BGH zu Garantien beim Verbrauchsgüterkauf
Mit Urteil vom 14. April 2011 (Az. I ZR 133/09) hatte der BGH sich in einer wettberwerbsrechtlichen Fragestellung mit dem Begriff der „Garantie“ im Verbrauchsgüterkaufsrechtlichen Sinne des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB auseinanderzusetzen.
Das Urteil ist nicht unmittelbar examensrelevant, da es letztlich bloß um die Frage ging, ob Werbung mit beispielsweise „Drei Jahren Garantie“ bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllen muss, um mit dem Regime des Rechts zum unlauteren Wettbewerb (geregelt im UWG) im Einklang zu sein.
Garantie im Verbrauchsgüterkauf
Für das Examen und insbesondere die mündliche Prüfung relevant waren allerdings die Ausführungen des BGH zur Definition einer Garantie i.S.d. §§ 477 Abs. 1 S. 2, 443 BGB, die in diesem Urteil vom BGH nochmals schulmäßig aufbereitet wurden:
Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.
Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.
Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang – im Wortlaut mehrdeutig – davon spricht, dass „die Garantie“ die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.
Rechtsnatur der Garantie
Ob eine Garantie i.S.d. § 443 BGB vorliegt, ist deshalb bedeutend, da durch eine solche vertragliche Vereinbarung vom Garant die Gewähr für das Vorliegen einer Beschaffenheit (bei der sog. Haltbarkeitsgarantie für eine bestimmte Dauer) übernommen wird.
Ein Anspruch des Käufers ergibt sich bei Nichtvorliegen der garantierten Eigenschaften direkt aus dem Garantievertrag. Das Mängelgewährleistungsrecht nach §§ 437 ff. BGB kann darüber hinaus zusätzliche Ansprüche begründen.
Der Inhalt der Garantie ist regelmäßig durch Auslegung zu ermitteln. Die Garantie bezieht sich in den meisten Fällen nicht auf alle Eigenschaften der Kaufsache, sondern nur auf bestimmte garantierte Beschaffenheiten.
Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung
Zu unterscheiden sind Garantieverträge von einfachen Beschaffenheitsvereinbarungen i.S.v. § 434 BGB. Die Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 BGB bestimmt nur den Sollzustand der Kaufsache und erweitert nicht die Rechte des Käufers um eine verschuldensunabhängige Vertragshaftung.
Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung oder ein Garantievertrag vorliegt, muss durch Auslegung ermittelt werden. Sofern bei einem Verbrauchsgüterkauf etwa die Voraussetzungen des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllt sind, spricht dies für das gesonderte Vorliegen eines Garantievertrags. Wenn die Bereitschaft des Verkäufers zu einer erweiterten Haftung nicht klar erkennbar ist, muss im Zweifel eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung angenommen werden.
Dazu passt ja auch wunderbar der aktuelle JuS-Beitrag aus Heft 5 zum Garantiebegriff im Kaufrecht (JuS 2011, 393 ff.).