BGH zu sog. Online Videorecordern
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat (auf Klage von RTL) entschieden, dass das Angebot sog. Online Videorecorder in der Regel unzulässig ist. RTL sieht darin u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
Auf speziellen Internetseiten gibt es die Möglichkeit, Sendungen des TV Programms aufzunehmen und sich beliebig oft anzusehen. Die Sendungen werden auf dem jeweiligen Server gespeichert und im Rahmen eines „Persönlichen Videorecorders“ für den User bereitgehalten. Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung zwischen zwei technisch denkbaren Varianten unterschieden und für die Instanzgerichte wichtige Hinweise gegeben:
- Falls der Anbieter die Sendungen im Auftrag der Kunden aufnimmt, verstieße er gegen das Recht des jeweiligen Senders, seine eigenen Bild-Tonaufnahmen abzuspeichern. Denn in diesem Fall läge gerade keine „private“ Aufnahme vor, die grds. jedem Zuschauer erlaubt ist. Dies ergebe sich insbesondere aus dem entgeltlichen Charakter des Angebots, das sich aus Werbung und Gebühren finanziert.
- Nimmt man hingegen an, dass der Aufzeichnungsprozess vollkommen automatisiert abläuft und nur durch den Zuschauer gestartet wird, läge im Grundsatz eine Aufnahme zum privaten Gebrauch vor. Aber auch in diesem Fall verletze der Anbieter Rechte des TV Senders, indem er die Sendungen weiterleite und den Zuschauern im Rahmen des „Persönlichen Videorecorders“ zugänglich mache.
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