BGH: Wertersatzpflicht für übermäßige Prüfung der Sache bei Fernabsatzverträgen
Wichtige Neuigkeiten für Examenskandidaten und Online-Shopper: Die bisherige Rechtsprechung des BGH in Sachen Wertersatzpflicht bei Widerruf von Fernabsatzverträgen war für Verbraucher äußerst günstig. Sie sollen den bestellten Gegenstand ausgiebig in Augenschein nehmen und ausprobieren dürfen, ohne dafür nach ausgeübtem Widerrufsrecht dem Unternehmer etwas zahlen zu müssen. Dass dieses Recht nicht grenzenlos ist und insbesondere nicht darüber hinausgehen kann, inwieweit der Käufer die Sache beim klassischen Kauf in einem Ladengeschäft hätte prüfen können, hat der BGH nun in seinem Urteil vom 12.10.2016 klargestellt (Az. VIII ZR 55/15).
I. Der Sachverhalt
Der Kläger hatte 2012 über die Beklagte, einen Online-Shop für Autoteile, einen Katalysator mit Montagesatz für insgesamt 386,58 Euro bestellt. Nachdem der Katalysator geliefert worden war, brachte der Kläger ihn und sein Fahrzeug in eine Fachwerkstatt, wo der Katalysator eingebaut wurde. Daraufhin unternahm er eine Probefahrt mit dem neu ausgestatteten Wagen und musste feststellen, dass dieser nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte. Dies veranlasste den Kläger dazu seine Willenserklärung hinsichtlich des Kaufvertrags fristgerecht zu widerrufen und den Katalysator zurückzusenden. An dem Katalysator waren inzwischen jedoch aufgrund des Einbaus und des Gebrauchs beim Betrieb des Fahrzeugs deutlich sichtbare Spuren entstanden. Für die Beklagte war der Katalysator dadurch wertlos geworden, weswegen sie die Aufrechnung mit einem entsprechenden Wertersatzanspruch erklärte und sich deshalb auch weigerte den Kaufpreis zurückzuerstatten. Während das Amtsgericht den Rückzahlungsanspruch vollumfänglich bejahte, entschied das Landgericht, dass die Beklagte gegen den Rückzahlungsanspruch wirksam mit einem Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB a.F. wegen der am Katalysator eingetretenen Verschlechterungen aufgerechnet habe. Dieses Berufungsurteil wurde vom BGH aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Vorgehen in der Klausur
1. Anspruch des Käufers auf Rückerstattung entstanden
Ist in der Klausur nach der Begründetheit der Klage des Käufers gefragt, ist natürlich zunächst zu prüfen, ob ein etwaiger Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises entstanden ist. Anspruchsgrundlage ist vorliegend §§ 355 Abs. 3 S. 1, Abs. 1, 357 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c, 356 BGB. Anschließend kann kurz festgestellt werden, dass zunächst ein wirksamer Kaufvertrag über den Katalysator zustande gekommen ist und der Käufer diesen auch bereits bezahlt hat. Anschließend sind dann das Bestehen eines Widerrufsrechts und dessen wirksame Ausübung zu prüfen. In der konkreten Konstellation lag hierin kein Problem, in einer Examensklausur wird das aber selten der Fall sein, weshalb hier noch einmal die dabei zu prüfenden Punkte im Überblick dargestellt werden:
a) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 312 ff. BGB
aa) Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 312 Abs. 1 i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB
bb) Entgeltliche Leistung des Unternehmers, § 312 Abs. 1 BGB
cc) Kein Ausschlusstatbestand, § 312 Abs. 3 BGB
b) Vorliegen eines Widerrufsrecht, §§ 312b ff. BGB (Hier §§ 312c Abs. 1, 312 g Abs. 1 Var. 1 BGB, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt)
c) Kein Erlöschen des Widerrufsrechts, §§ 356 Abs. 4, 5 BGB
d) Wirksame Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 BGB
e) Einhaltung der Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2, 356 Abs. 2-5 BGB
Gemäß § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen nach wirksam ausgeübten Widerruf innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren, sodass der Käufer hier grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend machen konnte.
2. Aufrechnung mit Wertersatzanspruch
Hier hat jedoch der Verkäufer die Aufrechnung gem. §§ 387, 388 BGB mit einem Anspruch auf Wertersatz für die an dem Katalysator entstandenen Einbau- und Gebrauchsspuren erklärt. Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines fälligen, durchsetzbaren und erfüllbaren Anspruchs im Gegenseitigkeitsverhältnis. Als Anspruchsgrundlage kommt hier §§ 357 Abs. 7 Nr. 1, 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c, 356 in Betracht. Dafür kommt es darauf an, ob „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“. An dieser Stelle kommt es jetzt ganz auf eine gute Argumentation an. Andere bereits entschiedene Fälle können dabei zur Abgrenzung helfen.
In einem bekannten, ebenfalls vom BGH entschiedenen Fall (BGH v. 3.11.2010 – VIII ZR 337/09) hatte der Käufer online ein Wasserbett bestellt, dieses zuhause auch entsprechend befüllt und anschließend in drei Nächten darauf geschlafen. Nach wirksam erklärtem Widerruf schickte er das Wasserbett an den Händler zurück, der dieses nun nicht mehr weiterverkaufen konnte und deshalb ebenfalls Wertersatz verlangte. Hier argumentierte der BGH mit dem Zweck der wertersatzfreien Prüfmöglichkeit durch den Käufer, eine der Begutachtung im traditionellen Handel nahekommende Prüfung der Sache zu ermöglichen. Er stellte dementsprechend fest, dass der Kunde, wenn er das Wasserbett in einem Geschäft gekauft hätte, dieses zwar auch nicht hätte auspacken und aufbauen können, dass in einem Ladengeschäft aber regelmäßig Musterstücke ausgestellt sind, die der Kunde in Augenschein nehmen und ausprobieren kann.
Im vorliegenden Fall gestaltete sich aber gerade dieser Punkt anders. In seiner Pressemitteilung vom 12.10.2016 erklärte der BGH:
„Nach Auffassung des BGH ist dem Verbraucher beim Fernabsatz vor der Ausübung seines Widerrufsrechts kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache gestattet, der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führe, sondern auch über die Maßnahmen hinausgehe, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich seien. (…) Jedoch sei eine Ware, die – wie vorliegend der Katalysator –bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden solle, für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können. Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen. Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal gegebenenfalls über die technische Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können. Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen gingen über die Kompensation solcher ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus.“
Im Gegensatz zu der Sachlage im Wasserbett-Fall, hat der Kunde hier die Kaufsache also in einer Weise ausprobiert, die ihm auch beim klassischen Kauf im Geschäft nicht eröffnet gewesen wäre. Der Käufer beim Fernabsatzvertrag soll aber durch das besondere Widerrufsrecht nicht besser gestellt werden, sondern nur die gleichen Möglichkeiten wie ein gewöhnlicher Käufer erhalten. Deshalb bejaht der BGH hier zu Recht das Bestehen eines Wertersatzanspruchs, mit dem der Verkäufer aufrechnen kann.
IV. Fazit
Es handelt sich bei dem entschiedenen Sachverhalt um eine klassische Konstellation zum Verbraucherwiderrufsrecht. Hier liegt zwar der Schwerpunkt des Falles einzig auf der Wertersatzpflicht, dieser lässt sich aber problemlos beispielsweise durch Fristprobleme, insbesondere im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung ergänzen. Im Übrigen kann die Frage nach der übermäßigen Prüfung der Kaufsache natürlich auch auf andere Gegenstände übertragen werden, sodass sie sich auch gut in andere (Examens-)Fälle einbauen lässt. Examenskandidaten können dabei mit einer Orientierung an den hier vorgestellten Konstellationen und einer an der Lebenswirklichkeit angeknüpften Argumentation überzeugen.
Autorin des Beitrags ist Sabine Vianden aus Bonn. Sabine hat nach Ihrem erfolgreichen Ersten Staatsexamen im Sommer 2016 den Schwerpunktbereich beendet und promoviert aktuell zu einem arbeitsrechtlichen Thema am Lehrstuhl von Professor Thüsing in Bonn, wo Sie auch als Mitarbeiterin tätig ist.
M.E. ist der Katalysator für sich kaum fehlerbehaftet. Er scheint nur quasi nicht hinreichend geeignet passend zum vorgesehen PKW, so dass es beim vorgesehen PKW mit diesem Katalysator zu einer Leistungseinbuße kam. Eine „Passgeeignetheit“ bei gleicher Leistung zum vorgesehen PKW war kaum Vertragsbestandteil. Insofern scheint ein Sachmangel und Anwendung von Gewährleistungsrecht auscheiden zu können. Danach kann die Möglichkeit eines Irrtumsanfechtungrechtes nicht mit h.M. gesperrt und denkbar bleiben. Bei einer Irrtumsanfechtung kann grundsätzlich etwa nach entsprechenden gegenseitigen Rückgewährregeln aus GoA, Bereicherungsrecht o.ä. die Möglichkeit eines Anspruchs auf Rückgewähr, eines, vielleicht zumindest nur hälftigen, Kaufpreises verbleiben.
Soweit das Gerät nicht in das Auto ,,passt“, ist das aber doch kein Anfechtungsgrund nach §119 I,II BGB.
Kann nicht vielleicht ein Eigenschaftsirrtum der Sache in Betracht kommen?
Entsprechend mangelnde „Passgeeignetheit“ kann dauerhaft Verhältnis (zur Umwelt) tatsächlicher Art sein. Für den konkreten Kauf kann dies erheblich für die Wertbildung sein.