BGH: Wiederaufnahme eines Prozesses durch Miterben
Der BGH hat entschieden, dass ein Prozess, der nach § 239 ZPO durch den Tod einer Partei unterbrochen wurde, durch einen einzelnen Miterben aufgenommen werden kann. Das gilt jedoch nur dann, wenn er gemäß § 2039 BGB hierzu ermächtigt worden ist (Urt. v. 2.11.2011 – X ZR 94/11). Die Frage kann im 2. Staatsexamen ohne Schwierigkeiten in eine Klausur eingebaut werden.
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