn. 8). Das habe ich übersehen – war etwas früh heute morgen. Werde den Beitrag entsprechend korrigieren!
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Naja. Bei aller Förmlichkeit ist es m.E. mehr als nachvollziehbar, dass sich angesichts der gegebenen Begründung auf die materielle Bewertung fokussiert wurde; das eine Kündigung per SMS nicht wirksam ist, dürfte in diesem Kontext nicht „übersehen“ worden seien, sondern als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt worden seien. Ein Praktiker wie Felser verhaftet eben insoweit nicht der Momentaufnahme, sondern legt den regelmäßigen Verlauf zu Grunde, nach dem es – mit Verlaub – doch relativ unwahrscheinlich ist, dass der gegenständlichen SMS keine schriftliche Kündigung mehr nachfolgt.
Würde die Arbeitnehmerin nämlich aus der Unwirksamkeit der Kündigung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung herleiten wollen, müsste sie insoweit den Arbeitgeber zunächst in Annahmeverzug setzen, indem sie zur Arbeit antritt. Hier bspw. böte sich insoweit die Gelegenheit, der Arbeitnehmerin die Kündigung zu überreichen. Das ist auch im Bild-Artikel angemerkt. In der Praxis dürften sich nur äußerst selten der Fall ereignen, dass einem Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nicht bewusst ist.