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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > BGB AT4 > BGH: Zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten
Zaid Mansour

BGH: Zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten

BGB AT, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 04.07.2014 – V ZR 229/13) mit der Frage zu befassen, welche Kosten einer durch einen Privaten veranlassten Abschleppmaßnahme vom Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs ersetzbar sind.
Sachverhalt (vereinfacht)
Der Kläger (K) hatte sein Fahrzeug unberechtigt auf einem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt. Die Beklagte (B) war aufgrund eines Rahmenvertrags mit der Betreiberin des Fitnessstudios (F) damit beauftragt unbefugt parkende Fahrzeuge vom Grundstück der F zu entfernen. Hierfür war im Rahmenvertrag ein Pauschalbetrag von 250 Euro netto ohne MwSt. vereinbart. Die F hatte aus dem unberechtigten Parken herrührende Ersatzansprüche an die Beklagte abgetreten.
Die B schleppte das Fahrzeug des K ab und verbrachte es an einen anderen Ort. Der genaue Standort des abgeschleppten Fahrzeugs wurde dem K erst nach Teilzahlung von 100 Euro und späterer Hinterlegung von weiteren 197,50 Euro (250 Euro zzgl. MwSt.) mitgeteilt. Vor Zahlung der 100 Euro beauftragte K einen Rechtsanwalt.
K hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch und verlangt von der B Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihn. Das AG München hielt in erster Instanz einen Betrag von 100 Euro für angemessen. Das LG München hatte diesen Betrag auf 175 Euro heraufgesetzt. Daneben verlangt K Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Entscheidung des BGH
1. Zu den Außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Der BGH verneinte in seiner Entscheidung zunächst einen Anspruch des K aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da die B sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht im Verzug befand. Unabhängig von der Höhe ihrer Forderung hatte die B so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, wie K den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte.
Der BGH verneinte daher auch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des K aus § 823 Abs. 1 BGB, weil die B aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts berechtigt war, dem K den Aufenthaltsort seines Fahrzeugs zu verschweigen, sodass eine Eigentumsverletzung durch die B insoweit nicht gegeben war.
2. Zu den Abschleppkosten
a) Soweit der vom Kläger gezahlte bzw. hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die F durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat, könnte dem K ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehen. Dabei stellt sich zunächst zu prüfen, ob eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis K-B überhaupt zulässig ist. Dazu führt der BGH aus:

„Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinterlegungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich.“

b) Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Beklagte etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat. Dem Grunde nach müsste der F also zunächst ein Schadensersatzanspruch zustehen, den sie wirksam an die B abgetreten haben müsste. Als Anspruchsgrundlage rekurrierte das Gericht vorliegend auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. Der BGH führt in diesem Kontext aus:

 „Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Beklagte abgetreten.“

Nachdem ein Erstattungsanspruch der B dem Grunde nach bejaht wurde, gelangt man zu der eigentlichen Kernfrage des Falles, nämlich welche einzelnen Posten der Abschleppkosten überhaupt erstattungsfähig sind.
c) Die Erstattungsfähigkeit der zu ersetzenden Schadensposten richtet sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind danach solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen hierbei insbesondere die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstandenen Kosten, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen (durch visuelle Sichtung von außen und innen), die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie sowie das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, da sie ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Verbringungsort, dienen. Erstattungsfähig seien ferner auch die Kosten für die visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung. Diese Maßnahmen stünden zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs allerdings dienen sie

 „der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst.“

Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber

 „die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken.“

Da reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden, scheide insoweit eine Erstattungsfähigkeit daraus resultierender Kosten aus. Ebenfalls nicht ersatzfähig seien die Kosten die ausschließlich der späteren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruches dienen. Das erkennende könne den nicht ersatzfähigen Anteil des Schadensersatzanspruches nach § 287 ZPO schätzen.
d) Soweit der entstandene Schaden erstattungsfähig ist, wird der Schadensersatzanspruch auch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt und muss dementsprechend „erforderlich“ i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Der Geschädigte hat also unter mehreren zum Schadensausgleich führende Maßnahmen grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Insoweit habe das Instanzgericht zu prüfen, ob sich die F bei der Auswahl der B und bei der Vereinbarung des Pauschalbetrags von 250 € an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hat.
Als Maßstab für die Kostenschätzung können allerdings nicht die Gebühren herangezogen werden, die von der Polizei und Ordnungsbehörden für Abschleppvorgänge in Rechnung gestellt werden. Es könne insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten die von der Polizei oder Ordnungsbehörde veranschlagt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Abschleppdienst verlangt werden.

„Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden.“

Fazit
Da Abschleppfälle sowohl in zivilrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Examensklausuren zu den absoluten Klassikern gehören, sei Prüflingen das Studium dieses Falles sowie des gesamten Themenkomplexes rund um das Abschleppen unbefugt abgestellter Fahrzeuge zur Vorbereitung auf anstehende Prüfungen wärmstens empfohlen.
Weitere Beiträge zu dem Thema:

  • BVerwG: Zur Konkretisierung der Wartepflicht von Abschleppdiensten
  • Der Abschleppfall im Zivilrecht
  • BGH: Parkraumüberwachungskosten kein ersetzbarer Schaden nach Abschleppen

 

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24.09.2014/0 Kommentare/von Zaid Mansour
Schlagworte: § 823 Abs. 2 BGB, § 859 BGB, Abschleppfall, Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten, Schutzgesetz, Wirtschaftlichkeitsgebot
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