BGH zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung
Vor Kurzem berichteten wir über eine aktuelle Entscheidung des BGH zu Beweismaßstäben im Mietrecht (s. dazu hier). Die Entscheidung war insbesondere für das zweite Staatsexamen sehr relevant. Der BGH äußerte sich mit Urteil vom heutigen Tage nunmehr erneut zu diesem Thema und bestätigte bzw. konkretisierte die zuvor gemachten Ausführungen (Az. VIII ZR 155/11).
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nach Ansicht des BGH nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Darüber hinausgehende Substantiierung des Parteivortrags muss hingegen nicht erfolgen:
Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht [der Mieter] hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines „Protokolls“ nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
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