BGH: Zum „Wiederaufladen“ einer Vormerkung
Der BGH (Beschl. v. 3.5.2012 – V ZB 258/11) hat seine Rechtsprechung zum „Wiederaufladen“ einer Vormerkung (BGHZ 143, 175 und BGH NJW 2008, 578) fortgeführt und definiert die Grenzen dieser „Wiederaufladung“ . Hierzu nur die Leitsätze:
a) Die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung kann durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind.
b) An dieser Übereinstimmung fehlt es, wenn die Vormerkung für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden Bewilligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 175).
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