BGH: Zur Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen der Kostenentscheidung
Referendare aufgepasst: Der BGH hat entschieden (Beschl. v. 9.2.2012 – VII ZB 95/09), dass die Kosten eines Privatgutachtens nicht als Kosten des Rechtsstreits über §§ 91 Abs. 1, 103 ZPO ersetzt verlangt werden können, wenn das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, dass diese Kosten materiell-rechtlich nicht als Nebenforderung zu erstatten sind. Anderes gilt nur, wenn neue Umstände hinzutreten, die eine abweichende Beurteilung im Kostenfestsetzungsverfahren rechtfertigen. Der Beschluss lässt sich recht einfach in eine Urteilsklausur einbauen, indem die jeweilige Partei vorträgt, die Kosten des Privatgutachtens seien doch wohl jedenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
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